p. 1
studienbrief hand lu n g s undführungsverant wortung lesepro be afw afw wirtschaftsakademie bad harzburg gmbh 50 jahre qualität in der weiterbildung
[close]
p. 2
afw wirtschaftsakademie bad harzburg gmbh hindenburgring 12a 38667 bad harzburg telefon +49 0 5322 9020-0 telefax +49 0 5322 9020-40 internet http www.afwbadharzburg.de email bildung@afwbadharzburg.de copyright 2011 afw wirtschaftsakademie bad harzburg gmbh alle rechte vorbehalten jede verwertung außerhalb der engen grenzen des urheberrechtsgesetzes ist ohne zustimmung der afw wirtschaftsakademie unzulässig und strafbar das gilt insbesondere für vervielfältigungen Übersetzungen mikroverfilmungen und die einspeicherung und bearbeitung in elektronischen systemen umwelthinweis dieses skript wurde auf chlorfrei gebleichtem papier gedruckt das papier erfüllt die kriterien des forest steward council fsc welches sich zum ziel gesetzt hat die wälder der erde umweltgerecht und nachhaltig zu nutzten 2 afw wirtschaftsakademie bad harzburg gmbh qm 2502 rev 3.0
[close]
p. 3
inhaltsverzeichnis 1 2 2.1 2.2 2.3 einleitung 5 das führungs-mitarbeiter-verhältnis 7 grundgesetz und führungsstil 7 verantwortung und vertrauen 8 mitarbeiterführung und führungsstile 9 2.3.1 begriffe führung und führungsstil 10 2.3.2 führungsqualität und -stil 11 2.3.3 arten von führungsstilen 11 2.3.4 die wichtigkeit des führungsstils 15 führungskonzepte 16 2.4.1 ein und zweidimensionales führungskonzept 16 2.4.2 das verhaltensgitter 16 2.4.3 situative führung 18 2.4.4 werteorientierte führung 22 2.4.5 das charisma-dilemma 23 managementkonzeptionen und modelle 25 2.5.1 management-by konzepte 26 2.5.2 das management by objectives mbo 28 2.5.3 das harzburger modell 30 zusammenfassung 33 Übungsaufgaben 34 handlungsverantwortung 35 autoritäre form der delegation 35 3.1.1 der befehl 38 3.1.2 führen durch auftragserteilung 39 3.1.3 die angst vor der delegation 41 3.1.4 falsch verstandene gesamtverantwortung 42 3.1.5 delegation auf widerruf 44 typologie des entscheidungsraumes 45 3.2.1 Über und unterdimensionierter entscheidungsraum 45 3.2.2 kompetenzverteilung zwischen vorgesetzten und mitarbeitern 47 3.2.3 grundtypen betrieblicher entscheidungsräume 49 3.2.4 der selbstständig handelnde mitarbeiter 51 delegation von verantwortung 52 3.3.1 zentralisation und dezentralisation 53 3.3.2 führungsprinzip delegation von verantwortung 53 3.3.3 der begriff autorität 55 3.3.4 qualifikation der mitarbeiter 56 die hierarchische ordnung 58 3.4.1 delegation keine führungsaufgabe 58 3.4.2 effizienzprinzipien der organisation 60 3.4.3 beförderung ist ein berufswechsel 62 der umfang der handlungsverantwortung 66 3.5.1 aufgaben und kompetenzen 67 2.4 2.5 2.6 2.7 3 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 afw wirtschaftsakademie bad harzburg gmbh qm 2502 rev 3.0 3
[close]
p. 4
3.6 3.7 4 4.1 4.2 das ziel der stelle 70 3.5.2 3.5.3 rückdelegation von verantwortung 71 3.5.4 einmischen durch den vorgesetzten 74 3.5.5 informationspflichten des mitarbeiters 78 3.5.6 außergewöhnliche fälle und beratungsrecht 79 zusammenfassung 82 Übungsaufgaben 83 führungsverantwortung 84 leitung und führung 84 führungsaufgaben 85 4.2.1 umfang der führungsverantwortung 88 4.2.2 die übernächsten mitarbeiter 89 4.2.3 führungsaufgabe auswahl 91 4.2.4 führungsaufgabe information 92 4.2.5 führungsaufgabe zielsetzung 93 4.2.6 der erlass von richtlinien 100 4.2.7 