Straßenverkehrszulassungsordnung STVZO - 2009

 

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ein service des bundesministeriums der justiz in zusammenarbeit mit der juris gmbh www.juris.de straßenverkehrs-zulassungs-ordnung stvzo stvzo ausfertigungsdatum 13.11.1937 vollzitat straßenverkehrs-zulassungs-ordnung in der fassung der bekanntmachung vom 28 september 1988 bgbl i s 1793 die zuletzt durch artikel 3 der verordnung vom 21 april 2009 bgbl i s 872 geändert worden ist stand neugefasst durch bek v 28.9.1988 i 1793 zuletzt geändert durch art 3 v v 21.4.2009 i 872 fußnote textnachweis geltung ab 1.6.1983 maßgaben aufgrund des einigvtr vgl stvzo anhang ev umsetzung der ewgrl 439/91 celex nr 391l0439 vgl v v 14.2.1996 i 216 u v v 19.6.1996 i 885 umsetzung der egrl 44/96 celex nr 396l0044 egrl 69/96 celex nr 396l0069 vgl v v 31.7.1997 i 2006 umsetzung der ewgrl 23/92 celex nr 392l0023 ewgrl 61/74 celex nr 374l0061 ewgrl 33/93 celex nr 393l0033 ewgrl 14/93 celex nr 393l0014 ewgrl 245/72 celex nr 372l0245 egrl 1/96 celex nr 396l0001 egrl 20/96 celex nr 396l0020 vgl v v 12.8.1997 i 2051 umsetzung der egrl 20/97 celex nr 397l0020 vgl v v 6.3.1998 i 433 umsetzung der egrl 96/96 celex nr 396l0096 vgl v v 20.5.1998 i 1051 umsetzung der ewgrl 408/74 celex nr 374l0408 ewgrl 115/76 celex nr 376l0115 ewgrl 541/77 celex nr 377l0541 vgl v v 26.5.1998 i 1159 umsetzung der egrl 53/96 celex nr 396l0053 vgl v v 23.3.2000 i 310 706 umsetzung der egrl 14/98 celex nr 398l0014 vgl v v 20.7.2000 i 1090 umsetzung der egrl 7/2002 celex nr 302l0007 egrl 11/2001 celex nr 301l0011 vgl v v 22.10.2003 i 2085 umsetzung der egrl 85/2002 celex nr 302l0085 egrl 27/2003 celex nr 303l0027 vgl v v 2.11.2004 i 2712 diese verordnung wurde aufgrund der §§ 6 und 27 des gesetzes über den verkehr mit kraftfahrzeugen vom 3.5.1909 rgbl 437 idf vom 10.8.1937 rgbl i 901 erlassen am inhaltsübersicht a aufgehoben b fahrzeuge i.zulassung von fahrzeugen im allgemeinen grundregel der zulassung einschränkung und entziehung der zulassung §§ 1 bis 15l § 16 § 17 -1-

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ein service des bundesministeriums der justiz in zusammenarbeit mit der juris gmbh www.juris.de ii.betriebserlaubnis und bauartgenehmigung aufgehoben erteilung und wirksamkeit der betriebserlaubnis allgemeine betriebserlaubnis für typen betriebserlaubnis für einzelfahrzeuge anerkennung von genehmigungen und prüfzeichen auf grund internationaler vereinbarungen und von rechtsakten der europäischen gemeinschaften anerkennung von prüfungen auf grund von rechtsakten der europäischen gemeinschaften aufgehoben betriebserlaubnis für fahrzeugteile bauartgenehmigung für fahrzeugteile gutachten für die einstufung eines fahrzeugs als oldtimer aufgehoben untersuchung der kraftfahrzeuge und anhänger iia aufgehoben iii.bau und betriebsvorschriften 1 allgemeine vorschriften beschaffenheit der fahrzeuge durch die bauart bestimmte höchstgeschwindigkeit sowie maximales drehmoment und maximale nutzleistung des motors berechnung des hubraums vorstehende außenkanten frontschutzsysteme kraftomnibusse verantwortung für den betrieb der fahrzeuge fahrtenbuch Überprüfung mitzuführender gegenstände Überprüfung von fahrzeuggewichten gewichte abmessungen und beschaffenheit ausländischer fahrzeuge geräuscharme ausländische kraftfahrzeuge 2 kraftfahrzeuge und ihre anhänger abmessungen von fahrzeugen und fahrzeugkombinationen mitführen von anhängern unterfahrschutz seitliche schutzvorrichtungen kurvenlaufeigenschaften schleppen von fahrzeugen achslast und gesamtgewicht besetzung beladung und kennzeichnung von kraftomnibussen laufrollenlast und gesamtgewicht von gleiskettenfahrzeugen motorleistung sitze sicherheitsgurte rückhaltesysteme rückhalteeinrichtungen für kinder einrichtungen zum sicheren führen der fahrzeuge heizung und lüftung einrichtungen zum auf und absteigen an fahrzeugen türen § 18 § 19 § 20 § 21 § 21a § 21b § § § § 21c 22 22a 23 §§ 24 bis 28 § 29 § 30 § § § § § § § § § 30a 30b 30c 30d 31 31a 31b 31c 31d § 31e § 32 § § § § § § § 32a 32b 32c 32d 33 34 34a § 34b § 35 § 35a § 35b § 35c § 35d § 35e -2-

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ein service des bundesministeriums der justiz in zusammenarbeit mit der juris gmbh www.juris.de notausstiege in kraftomnibussen feuerlöscher in kraftomnibussen erste-hilfe-material in kraftfahrzeugen gänge anordnung von fahrgastsitzen und beförderung von fahrgästen in kraftomnibussen brennverhalten von werkstoffen der innenausstattung bestimmter kraftomnibusse bereifung und laufflächen radabdeckungen ersatzräder gleitschutzeinrichtungen und schneeketten lenkeinrichtung sicherungseinrichtungen gegen unbefugte benutzung von kraftfahrzeugen fahrzeug-alarmsysteme rückwärtsgang betätigungseinrichtungen kontrollleuchten und anzeiger scheiben scheibenwischer scheibenwascher entfrostungs und trocknungsanlagen für scheiben bremsen und unterlegkeile druckgasanlagen und druckbehälter automatischer blockierverhinderer anhängelast hinter kraftfahrzeugen und leergewicht einrichtungen zur verbindung von fahrzeugen stützeinrichtung und stützlast kraftstoffbehälter kraftstoffleitungen abgase abgasuntersuchung au untersuchung der abgase von im verkehr befindlichen kraftfahrzeugen weggefallen ableitung von abgasen kohlendioxidemissionen und kraftstoffverbrauch emissionsklassen für kraftfahrzeuge geräuschentwicklung und schalldämpferanlage lichttechnische einrichtungen allgemeine grundsätze scheinwerfer für fern und abblendlicht begrenzungsleuchten vordere rückstrahler spurhalteleuchten seitliche kenntlichmachung umrißleuchten parkleuchten park-warntafeln zusätzliche scheinwerfer und leuchten rückfahrscheinwerfer schlußleuchten bremsleuchten rückstrahler warndreieck warnleuchte warnblinkanlage ausrüstung und kenntlichmachung von anbaugeräten und hubladebühnen tarnleuchten nebelschlußleuchten fahrtrichtungsanzeiger innenbeleuchtung in kraftomnibussen windsichere handlampe einrichtungen für schallzeichen elektromagnetische verträglichkeit spiegel und andere einrichtungen für indirekte sicht § § § § 35f 35g 35h 35i § 35j § § § § § 36 36a 37 38 38a § 38b § 39 § 39a § 40 § § § § 41 41a 41b 42 § 43 § § § § § 44 45 46 47 47a § 47b § 47c § 47d § 48 § 49 § 49a § 50 § 51 § § § § § § 51a 51b 51c 52 52a 53 § 53a § 53b § § § § § § § § 53c 53d 54 54a 54b 55 55a 56 -3-

