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ausbildung beruf rechte und pflichten während der berufsausbildung
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impressum herausgeber bundesministerium für bildung und forschung bmbf referat rechtsfragen der beruflichen bildung 53170 bonn bestellungen schriftlich an den herausgeber postfach 30 02 35 53182 bonn oder per tel 01805 262 302 fax 01805 262 303 0,14 euro/min aus dem deutschen festnetz e-mail books@bmbf.bund.de internet http www.bmbf.de gestaltung heimbüchel pr kommunikation und publizistik gmbh köln/berlin druckerei silber druck ohg niestetal bonn berlin 2007 aktualisierter nachdruck august 2009 bildnachweis foto caro/oberhäuser
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ausbildung beruf rechte und pflichten während der berufsausbildung
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vorwort vorwort am 1 april 2005 trat das novellierte berufsbildungsgesetz in kraft es räumt den an der berufsbildung beteiligten partnern größere freiräume bei der vermittlung der ausbildungsinhalte und bei der gestaltung der berufsausbildung ein die aktualisierte auflage von ausbildung und beruf erläutert die gesetzlichen bestimmungen und ihre anwendung in der praxis und liefert eine fülle von nützlichen informationen diese broschüre gibt einen einblick in die rechte und pflichten während der berufausbildung und fördert das vertrauensvolle zusammenwirken zwischen den auszubildenden und ihren jeweiligen ausbilderinnen und ausbildern daneben enthält die broschüre hinweise an wen sich auszubildende zur beratung oder zur klärung von problemen in ihrer berufsausbildung wenden können ausbildung und beruf weist auch in die zukunft um den anforderungen einer sich ständig wandelnden arbeitswelt gerecht zu werden bedeutet eine abgeschlossene berufsausbildung nicht dass damit das lernen ein ende hat daher heben wir auch die berufsbezogene weiterbildung und die möglichkeiten eines beruflichen aufstiegs hervor dieses heft wendet sich insbesondere an junge menschen die sich in der berufsausbildung befinden oder als schüler in den abgangsklassen allgemein bildender schulen demnächst eine berufsausbildung beginnen wollen darüber hinaus unterstützt ausbildung und beruf die arbeit der ausbilder und der ausbildungsberater und gibt hilfestellung für eltern und lehrer eine gute ausbildung verbindet herausforderungen und bestätigungen von auszubildenden und ausbildern gleichermaßen dazu wünsche ich allen einen guten start in das neue ausbildungsjahr prof dr annette schavan mdb bundesministerin für bildung und forschung
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inhalt 1 inhalt vorwort i ii ausbildungsberuf und ausbildungsordnung eignung von ausbildungsstätte und ausbildungspersonal 1 ausbildungsstätte 2 ausbildungspersonal 3 Überwachung der eignung berufsausbildungsvertrag 1 vertragsparteien 2 vertragsniederschrift 3 eintragung in das verzeichnis der berufsausbildungsverhältnisse rechte und pflichten im ausbildungsverhältnis 1 ziel der ausbildung 2 ausbildungs und prüfungsmittel 3 berufsschulunterricht überbetriebliche ausbildung 4 ausbildungsgerechte und körperlich angemessene beschäftigung 5 schriftliche ausbildungsnachweise 6 weisungen 7 ordnung in der ausbildungsstätte 8 pflicht zur verschwiegenheit 9 Ärztliche untersuchungen ausbildungszeit und urlaub 1 ausbildungsdauer 2 probezeit 3 aufteilung der ausbildungszeit 4 urlaub vergütung und sonstige leistungen 3 6 6 7 7 9 9 10 11 12 13 13 14 15 15 16 16 16 16 18 19 19 19 20 22 24 24 25 25 26 26 27 28 iii iv v vi vii prüfungen 1 abschlussprüfung in anerkannten ausbildungsberufen 2 zulassung zur abschlussprüfung 3 prüfungsgegenstand 4 durchführung der prüfung 5 prüfungszeugnis 6 zwischenprüfung viii kündigung