führungsaufgabe koordination 107 4.2.8 führungsaufgabe kontrolle 107 4.2.9 führungsaufgabe beurteilen 109 4.2.10 führungsaufgabe förderung der mitarbeiter 110 zusammenfassung 111 Übungsaufgaben 112 verantwortung im gesundheits und sozialwesen 113 einzel und eigenverantwortlichkeit 114 der vertrauensgrundsatz 114 vertikale arbeitsteilung 115 die allzuständigkeit des chefarztes 116 die führungsverantwortung der vorgesetzten 117 delegation ärztlicher tätigkeiten 118 zusammenfassung 122 Übungsaufgaben 123 lösungen zu den Übungsaufgaben 124 stichwortverzeichnis 130 literaturverzeichnis 131 studienaufgabe handlungs und führungsverantwortung 133 4.3 4.4 5 5.1 5.2 5.3 5.4 5.5 5.6 5.7 5.8 6 7 8 9 4 afw wirtschaftsakademie bad harzburg gmbh qm 2502 rev 3.0
[close]
p. 5
einleitung 1 einleitung nach anne golon hat sich wahrscheinlich schon der absolute monarch ludwig der xiv 1643 bis 1715 sein leitspruch der staat das bin ich über die begriffe verantwortung und delegation gedanken gemacht in ihrem roman angélique und der könig schildert die französische schriftstellerin jahrgang 1921 den verlauf eines gesprächs zwischen dem könig und angélique alle botschafter die ich bisher zu ihm dem fürsten bachtiary bey schickte haben mir nichts als dummheiten erzählt euch zu ihm zu schicken ist das sicherste mittel die ziele zu erreichen ich bin überzeugt sire warf angélique ein hättet ihr die möglichkeit ihm an stelle eurer bevollmächtigten persönlich gegenüberzutreten dann wären die schwierigkeiten nicht aufgetaucht ihr besitzt die gabe mit einem einzigen blick in das innerste eines jeden zu dringen leider können die könige gewisse schritte nicht selbst unternehmen aber sie müssen es verstehen die richtigen menschen ihren fähigkeiten gemäß mit der erledigung ihrer angelegenheiten zu betrauen was habe ich zu tun welche rolle soll ich spielen die absichten des fürsten erforschen und mich danach über die art unterrichten in der man ihn behandeln muss ohne einen fehlgriff zu tun und wenn möglich im voraus erkunden was für fallen dieser mensch uns stellen könnte kurz gesagt ihn verführen soll ich versuchen ihm wie dalilah das haar abzuschneiden der könig lächelte ich überlasse euch die entscheidung was zweckmäßig ist die verantwortung und die sich daraus ergebende persönliche haftung der geschäftsleitung der führungskräfte und der mitarbeiter ist unmittelbar mit der organisation und dem führungsstil eines unternehmens verbunden der inhalt dieser verantwortung ist anders bei herkömmlicher insbesondere autoritärer führung und einer ihr entsprechenden organisation als bei einer auf dem prinzip der delegativen führung bzw der delegation von verantwortung beruhenden struktur dies wird gewöhnlich nicht erkannt führt zu grundlegenden irrtümern über die verantwortung und entsprechendem fehlverhalten in der täglichen praxis bevor wir uns mit dem begriff der verantwortung und konkret mit der handlungs und führungsverantwortung im einzelnen beschäftigen wollen wir uns afw wirtschaftsakademie bad harzburg gmbh qm 2502 rev 3.0 5
[close]
p. 6