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ein service des bundesministeriums der justiz in zusammenarbeit mit der juris gmbh www.juris.de geschwindigkeitsmeßgerät und wegstreckenzähler fahrtschreiber und kontrollgerät prüfung der fahrtschreiber und kontrollgeräte ausrüstung von kraftfahrzeugen mit geschwindigkeitsbegrenzern und ihre benutzung einbau und prüfung von geschwindigkeitsbegrenzern geschwindigkeitsschilder fabrikschilder sonstige schilder fahrzeugidentifizierungsnummer nachweis der Übereinstimmung mit der richtlinie 96/53 eg aufgehoben aufgehoben halteeinrichtungen für beifahrer sowie fußstützen und ständer von zweirädrigen kraftfahrzeugen besondere vorschriften für anhänger hinter fahrrädern mit hilfsmotor elektrische einrichtungen von elektrisch angetriebenen kraftfahrzeugen 3 andere straßenfahrzeuge anwendung der für kraftfahrzeuge geltenden vorschriften lenkeinrichtung sonstige ausrüstung und bespannung einrichtungen für schallzeichen kennzeichnung bremsen rückspiegel lichttechnische einrichtungen lichttechnische einrichtungen an fahrrädern c durchführungs bußgeld und schlußvorschriften zuständigkeiten aufgehoben ordnungswidrigkeiten aufgehoben ausnahmen auflagen bei ausnahmegenehmigungen inkrafttreten und Übergangsbestimmungen technische festlegungen anlagen aufgehoben untersuchung der fahrzeuge durchführung der hauptuntersuchung anerkennung von Überwachungsorganisationen anerkennung von kraftfahrzeugwerkstätten zur durchführung von sicherheitsprüfungen und/oder untersuchungen der abgase sowie schulung der verantwortlichen personen und fachkräfte untersuchungsstellen zur durchführung von hauptuntersuchungen sicherheitsprüfungen untersuchungen der abgase und wiederkehrenden gasanlagenprüfungen prüfplakette für die untersuchung von kraftfahrzeugen und anhängern plakette für die durchführung von abgasuntersuchungen § 57 § 57a § 57b § 57c § 57d § 58 § 59 § 59a § 60 § 60a § 61 § 61a § 62 § 63 § 64 § § § § § § 64a 64b 65 66 66a 67 § § § § § § § § 68 69 69a 69b 70 71 72 73 anlagen i bis vii anlage viii anlage viiia anlage viiib anlage viiic anlage viiid anlage ix anlage ixa -4-

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ein service des bundesministeriums der justiz in zusammenarbeit mit der juris gmbh www.juris.de prüfmarke und sp-schild für die durchführung von sicherheitsprüfungen fahrgasttüren notausstiege gänge und anordnung von fahrgastsitzen in kraftomnibussen aufgehoben aufgehoben aufgehoben bedingungen für die gleichwertigkeit von luftfederungen und bestimmten anderen federungssystemen an der den antriebsachsen des fahrzeugs zulässige zahl von sitzplätzen und stehplätzen in kraftomnibussen emissionsklassen für kraftfahrzeuge zeichen für geräuscharme kraftfahrzeuge maßnahmen gegen die emission verunreinigender stoffe aus dieselmotoren zum antrieb von land und forstwirtschaftlichen zugmaschinen gassystemeinbauprüfungen und sonstige gasanlagenprüfungen anerkennung von kraftfahrzeugwerkstätten zur durchführung von gassystemeinbauprüfungen oder von wiederkehrenden und sonstigen gasanlagenprüfungen sowie schulung der verantwortlichen personen und fachkräfte prüfung der fahrtschreiber und kontrollgeräte durchführung der prüfungen von fahrtschreibern und kontrollgeräten prüfstellen für die durchführung von prüfungen der fahrtschreiber und kontrollgeräte anerkennung von fahrtschreiber oder kontrollgeräteherstellern und von fahrzeugherstellern oder fahrzeugimporteuren zur durchführung von prüfungen anerkennung von kraftfahrzeugwerkstätten zur durchführung von prüfungen sowie schulung der mit der prüfung beauftragten fachkräfte teilegutachten aufgehoben kriterien für lärmarme kraftfahrzeuge aufgehoben maßnahmen gegen die verunreinigung der luft durch gase und partikel von kraftfahrzeugen mit fremdzündungsmotoren und selbstzündungsmotoren definition schadstoffarmer personenkraftwagen maßnahmen gegen die verunreinigung der luft durch gase von kraftfahrzeugen mit fremd und selbstzündungsmotoren definition bedingt schadstoffarmer personenkraftwagen maßnahmen gegen die verunreinigung der luft durch gase von kraftfahrzeugen mit fremd oder selbstzündungsmotoren definition schadstoffarmer personenkraftwagen gemäß europa-norm maßnahmen gegen die verunreinigung der luft durch partikel von kraftfahrzeugen mit selbstzündungsmotor maßnahmen gegen die verunreinigung der luft durch partikel von nutzfahrzeugen sowie von mobilen maschinen und geräten mit selbstzündungsmotor beispiel für einen warnhinweis vor der verwendung einer nach hinten gerichteten rückhalteeinrichtung für kinder auf beifahrerplätzen mit airbag eg-fahrzeugklassen anhang muster aufgehoben datenbestätigung anlage ixb anlage x anlage xi anlage xia anlage xib anlage anlage anlage anlage xii xiii xiv xv anlage xvi anlage xvii anlage xviia anlage xviii anlage xviiia anlage xviiib anlage xviiic anlage anlage anlage anlage anlage xviiid xix xx xxi xxii anlage xxiii anlage xxiv anlage xxv anlage xxvi anlage xxvii anlage xxviii anlage xxix muster 1 bis 2c muster 2d -5-