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2 inhalt ix besondere formen der berufsausbildung 1 verbundausbildung 2 teilzeitausbildung 3 berufsausbildung für behinderte menschen x ausbildung im ausland 30 30 31 31 33 36 37 40 43 44 44 45 46 46 47 48 48 49 50 92 145 172 178 179 200 214 232 234 xi weiterbeschäftigung nach der berufsausbildung xii auskunfts beschwerde und klagemöglichkeiten xiii beruflicher aufstieg begabtenförderung xiv lebensbegleitendes lernen xv organisation der beruflichen bildung auf landes und kammerebene 1 die zuständigen stellen nach dem bbig 2 die landesausschüsse für berufsbildung xvi organisation der beruflichen bildung auf bundesebene 1 bundesinstitut für berufsbildung bibb 2 aufgaben des bibb 3 organe des bibb und ihre funktionen 4 wissenschaftlicher beirat anhang a rechtsgrundlagen 1 berufsbildungsgesetz 2 handwerksordnung auszug 3 jugendarbeitsschutzgesetz 4 ausbilder-eignungsverordnung anhang b service 1 ausbildungsvertragsmuster 2 musterprüfungsordnung für die durchführung von abschluss und umschulungsprüfungen 3 die staatlich anerkannten ausbildungsberufe 4 serviceinformationen 5 abkürzungsverzeichnis
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ausbildungsberuf und ausbildungsordnung 3 i ausbildungsberuf und ausbildungsordnung für schnelle leserinnen und leser · als grundlage für eine geordnete und einheitliche berufsausbildung werden ausbildungsberufe staatlich anerkannt und hierfür ausbildungsordnungen erlassen das vom bundesinstitut für berufsbildung bibb herausgegebene verzeichnis der anerkannten ausbildungsberufe macht die entwicklung und struktur in den einzelnen ausbildungsberufen überschaubar · jugendliche unter 18 jahren dürfen nur in staatlich anerkannten ausbildungsberufen ausgebildet werden für die ausbildung ist die jeweilige ausbildungsordnung maßgebend erwachsene können im rahmen der vertragsfreiheit auch in anderen berufen ausgebildet werden wird jedoch ein abschluss in einem staatlich anerkannten ausbildungsberuf nach dem berufsbildungsgesetz oder der handwerksordnung angestrebt so gilt auch hierfür wieder die dem beruf zugrunde liegende ausbildungsordnung · in der ausbildungsordnung ist ein ausbildungsrahmenplan enthalten nach dem die ausbildungsstätte einen betrieblichen ausbildungsplan erstellen soll grundlage für eine geordnete und einheitliche berufsausbildung sind die staatlich anerkannten ausbildungsberufe für jeden ausbildungsberuf erlässt die bundesregierung eine ausbildungsordnung §§ 4 5 berufsbildungsgesetz bbig §§ 25 26 handwerksordnung hwo die den jeweiligen ausbildungsberuf beschreibt und die hierfür zu erwerbenden fertigkeiten kenntnisse und fähigkeiten für alle verbindlich festgelegt ergänzend erlassen die bundesländer inhaltlich und zeitlich mit der ausbildungsordnung abgestimmte lehrpläne für den berufsschulunterricht einen Überblick über die anerkannten ausbildungsberufe vermittelt das verzeichnis der anerkannten ausbildungsberufe das vom bundesinstitut für berufsbildung bibb geführt und jährlich veröffentlicht wird es kann bei der berufsberatung
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4 ausbildungsberuf und ausbildungsordnung der agentur für arbeit oder bei der zuständigen stelle siehe xv 1 eingesehen werden siehe auch kurzübersicht zu den staatlich anerkannten ausbildungsberufen im anhang b.2 die ausbildungsordnung sollten die ausbildenden ihren auszubildenden kostenlos aushändigen jugendliche unter 18 jahren dürfen nur in staatlich anerkannten ausbildungsberufen ausgebildet werden § 4 abs 3 bbig § 25 abs 3 hwo um die qualität der dualen berufsausbildung dauerhaft zu sichern darf für einen anerkannten ausbildungsberuf nur nach der dazu erlassenen ausbildungsordnung ausgebildet werden § 4 abs 2 bbig § 25 abs 2 hwo die in ihr geregelten ausbildungsinhalte sind für alle maßgeblich damit auch für erwachsene in diesen ausbildungsgängen die ausbildungsordnung legt dem gesetzlichen grundauftrag in § 1 abs 3 bbig entsprechend für die anerkannten ausbildungsberufe konkret fest welche fertigkeiten kenntnisse und fähigkeiten zum erwerb der vollen beruflichen handlungsfähigkeit vermittelt werden müssen sie enthält mindestens § 5 abs 1 bbig § 26 abs 1 hwo 1 die bezeichnung des ausbildungsberufes 2 die ausbildungsdauer diese soll zwischen zwei und drei jahren liegen 3 die beruflichen fertigkeiten kenntnisse und fähigkeiten die gegenstand der berufsausbildung sind ausbildungsberufsbild 4 eine anleitung zur sachlichen und zeitlichen gliederung der vermittlung der fertigkeiten kenntnisse und fähigkeiten ausbildungsrahmenplan 5 die prüfungsanforderungen die ausbildungsordnung kann und soll den betrieblichen ausbildungsablauf aber nicht in allen einzelheiten festlegen daher erstellt die ausbildungsstätte anhand des ausbildungsrahmenplans einen betrieblichen ausbildungsplan der auch den einzelvertraglichen vereinbarungen über die sachliche und zeitliche gliederung der berufsausbildung entsprechen muss darüber hinaus können auch weitere ausbildungsinhalte vermittelt werden je nach ausbildungsberuf können auch weitere gestaltungs und strukturmerkmale in die ausbildungsordnung aufgenommen werden § 5 abs 2 bbig § 26 abs 2 hwo