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ein service des bundesministeriums der justiz in zusammenarbeit mit der juris gmbh www.juris.de aufgehoben verbleibserklärung muster 3 bis 12 muster 13 a weggefallen §§ 1 bis 15l weggefallen b fahrzeuge i zulassung von fahrzeugen im allgemeinen § 16 grundregel der zulassung 1 zum verkehr auf öffentlichen straßen sind alle fahrzeuge zugelassen die den vorschriften dieser verordnung und der straßenverkehrs-ordnung entsprechen soweit nicht für die zulassung einzelner fahrzeugarten ein erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist 2 schiebe und greifreifenrollstühle rodelschlitten kinderwagen roller kinderfahrräder und ähnliche nicht motorbetriebene fortbewegungsmittel sind nicht fahrzeuge im sinne dieser verordnung § 17 einschränkung und entziehung der zulassung 1 erweist sich ein fahrzeug das nicht in den anwendungsbereich der fahrzeugzulassungsverordnung fällt als nicht vorschriftsmäßig so kann die verwaltungsbehörde dem eigentümer oder halter eine angemessene frist zur behebung der mängel setzen und nötigenfalls den betrieb des fahrzeugs im öffentlichen verkehr untersagen oder beschränken der betroffene hat das verbot oder die beschränkung zu beachten 2 weggefallen 3 besteht anlaß zur annahme daß das fahrzeug den vorschriften dieser verordnung nicht entspricht so kann die verwaltungsbehörde zur vorbereitung einer entscheidung nach absatz 1 je nach den umständen 1 die beibringung eines sachverständigengutachtens darüber ob das fahrzeug den vorschriften dieser verordnung entspricht oder 2 die vorführung des fahrzeugs anordnen und wenn nötig mehrere solcher anordnungen treffen ii betriebserlaubnis und bauartgenehmigung § 18 weggefallen § 19 erteilung und wirksamkeit der betriebserlaubnis -6-

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ein service des bundesministeriums der justiz in zusammenarbeit mit der juris gmbh www.juris.de 1 die betriebserlaubnis ist zu erteilen wenn das fahrzeug den vorschriften dieser verordnung den zu ihrer ausführung erlassenen anweisungen des bundesministeriums für verkehr bau und stadtentwicklung und den vorschriften der verordnung ewg nr 3821/85 des rates vom 20 dezember 1985 über das kontrollgerät im straßenverkehr abl eg nr l 370 s 8 entspricht die betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen wenn das fahrzeug anstelle der vorschriften dieser verordnung die einzelrichtlinien in ihrer jeweils geltenden fassung erfüllt die 1 in anhang iv der richtlinie 2007/46/eg des europäischen parlaments und des rates vom 5 september 2007 zur schaffung eines rahmens für die genehmigung von kraftfahrzeugen und kraftfahrzeuganhängern sowie von systemen bauteilen und selbständigen technischen einheiten für diese fahrzeuge rahmenrichtlinie abl l 263 vom 9.10.2007 s 1 oder 2 in anhang ii kapitel b der richtlinie 2003/37/eg des europäischen parlaments und des rates vom 26 mai 2003 über die typgenehmigung für land oder forstwirtschaftliche zugmaschinen ihre anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren maschinen sowie für systeme bauteile und selbständige technische einheiten dieser fahrzeuge und zur aufhebung der richtlinie 74/150/ewg abl eu nr l 171 s 1 oder 3 in anhang i der richtlinie 2002/24/eg des europäischen parlaments und des rates vom 18 märz 2002 über die typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige kraftfahrzeuge und zur aufhebung der richtlinie 92/61/ewg des rates abl eg nr l 124 s 1 in seiner jeweils geltenden fassung genannt sind die jeweilige liste der in anhang iv der richtlinie 2007/46/eg in anhang ii der typgenehmigungsrichtlinie 2003/37/eg und in anhang i der typgenehmigungsrichtlinie 2002/24/eg genannten einzelrichtlinien wird unter angabe der kurzbezeichnungen und der ersten fundstelle aus dem amtsblatt der europäischen gemeinschaften vom bundesministerium für verkehr bau und stadtentwicklung im verkehrsblatt bekanntgemacht und fortgeschrieben die in satz 2 genannten einzelrichtlinien sind jeweils ab dem zeitpunkt anzuwenden zu dem sie in kraft treten und nach satz 3 bekanntgemacht worden sind soweit in einer einzelrichtlinie ihre verbindliche anwendung vorgeschrieben ist ist nur diese einzelrichtlinie maßgeblich 2 die betriebserlaubnis des fahrzeugs bleibt wenn sie nicht ausdrücklich entzogen wird bis zu seiner endgültigen außerbetriebsetzung wirksam sie erlischt wenn Änderungen vorgenommen werden durch die 1 die in der betriebserlaubnis genehmigte fahrzeugart geändert wird 2 eine gefährdung von verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder 3 das abgas oder geräuschverhalten verschlechtert wird sie erlischt ferner für fahrzeuge der bundeswehr für die § 20 abs 3b oder § 21 satz 5 angewendet worden ist sobald die fahrzeuge nicht mehr für die bundeswehr zugelassen sind für die erteilung einer neuen betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend besteht anlaß zur annahme daß die betriebserlaubnis erloschen ist kann die verwaltungsbehörde zur vorbereitung einer entscheidung 1 die beibringung eines gutachtens eines amtlich anerkannten sachverständigen prüfers für den kraftfahrzeugverkehr oder eines prüfingenieurs darüber ob das fahrzeug den vorschriften dieser verordnung entspricht oder 2 die vorführung des fahrzeugs anordnen und wenn nötig mehrere solcher anordnungen treffen auch darf eine prüfplakette nach anlage ix nicht zugeteilt werden 2a die betriebserlaubnis für fahrzeuge die nach ihrer bauart speziell für militärische oder polizeiliche zwecke sowie für zwecke des brandschutzes und des katastrophenschutzes bestimmt sind bleibt nur so lange wirksam wie die fahrzeuge für die bundeswehr die bundespolizei die polizei die feuerwehr oder den katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden für fahrzeuge nach satz 1 darf eine betriebserlaubnis nach § 21 nur der bundeswehr der bundespolizei der polizei der feuerwehr oder dem katastrophenschutz erteilt werden dies gilt auch wenn die für die militärischen oder die polizeilichen zwecke sowie die zwecke des brandschutzes und -7-

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ein service des bundesministeriums der justiz in zusammenarbeit mit der juris gmbh www.juris.de des katastrophenschutzes vorhandene ausstattung oder ausrüstung entfernt verändert oder unwirksam gemacht worden ist ausnahmen von satz 2 für bestimmte einsatzzwecke können gemäß § 70 genehmigt werden 3 abweichend von absatz 2 satz 2 erlischt die betriebserlaubnis des fahrzeugs jedoch nicht wenn bei Änderungen durch ein oder anbau von teilen 1 für diese teile a eine betriebserlaubnis nach § 22 oder eine bauartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist oder b der nachträgliche ein oder anbau im rahmen einer betriebserlaubnis oder eines nachtrags dazu für das fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt worden ist und die wirksamkeit der betriebserlaubnis der bauartgenehmigung oder der genehmigung nicht von der abnahme des ein oder anbaus abhängig gemacht worden ist oder 2 für diese teile a eine ewg-betriebserlaubnis eine ewg-bauartgenehmigung oder eine egtypgenehmigung nach europäischem gemeinschaftsrecht oder b eine genehmigung nach regelungen in der jeweiligen fassung entsprechend dem Übereinkommen vom 20 märz 1958 bgbl 1965 ii s 857 über die annahme einheitlicher bedingungen für die genehmigung der ausrüstungsgegenstände und teile von kraftfahrzeugen und über die gegenseitige anerkennung der genehmigung soweit diese von der bundesrepublik deutschland angewendet werden erteilt worden ist und eventuelle einschränkungen oder einbauanweisungen beachtet sind oder 3 die wirksamkeit der betriebserlaubnis der bauartgenehmigung oder der genehmigung dieser teile nach nummer 1 buchstabe a oder b von einer abnahme des ein oder anbaus abhängig gemacht ist und die abnahme unverzüglich durchgeführt und nach § 22 abs 1 satz 5 auch in verbindung mit § 22a abs 1a bestätigt worden ist oder 4 für diese teile a die identität mit einem teil gegeben ist für das ein gutachten eines technischen dienstes nach anlage xix über die vorschriftsmäßigkeit eines fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem ein oder anbau dieser teile teilegutachten vorliegt b der im gutachten angegebene verwendungsbereich eingehalten wird und c die abnahme des ein oder anbaus unverzüglich durch einen amtlich anerkannten sachverständigen oder prüfer für den kraftfahrzeugverkehr oder durch einen kraftfahrzeugsachverständigen oder angestellten nach nummer 4 der anlage viiib durchgeführt und der ordnungsgemäße ein oder anbau entsprechend § 22 abs 1 satz 5 bestätigt worden ist § 22 abs 1 satz 2 und absatz 2 satz 3 gilt entsprechend werden bei teilen nach nummer 1 oder 2 in der betriebserlaubnis der bauartgenehmigung oder der genehmigung aufgeführte einschränkungen oder einbauanweisungen nicht eingehalten erlischt die betriebserlaubnis des fahrzeugs 4 der führer des fahrzeugs hat in den fällen 1 des absatzes 3 nr 1 den abdruck oder die ablichtung der betreffenden betriebserlaubnis bauartgenehmigung genehmigung im rahmen der betriebserlaubnis oder eines nachtrags dazu oder eines auszugs dieser erlaubnis oder genehmigung der die für die verwendung wesentlichen angaben enthält und 2 des absatzes 3 nr 3 und 4 einen nachweis nach einem vom bundesministerium für verkehr bau und stadtentwicklung im verkehrsblatt bekanntgemachten muster über die erlaubnis die genehmigung oder das teilegutachten mit der bestätigung des ordnungsgemäßen ein oder anbaus sowie den zu beachtenden beschränkungen oder auflagen -8-

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ein service des bundesministeriums der justiz in zusammenarbeit mit der juris gmbh www.juris.de mitzuführen und zuständigen personen auf verlangen auszuhändigen satz 1 gilt nicht wenn die zulassungsbescheinigung teil i das anhängerverzeichnis nach § 11 abs 1 satz 2 der fahrzeug-zulassungsverordnung oder ein nach § 4 abs 5 der fahrzeugzulassungsverordnung mitzuführender oder aufzubewahrender nachweis einem entsprechenden eintrag einschließlich zu beachtender beschränkungen oder auflagen enthält anstelle der zu beachtenden beschränkungen oder auflagen kann auch ein vermerk enthalten sein daß diese in einer mitzuführenden erlaubnis genehmigung oder einem mitzuführenden nachweis aufgeführt sind die pflicht zur mitteilung von Änderungen nach § 13 der fahrzeug-zulassungsverordnung bleibt unberührt 5 ist die betriebserlaubnis nach absatz 2 satz 2 erloschen dürfen nur solche fahrten durchgeführt werden die in unmittelbarem zusammenhang mit der erlangung einer neuen betriebserlaubnis stehen am fahrzeug sind die bisherigen kennzeichen oder rote kennzeichen oder kurzzeitkennzeichen zu führen die sätze 1 und 2 gelten auch für fahrten die der amtlich anerkannte sachverständige für den kraftfahrzeugverkehr im rahmen der erstellung des gutachtens durchführt 6 werden an fahrzeugen von fahrzeugherstellern die inhaber einer betriebserlaubnis für typen sind im sinne des absatzes 2 teile verändert so bleibt die betriebserlaubnis wirksam solange die fahrzeuge ausschließlich zur erprobung verwendet werden insoweit ist auch keine mitteilung an die zulassungsbehörde erforderlich satz 1 gilt nur wenn die zulassungsbehörde im fahrzeugschein bestätigt hat daß ihr das fahrzeug als erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist 7 die absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die eg-typgenehmigung § 20 allgemeine betriebserlaubnis für typen 1 für reihenweise zu fertigende oder gefertigte fahrzeuge kann die betriebserlaubnis dem hersteller nach einer auf seine kosten vorgenommenen prüfung allgemein erteilt werden allgemeine betriebserlaubnis wenn er die gewähr für zuverlässige ausübung der dadurch verliehenen befugnisse bietet bei herstellung eines fahrzeugtyps durch mehrere beteiligte kann die allgemeine betriebserlaubnis diesen gemeinsam erteilt werden für die fahrzeuge die außerhalb des geltungsbereichs dieser verordnung hergestellt worden sind kann die allgemeine betriebserlaubnis erteilt werden 1 dem hersteller oder seinem beauftragten wenn die fahrzeuge in einem staat hergestellt worden sind in dem der vertrag zur gründung der europäischen wirtschaftsgemeinschaft oder das abkommen über den europäischen wirtschaftsraum gilt 2 dem beauftragten des herstellers wenn die fahrzeuge zwar in einem staat hergestellt worden sind in dem der vertrag zur gründung der europäischen wirtschaftsgemeinschaft oder das abkommen über den europäischen wirtschaftsraum nicht gilt sie aber in den geltungsbereich dieser verordnung aus einem staat eingeführt worden sind in dem der vertrag zur gründung der europäischen wirtschaftsgemeinschaft oder das abkommen über den europäischen wirtschaftsraum gilt 3 in den anderen fällen dem händler der seine berechtigung zum alleinigen vertrieb der fahrzeuge im geltungsbereich dieser verordnung nachweist in den fällen des satzes 3 nr 2 muß der beauftragte des herstellers in einem staat ansässig sein in dem der vertrag zur gründung der europäischen wirtschaftsgemeinschaft oder das abkommen über den europäischen wirtschaftsraum gilt in den fällen des satzes 3 nr 3 muß der händler im geltungsbereich dieser verordnung ansässig sein 2 Über den antrag auf erteilung der allgemeinen betriebserlaubnis entscheidet das kraftfahrt-bundesamt das kraftfahrt-bundesamt kann einen amtlich anerkannten sachverständigen für den kraftfahrzeugverkehr oder eine andere stelle mit der begutachtung beauftragen es bestimmt welche unterlagen für den antrag beizubringen sind 2a umfaßt der antrag auf erteilung einer allgemeinen betriebserlaubnis auch die genehmigung für eine wahlweise ausrüstung so kann das kraftfahrt-bundesamt auf antrag in die allgemeine betriebserlaubnis aufnehmen welche teile auch nachträglich an-9-