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ausbildungsberuf und ausbildungsordnung 5 · die berufsausbildung kann in aufeinander aufbauende stufen eingeteilt sein nach denen sowohl ein ausbildungsabschluss als auch die fortsetzung der berufsausbildung möglich ist stufenausbildung · nach erfolgreichem abschluss einer kürzeren z.b zweijährigen ausbildung kann diese nahtlos in einer ähnlichen aber längeren berufsausbildung fortgesetzt werden die bereits erworbenen fertigkeiten kenntnisse und fähigkeiten werden dabei angerechnet · die abschlussprüfung wird in zwei auseinander fallenden teilen durchgeführt sog gestreckte abschlussprüfung siehe auch vii · die ausbildungsordnung kann sog zusatzqualifikationen vorsehen die der betrieb ergänzend zur regulären ausbildung vermittelt und die in der abschlussprüfung gesondert geprüft und bescheinigt werden hierdurch können leistungsstarke auszubildende ihren beruflichen horizont bereits während der ausbildung erweitern · schließlich kann in der ausbildungsordnung festgelegt sein dass die berufsausbildung in einem bestimmten umfang in geeigneten einrichtungen außerhalb der ausbildungsstätte in überbetrieblichen bildungsstätten durchzuführen ist aber nur wenn und soweit es die berufsausbildung erfordert literaturhinweis verzeichnis der anerkannten ausbildungsberufe 2008 bundesinstitut für berufsbildung hrsg bielefeld 2008 isbn 978-3-7639-3681-6 web-link www.berufenet.de informationsangebot der bundesagentur für arbeit zu ausbildungsberufen
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6 eignung von ausbildungsstÄtte und ausbildungspersonal ii eignung von ausbildungsstätte und ausbildungspersonal für schnelle leserinnen und leser · nur in geeigneten ausbildungsstätten darf ausgebildet werden dazu gehören eine entsprechende ausstattung des betriebs und ausreichend qualifiziertes ausbildungspersonal · ausbildender ist der betrieb oder die ausbildungsstätte ausbilder/ausbilderinnen sind die mitarbeiter die im betrieb die ausbildung vermitteln · ausbilden darf nur wer persönlich und fachlich dazu geeignet ist welche qualifikationen der ausbildende oder die ausbilder bzw ausbilderinnen haben müssen ist im berufsbildungsgesetz und in der handwerksordnung unterschiedlich festgelegt · Über die eignung der ausbildungsstätte wie auch die persönliche und fachliche eignung der ausbildenden und der ausbilder wachen die zuständigen stellen z.b die kammern 1 ausbildungsstätte auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden wenn die ausbildungsstätte nach art und einrichtung für die berufsausbildung geeignet ist und die zahl der auszubildenden in einem angemessenen verhältnis zur zahl der ausbildungsplätze oder be schäftigten fachkräfte steht § 27 bbig § 21 hwo die eignung der ausbildungsstätte ist in der regel vorhanden wenn dort die in der ausbildungsordnung vorgeschriebenen beruflichen fertigkeiten kenntnisse und fähigkeiten in vollem umfang vermittelt werden können was z.b ein kleinerer betrieb nicht abdecken kann darf auch
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eignung von ausbildungsstÄtte und ausbildungspersonal 7 durch ausbildungsmaßnahmen außerhalb der ausbildungsstätte z.b in lehrwerkstätten und anderen überbetrieblichen einrichtungen vermittelt werden möglich ist auch der zusammenschluss mehrerer betriebe im rahmen einer verbundausbildung siehe ix 1 für die berufsausbildung in landwirtschaftlichen oder hauswirtschaftlichen berufen können darüber hinaus durch gesonderte rechtsverordnung zusätzliche anforderungen an die ausbildungsstätte gestellt werden 2 ausbildungspersonal der ausbildende kann entweder selbst ausbilden oder er kann ausbilder bzw ausbilderinnen ausdrücklich damit beauftragen § 28 bbig ausbilden darf aber nur derjenige der persönlich und fachlich dazu geeignet ist § 28 abs 1 bbig § 22 abs 1 hwo dies wird von der zuständigen stelle siehe xv 1 geprüft und kontrolliert persönlich nicht geeignet ist z.b wer nach dem jugendarbeitsschutzgesetz § 25 jugendarbeitsschutzgesetz jarbschg kinder und jugendliche nicht beschäftigen darf weil er z b innerhalb der letzten fünf jahre wegen eines verbrechens zu einer freiheitsstrafe von mindestens zwei jahren oder wegen eines sittlichkeitsdeliktes verurteilt worden ist außerdem ist persönlich ungeeignet wer wiederholt oder schwer gegen das berufsbildungsgesetz die handwerksordnung oder die aufgrund dieser gesetze erlassenen vorschriften verstoßen hat § 29 bbig § 22a hwo fachliche eignung liegt vor wenn das ausbildungspersonal die erforderlichen beruflichen und die berufs und arbeitspädagogischen fertigkeiten kenntnisse und fähigkeiten besitzt die für die vermittlung der ausbildungsinhalte erforderlich sind § 30 bbig durch welche ausbildungsgänge und berufserfahrungen die erforderlichen beruflichen fertigkeiten kenntnisse und fähigkeiten nachgewiesen werden können ist für einzelne ausbildungsberufe unterschiedlich geregelt grundsätzlich muss der ausbilder die abschlussprüfung in einer dualen berufsausbildung bestanden haben die dem zu vermittelnden ausbildungsberuf entspricht bei der ausbildung von fachangestellten in arztpraxen apotheken und rechtanwaltskanzleien müssen die ausbilder und ausbilderinnen als arzt apotheker oder rechtsanwalt zugelassen sein im handwerk ist als ausbilder auf jeden fall fachlich geeignet wer die meisterprüfung in dem handwerk in dem ausgebildet werden soll bestanden hat 3 Überwachung der eignung die zuständige stelle siehe xv 1 muss darüber wachen dass die eignung der ausbildungsstätte wie auch die persönliche und fachliche eignung des ausbildungspersonals vorliegt § 32 bbig § 23 hwo ist dies
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8 eignung von ausbildungsstÄtte und ausbildungspersonal nicht der fall führt dies in der regel zur entziehung der ausbildungsbefugnis wer ohne eignung auszubildende einstellt ausbildet oder nicht geeignete ausbilder bestellt kann mit einer geldbuße bis zu 5.000 belegt werden § 102 bbig wenn dem ausbildenden die ausbildungsbefugnis entzogen wird so können die auszubildenden das ausbildungsverhältnis fristlos kündigen u.u bestehen auch schadensersatzansprüche gegen den ausbildenden § 23 bbig
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berufsausbildungsvertrag 9 iii berufsausbildungsvertrag für schnelle leserinnen und leser · partner zur begründung eines berufsausbildungsverhältnisses sind die ausbildenden ausbildungsbetriebe und die auszubildenden sie haben vor beginn der berufsausbildung einen berufsausbildungsvertrag zu schließen bei vertragsabschluß mit minderjährigen ist die zustimmung der gesetzlichen vertreter erforderlich · der berufsausbildungsvertrag muss einige mindestangaben enthalten im anhang b dieser broschüre ist ein vertragsmuster abgedruckt aus dem alle wesentlichen vertragsbestandteile ersichtlich sind wichtig ist dass die ausbildenden alle vereinbarungen die zwischen den vertragsparteien getroffen werden unverzüglich spätestens aber vor beginn der berufsausbildung schriftlich niederlegen der vertrag wird von den ausbildenden den auszubildenden und ggf ihren gesetzlichen vertretern und vertreterinnen unterzeichnet jeder partei wird eine niederschrift ausgehändigt · die zuständigen stellen z.b die kammern führen ein verzeichnis der berufsausbildungsverhältnisse jeder berufsausbildungsvertrag muss vom ausbildenden unverzüglich an die zuständige stelle geschickt werden damit der vertrag in das verzeichnis eingetragen werden kann 1 vertragsparteien die betriebliche berufsausbildung wird in betrieben der wirtschaft und in vergleichbaren einrichtungen außerhalb der wirtschaft insbesondere im öffentlichen dienst und bei angehörigen freier berufe durchgeführt § 2 bbig im öffentlichen dienst gelten die vorschriften des berufsbildungsgesetzes für auszubildende die bei bund ländern und gemeinden und sonstigen körperschaften anstalten und stiftungen des öffentlichen rechts zu facharbeitern oder fachangestellten ausgebildet werden vor beginn einer berufsausbildung schließen die ausbildenden und die aus-
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