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ein service des bundesministeriums der justiz in zusammenarbeit mit der juris gmbh www.juris.de oder eingebaut werden dürfen § 19 abs 3 nr 1 buchstabe b und nr 3 § 22 abs 3 ist anzuwenden 3 der inhaber einer allgemeinen betriebserlaubnis für fahrzeuge hat für jedes dem typ entsprechende zulassungspflichtige fahrzeug einen fahrzeugbrief auszufüllen die vordrucke für die briefe werden vom kraftfahrt-bundesamt ausgegeben in dem brief sind die angaben über das fahrzeug von dem inhaber der allgemeinen betriebserlaubnis für das fahrzeug einzutragen oder wenn mehrere hersteller beteiligt sind von jedem beteiligten für die von ihm hergestellten teile sofern nicht ein beteiligter die ausfüllung des briefs übernimmt war die erteilung der betriebserlaubnis von der genehmigung einer ausnahme abhängig so müssen die ausnahme und die genehmigende behörde im brief bezeichnet werden der brief ist von dem inhaber der allgemeinen betriebserlaubnis unter angabe der firmenbezeichnung und des datums mit seiner unterschrift zu versehen eine nachbildung der eigenhändigen unterschrift durch druck oder stempel ist zulässig 3a der inhaber einer allgemeinen betriebserlaubnis für fahrzeuge ist verpflichtet für jedes dem typ entsprechende zulassungspflichtige fahrzeug eine datenbestätigung nach muster 2d auszufüllen in die datenbestätigung sind vom inhaber der allgemeinen betriebserlaubnis die angaben über die beschaffenheit des fahrzeugs einzutragen oder wenn mehrere hersteller beteiligt sind von jedem beteiligten die angaben für die von ihm hergestellten teile sofern nicht ein beteiligter die ausfüllung der datenbestätigung übernimmt die richtigkeit der angaben über die beschaffenheit des fahrzeugs und über dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten typ hat der für die ausfüllung der datenbestätigung jeweils verantwortliche unter angabe des datums zu bescheinigen gehört das fahrzeug zu einer in anlage xxix benannten egfahrzeugklasse kann zusätzlich die bezeichnung der fahrzeugklasse eingetragen werden die datenbestätigung ist für die zulassung dem fahrzeug mitzugeben hat der inhaber einer allgemeinen betriebserlaubnis auch einen fahrzeugbrief nach absatz 3 satz 1 ausgefüllt ist dieser der datenbestätigung beizufügen die datenbestätigung nach satz 1 ist entbehrlich wenn 1 das kraftfahrt-bundesamt für den fahrzeugtyp typdaten zur verfügung gestellt hat und 2 der inhaber einer allgemeinen betriebserlaubnis durch eintragung der vom kraftfahrt-bundesamt für den abruf der typdaten zugeteilten typ sowie varianten/versionsschlüsselnummer im fahrzeugbrief bestätigt hat dass das im fahrzeugbrief genannte fahrzeug mit den typdaten die dieser schlüsselnummer entsprechen übereinstimmt 3b für fahrzeuge die für die bundeswehr zugelassen werden sollen braucht die datenbestätigung abweichend von absatz 3a satz 1 nur für eine fahrzeugserie ausgestellt zu werden wenn der inhaber der allgemeinen betriebserlaubnis die fahrzeugidentifizierungsnummer jedes einzelnen fahrzeugs der fahrzeugserie der zentralen militärkraftfahrtstelle mitteilt 4 abweichungen von den technischen angaben die das kraftfahrt-bundesamt bei erteilung der allgemeinen betriebserlaubnis durch schriftlichen bescheid für den genehmigten typ festgelegt hat sind dem inhaber der allgemeinen betriebserlaubnis nur gestattet wenn diese durch einen entsprechenden nachtrag ergänzt worden ist oder wenn das kraftfahrt-bundesamt auf anfrage erklärt hat daß für die vorgesehene Änderung eine nachtragserlaubnis nicht erforderlich ist 5 die allgemeine betriebserlaubnis erlischt nach ablauf einer etwa festgesetzten frist bei widerruf durch das kraftfahrt-bundesamt und wenn der genehmigte typ den rechtsvorschriften nicht mehr entspricht der widerruf kann ausgesprochen werden wenn der inhaber der allgemeinen betriebserlaubnis gegen die mit dieser verbundenen pflichten verstößt oder sich als unzuverlässig erweist oder wenn sich herausstellt daß der genehmigte fahrzeugtyp den erfordernissen der verkehrssicherheit nicht entspricht 6 das kraftfahrt-bundesamt kann jederzeit bei herstellern oder deren beauftragten oder bei händlern die erfüllung der mit der allgemeinen betriebserlaubnis verbundenen pflichten nachprüfen oder nachprüfen lassen in den fällen des absatzes 1 satz 3 nr 10 -

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ein service des bundesministeriums der justiz in zusammenarbeit mit der juris gmbh www.juris.de 1 und 2 kann das kraftfahrt-bundesamt die erteilung der allgemeinen betriebserlaubnis davon abhängig machen daß der hersteller oder sein beauftragter sich verpflichtet die zur nachprüfung nach satz 1 notwendigen maßnahmen zu ermöglichen die kosten der nachprüfung trägt der inhaber der allgemeinen betriebserlaubnis wenn ihm ein verstoß gegen die mit der erlaubnis verbundenen pflichten nachgewiesen wird § 21 betriebserlaubnis für einzelfahrzeuge 1 gehört ein fahrzeug nicht zu einem genehmigten typ so hat die oder der verfügungsberechtigte die betriebserlaubnis bei der zulassungsbehörde zu beantragen mit dem antrag auf erteilung der betriebserlaubnis ist der zulassungsbehörde das gutachten eines amtlich anerkannten sachverständigen für den kraftfahrzeugverkehr vorzulegen das gutachten muss die technische beschreibung des fahrzeugs in dem umfang enthalten der für die ausfertigung der zulassungsbescheinigung teil i und teil ii erforderlich ist in dem gutachten bescheinigt die oder der amtlich anerkannte sachverständige für den kraftfahrzeugverkehr dass sie oder er das fahrzeug im gutachten richtig beschrieben hat und dass das fahrzeug gemäß § 19 absatz 1 vorschriftsmäßig ist die angaben aus dem gutachten überträgt die genehmigungsbehörde in die zulassungsbescheinigung teil i und soweit vorgesehen in die zulassungsbescheinigung teil ii 2 für die im gutachten zusammengefassten ergebnisse müssen prüfprotokolle vorliegen aus denen hervorgeht dass die notwendigen prüfungen durchgeführt und die geforderten ergebnisse erreicht wurden auf anforderung sind die prüfprotokolle der genehmigungsoder der zuständigen aufsichtsbehörde vorzulegen die aufbewahrungsfrist für die gutachten und prüfprotokolle beträgt zehn jahre 3 der leiter der technischen prüfstelle ist für die sicherstellung der gleichmäßigen qualität aller tätigkeiten des befugten personenkreises verantwortlich er hat der zuständigen aufsichtsbehörde jährlich sowie zusätzlich auf konkrete anforderung hin einen qualitätssicherungsbericht vorzulegen der bericht muss in transparenter form aufschluss über die durchgeführten qualitätskontrollen und die eingeleiteten qualitätsmaßnahmen geben sofern diese aufgrund eines verstoßes erforderlich waren der leiter der technischen prüfstelle hat sicherzustellen dass fehlerhafte begutachtungen aufgrund derer ein fahrzeug in verkehr gebracht wurde oder werden soll von dem ein erhebliches risiko für die verkehrssicherheit die öffentliche gesundheit oder die umwelt ausgeht nach feststellung unverzüglich der zuständigen genehmigungsbehörde und der zuständigen aufsichtsbehörde gemeldet werden 4 bei zulassungspflichtigen fahrzeugen ist der behörde mit dem antrag eine zulassungsbescheinigung teil ii vorzulegen wenn diese noch nicht vorhanden ist ist nach § 12 der fahrzeug-zulassungsverordnung zu beantragen dass diese ausgefertigt wird 5 ist für die erteilung einer genehmigung für fahrzeuge zusätzlich die erteilung einer ausnahmegenehmigung nach § 70 erforderlich hat die begutachtende stelle diese im gutachten zu benennen und stichhaltig zu begründen 6 abweichend von absatz 4 satz 1 bedarf es für fahrzeuge die für die bundeswehr zugelassen werden nicht der vorlage einer zulassungsbescheinigung teil ii wenn ein amtlich anerkannter sachverständiger für den kraftfahrzeugverkehr eine datenbestätigung entsprechend muster 2d ausgestellt hat § 21a anerkennung von genehmigungen und prüfzeichen auf grund internationaler vereinbarungen und von rechtsakten der europäischen gemeinschaften 1 im verfahren auf erteilung der betriebserlaubnis werden genehmigungen und prüfzeichen anerkannt die ein ausländischer staat für ausrüstungsgegenstände oder fahrzeugteile oder in bezug auf solche gegenstände oder teile für bestimmte fahrzeugtypen unter beachtung der mit der bundesrepublik deutschland vereinbarten bedingungen erteilt hat dasselbe gilt für genehmigungen und prüfzeichen die das kraftfahrt-bundesamt für solche gegenstände oder teile oder in bezug auf diese für 11 -

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ein service des bundesministeriums der justiz in zusammenarbeit mit der juris gmbh www.juris.de bestimmte fahrzeugtypen erteilt wenn das genehmigungsverfahren unter beachtung der von der bundesrepublik deutschland mit ausländischen staaten vereinbarten bedingungen durchgeführt worden ist § 22a bleibt unberührt 1a absatz 1 gilt entsprechend für genehmigungen und prüfzeichen die auf grund von rechtsakten der europäischen gemeinschaften erteilt werden oder anzuerkennen sind 2 das prüfzeichen nach absatz 1 besteht aus einem kreis in dessen innerem sich der buchstabe e und die kennzahl des staates befinden der die genehmigung erteilt hat sowie aus der genehmigungsnummer in der nähe dieses kreises gegebenenfalls aus der nummer der internationalen vereinbarung mit dem buchstaben r und gegebenenfalls aus zusätzlichen zeichen das prüfzeichen nach absatz 1a besteht aus einem rechteck in dessen innerem sich der buchstabe e und die kennzahl oder die kennbuchstaben des staates befinden der die genehmigung erteilt hat aus der bauartgenehmigungsnummer in der nähe dieses rechtecks sowie gegebenenfalls aus zusätzlichen zeichen die kennzahl für die bundesrepublik deutschland ist in allen fällen 1 3 mit einem prüfzeichen der in den absätzen 1 bis 2 erwähnten art darf ein ausrüstungsgegenstand oder ein fahrzeugteil nur gekennzeichnet sein wenn er der genehmigung in jeder hinsicht entspricht zeichen die zu verwechslungen mit einem solchen prüfzeichen anlaß geben können dürfen an ausrüstungsgegenständen oder fahrzeugteilen nicht angebracht sein § 21b anerkennung von prüfungen auf grund von rechtsakten der europäischen gemeinschaften im verfahren auf erteilung der betriebserlaubnis werden prüfungen anerkannt die auf grund harmonisierter vorschriften nach § 19 abs 1 satz 2 durchgeführt und bescheinigt worden sind § 21c weggefallen § 22 betriebserlaubnis für fahrzeugteile 1 die betriebserlaubnis kann auch gesondert für teile von fahrzeugen erteilt werden wenn der teil eine technische einheit bildet die im erlaubnisverfahren selbständig behandelt werden kann dürfen die teile nur an fahrzeugen bestimmter art eines bestimmten typs oder nur bei einer bestimmten art des ein oder anbaus verwendet werden ist die betriebserlaubnis dahingehend zu beschränken die wirksamkeit der betriebserlaubnis kann davon abhängig gemacht werden daß der ein oder anbau abgenommen worden ist die abnahme ist von einem amtlich anerkannten sachverständigen oder prüfer für den kraftfahrzeugverkehr oder von einem kraftfahrzeugsachverständigen oder angestellten nach nummer 4 der anlage viiib durchführen zu lassen in den fällen des satzes 3 ist durch die abnehmende stelle nach satz 4 auf dem nachweis § 19 abs 4 satz 1 darüber der ordnungsgemäße ein oder anbau unter angabe des fahrzeugherstellers und -typs sowie der fahrzeug-identifizierungsnummer zu bestätigen 2 für das verfahren gelten die vorschriften über die erteilung der betriebserlaubnis für fahrzeuge entsprechend bei reihenweise zu fertigenden oder gefertigten teilen ist sinngemäß nach § 20 zu verfahren der inhaber einer allgemeinen betriebserlaubnis für fahrzeugteile hat durch anbringung des ihm vorgeschriebenen typzeichens auf jedem dem typ entsprechenden teil dessen Übereinstimmung mit dem genehmigten typ zu bestätigen außerdem hat er jedem gefertigten teil einen abdruck oder eine ablichtung der betriebserlaubnis oder den auszug davon und gegebenenfalls den nachweis darüber § 19 abs 4 satz 1 beizufügen bei fahrzeugteilen die nicht zu einem genehmigten typ gehören ist nach § 21 zu verfahren das gutachten des amtlich anerkannten sachverständigen für den kraftfahrzeugverkehr ist falls es sich nicht gegen die erteilung der betriebserlaubnis ausspricht in den fahrzeugschein einzutragen wenn der teil an einem bestimmten zulassungspflichtigen fahrzeug an oder eingebaut werden soll unter dem gutachten hat die zulassungsbehörde gegebenenfalls einzutragen betriebserlaubnis erteilt 12 -

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ein service des bundesministeriums der justiz in zusammenarbeit mit der juris gmbh www.juris.de der gleiche vermerk ist unter kurzer bezeichnung des genehmigten teils in dem nach § 4 abs 5 der fahrzeug-zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden nachweis und in dem anhängerverzeichnis sofern ein solches ausgestellt worden ist einzutragen 3 anstelle einer betriebserlaubnis nach absatz 1 können auch teile zum nachträglichen an oder einbau § 19 abs 3 nr 1 buchstabe b oder nr 3 im rahmen einer allgemeinen betriebserlaubnis für ein fahrzeug oder eines nachtrags dazu § 20 genehmigt werden die absätze 1 2 satz 2 und 3 gelten entsprechend der nachtrag kann sich insoweit auch auf fahrzeuge erstrecken die vor genehmigung des nachtrags hergestellt worden sind § 22a bauartgenehmigung für fahrzeugteile 1 die nachstehend aufgeführten einrichtungen gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien fahrzeugen verwendet werden müssen in einer amtlich genehmigten bauart ausgeführt sein 1 heizungen in kraftfahrzeugen ausgenommen elektrische heizungen sowie warmwasserheizungen bei denen als wärmequelle das kühlwasser des motors verwendet wird § 35c luftreifen § 36 abs 1a gleitschutzeinrichtungen § 37 abs 1 satz 2 scheiben aus sicherheitsglas § 40 und folien für scheiben aus sicherheitsglas frontschutzsysteme § 30c abs 4 auflaufbremsen § 41 abs 10 ausgenommen ihre Übertragungseinrichtungen und auflaufbremsen die nach den im anhang zu § 41 abs 18 genannten bestimmungen über bremsanlagen geprüft sind und deren Übereinstimmung in der vorgesehenen form bescheinigt ist einrichtungen zur verbindung von fahrzeugen § 43 abs 1 mit ausnahme von a einrichtungen die aus technischen gründen nicht selbständig im genehmigungsverfahren behandelt werden können z.b deichseln an einachsigen anhängern wenn sie teil des rahmens und nicht verstellbar sind b ackerschienen anhängeschienen ihrer befestigungseinrichtung und dem dreipunktanbau an land oder forstwirtschaftlichen zug oder arbeitsmaschinen c zugeinrichtungen an land oder forstwirtschaftlichen arbeitsgeräten die hinter kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur im fahren eine ihrem zweck entsprechende arbeit leisten können wenn sie zur verbindung mit den unter buchstabe b genannten einrichtungen bestimmt sind d abschlepp und rangiereinrichtungen einschließlich abschleppstangen und abschleppseilen e langbäumen f verbindungseinrichtungen an anbaugeräten die an land oder forstwirtschaftlichen zugmaschinen angebracht werden 7 8 8a 8b 9 9a 10 11 12 scheinwerfer für fernlicht und für abblendlicht sowie für fern und abblendlicht § 50 begrenzungsleuchten § 51 abs 1 und 2 § 53b abs 1 spurhalteleuchten § 51 abs 4 seitenmarkierungsleuchten § 51a abs 6 parkleuchten park-warntafeln § 51c umrißleuchten § 51b nebelscheinwerfer § 52 abs 1 kennleuchten für blaues blinklicht § 52 abs 3 kennleuchten für gelbes blinklicht § 52 abs 4 13 1a 2 3 4 5 6.

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ein service des bundesministeriums der justiz in zusammenarbeit mit der juris gmbh www.juris.de 12a 13 14 15 16 16a 17 17a 18 rückfahrscheinwerfer § 52a schlußleuchten § 53 abs 1 und 6 § 53b bremsleuchten § 53 abs 2 rückstrahler § 51 abs 2 § 51a abs 1 § 53 abs 4 6 und 7 § 53b § 66a abs 4 dieser verordnung § 22 abs 4 der straßenverkehrs-ordnung warndreiecke und warnleuchten § 53a abs 1 und 3 nebelschlußleuchten § 53d fahrtrichtungsanzeiger blinkleuchten § 53b abs 5 § 54 tragbare blinkleuchten und rot-weiße warnmarkierungen für hubladebühnen § 53b abs 5 lichtquellen für bauartgenehmigungspflichtige lichttechnische einrichtungen soweit die lichtquellen nicht fester bestandteil der einrichtungen sind § 49a abs 6 § 67 abs 10 dieser verordnung § 22 abs 4 und 5 der straßenverkehrsordnung warneinrichtungen mit einer folge von klängen verschiedener grundfrequenz einsatzhorn § 55 abs 3 fahrtschreiber § 57a beleuchtungseinrichtungen für kennzeichen § 10 der fahrzeugzulassungsverordnung lichtmaschinen scheinwerfer schlußleuchten rote gelbe und weiße rückstrahler pedalrückstrahler und retroreflektierende streifen an reifen oder in den speichen für fahrräder § 67 abs 1 bis 7 und 11 aufgehoben aufgehoben sicherheitsgurte und andere rückhaltesysteme in kraftfahrzeugen leuchten zur sicherung hinausragender ladung § 22 abs 4 und 5 der straßenverkehrs-ordnung rückhalteeinrichtungen für kinder in kraftfahrzeugen § 21 abs 1a der straßenverkehrs-ordnung 19 20 21 22 23 24 25 26 27 1a § 22 abs 1 satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden 2 fahrzeugteile die in einer amtlich genehmigten bauart ausgeführt sein müssen dürfen zur verwendung im geltungsbereich dieser verordnung nur feilgeboten veräußert erworben oder verwendet werden wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten prüfzeichen gekennzeichnet sind die ausgestaltung der prüfzeichen und das verfahren bestimmt das bundesministerium für verkehr bau und stadtentwicklung insoweit gilt die fahrzeugteileverordnung vom 12 august 1998 bgbl i s 2142 3 die absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf 1 einrichtungen die zur erprobung im straßenverkehr verwendet werden wenn der führer des fahrzeugs eine entsprechende amtliche bescheinigung mit sich führt und zuständigen personen auf verlangen zur prüfung aushändigt 2 einrichtungen ausgenommen lichttechnische einrichtungen für fahrräder und lichtquellen für scheinwerfer die in den geltungsbereich dieser verordnung verbracht worden sind an fahrzeugen verwendet werden die außerhalb des geltungsbereichs dieser verordnung gebaut worden sind und in ihrer wirkung etwa den nach absatz 1 geprüften einrichtungen gleicher art entsprechen und als solche erkennbar sind 3 einrichtungen die an fahrzeugen verwendet werden deren zulassung auf grund eines verwaltungsverfahrens erfolgt in welchem ein mitgliedstaat der europäischen union bestätigt dass der typ eines fahrzeugs eines systems eines bauteils oder einer selbständigen technischen einheit die einschlägigen technischen anforderungen 14 -

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ein service des bundesministeriums der justiz in zusammenarbeit mit der juris gmbh www.juris.de der richtlinie 70/156/ewg des rates vom 6 februar 1970 zur angleichung der rechtsvorschriften der mitgliedstaaten über die betriebserlaubnis für kraftfahrzeuge und kraftfahrzeuganhänger abl eg nr l 42 s 1 der richtlinie 92/61/ewg des rates vom 30 juni 1992 über die betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige kraftfahrzeuge abl eg nr l 225 s 72 oder der richtlinie 2007/46/eg oder der richtlinie 2002/24/eg des europäischen parlaments und des rates vom 18 märz 2002 über die typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige kraftfahrzeuge und zur aufhebung der richtlinie 92/61/ewg des rates abl eg nr l 124 s 1 oder der richtlinie 2003/37/eg des europäischen parlaments und des rates vom 26 mai 2003 über die typgenehmigung für land oder forstwirtschaftliche zugmaschinen ihre anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren maschinen sowie für systeme bauteile und selbständige technische einheiten dieser fahrzeuge und zur aufhebung der richtlinie 74/150/ewg abl eu nr l 171 s 1 in ihrer jeweils geltenden fassung oder einer einzelrichtlinie erfüllt 4 absatz 2 ist nicht anzuwenden auf einrichtungen für die eine einzelgenehmigung im sinne der fahrzeugteileverordnung erteilt worden ist werden solche einrichtungen im verkehr verwendet so ist die urkunde über die genehmigung mitzuführen und zuständigen personen auf verlangen zur prüfung auszuhändigen dies gilt nicht wenn die genehmigung aus dem fahrzeugschein aus dem nachweis nach § 4 abs 5 der fahrzeug-zulassungsverordnung oder aus dem statt der zulassungsbescheinigung teil ii mitgeführten anhängerverzeichnis hervorgeht 5 mit einem amtlich zugeteilten prüfzeichen der in absatz 2 erwähnten art darf ein fahrzeugteil nur gekennzeichnet sein wenn es der bauartgenehmigung in jeder hinsicht entspricht zeichen die zu verwechslungen mit einem amtlich zugeteilten prüfzeichen anlaß geben können dürfen an den fahrzeugteilen nicht angebracht sein 6 die absätze 2 und 5 gelten entsprechend für einrichtungen die einer ewgbauartgenehmigung bedürfen § 23 gutachten für die einstufung eines fahrzeugs als oldtimer zur einstufung eines fahrzeugs als oldtimer im sinne des § 2 nr 22 der fahrzeugzulassungsverordnung ist ein gutachten eines amtlich anerkannten sachverständigen oder prüfers oder prüfingenieurs erforderlich die begutachtung ist nach einer im verkehrsblatt nach zustimmung der zuständigen obersten landesbehörden bekannt gemachten richtlinie durchzuführen und das gutachten nach einem in der richtlinie festgelegten muster auszufertigen im rahmen der begutachtung ist auch eine untersuchung im umfang einer hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen es sei denn dass mit der begutachtung gleichzeitig ein gutachten nach § 21 erstellt wird §§ 24 bis 28 weggefallen § 29 untersuchung der kraftfahrzeuge und anhänger 1 halter von zulassungspflichtigen fahrzeugen im sinne des § 3 abs 1 der fahrzeugzulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen fahrzeugen nach § 4 abs 2 und 3 satz 2 der fahrzeug-zulassungsverordnung haben ihre fahrzeuge auf ihre kosten nach maßgabe der anlage viii in verbindung mit anlage viiia in regelmäßigen zeitabständen untersuchen zu lassen ausgenommen sind 1 fahrzeuge mit rotem kennzeichen oder kurzzeitkennzeichen 2 fahrzeuge der bundeswehr und der bundespolizei Über die untersuchung der fahrzeuge der feuerwehren und des katastrophenschutzes entscheiden die zuständigen obersten landesbehörden im einzelfall oder allgemein 2 der halter hat den monat in dem das fahrzeug spätestens zur 1 hauptuntersuchung vorgeführt werden muss durch eine prüfplakette nach anlage ix auf dem amtlichen kennzeichen nachzuweisen 15 -

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