studienbrief handlungs und führungsverantwortung in kapitel 2 den grundlegenden fragen von führung führungsstilen und führungskonzepten widmen führungsstil ist die grundhaltung und das sich daran orientierte verhaltensmuster mit dem jemand seine führungsaufgaben wahrnimmt es gibt eine reihe unterschiedlicher führungsstile mit zahlreichen erklärungsversuchen für erfolgreiches führungsverhalten der trend geht weltweit wenn auch teilweise mit geringem erfolg in richtung der delegativen führung mit eindeutigen handlungsprinzipien die dem modell der delegation von verantwortung entsprechen in kapitel 3 geht es um die verschiedenen formen der delegation um die kompetenzverteilungen nach oben und unten und schließlich um die delegation als führungsprinzip im rahmen bestimmter organisatorischer effizienzgrundsätze mit der Übertragung von zielen aufgaben kompetenzen und verantwortung an selbstständig handelnde und entscheidende mitarbeiter handlungsverantwortung verbleibt der führungskraft die führungsverantwortung die wir eingehend in kapitel 4 behandeln das prinzip der delegation von verantwortung wird auf grund einer fülle von gerichtsentscheidungen besonders im ärztlichen und pflegebereich deutlich wir haben deshalb für diesen bereich der gesundheits und sozialeinrichtungen ein besonderes kapitel 5 vorgesehen in keiner anderen branche sind die themen verantwortung und haftung in theorie und praxis so überaus deutlich und rechtlich differenziert erarbeitet worden bei den führungsaufgaben stehen insbesondere die drei pflichten des vorgesetzten im mittelpunkt die schon das römische recht kannte cura in eligendo sorge für die auswahl eines genügend qualifizierten mitarbeiters cura in instruendo sorge für ausreichende information und anweisung sowie cura in custodiendo sorge für die kontrolle des vollzugs die vernachlässigung einer oder gar aller führungspflichten führt in organisationen unweigerlich zu konflikten wenn der vollzug eines projektes daran scheitert dass der dafür ausgewählte mitarbeiter nicht geeignet war wenn der darunter leidet dass zu wenig oder gar keine instruktionen erteilt und eingeübt wurden wenn sich schließlich herausstellt dass sich fehler eingeschlichen haben die mangels kontrolle zu spät bemerkt wurden liegt die verantwortung beim vorgesetzten führung in unseren zeiten kommt jedoch mit den drei pflichten aus dem römischen recht nicht aus hinzu kommt insbesondere die pflicht zur zielklärung und zur guten und erfolgreichen kommunikation 6 afw wirtschaftsakademie bad harzburg gmbh qm 2502 rev 3.0
[close]
p. 7
verantwortung im gesundheits und sozialwesen 5 verantwortung im gesundheits und sozialwesen die bisher dargelegten grundsätze über führung und verantwortung gelten prinzipiell auch in gesundheits und sozialeinrichtungen die leitung des hauses trifft die pflicht den gesamten betrieb so zu organisieren und zu führen dass rechtsverstöße nicht auftreten wird diese organisationspflicht verletzt so haftet die zuständige geschäftsleitung neben dem jeweiligen mitarbeiter der den schaden unmittelbar verursacht hat organisationsverschulden bei der erarbeitung einer rechtssicheren betriebsorganisation kommt es vor allem auf die delegation von verantwortung an die mitarbeiter sowie die dokumentation aller organisatorischen maßnahmen an sämtliche mitarbeiter tragen für die von ihnen vorzunehmenden handlungen und entscheidungen die handlungsverantwortung die führungsverantwortung der vorgesetzten erstreckt sich nach heutiger rechtsprechung im gesundheits und sozialbereich auf auswahl qualifizierten personals Übertragung von zielen aufgaben und kompetenzen einweisung und schulung stichprobenartige Überprüfung eingreifen in krisensituationen bei nichterfüllung besteht haftungsrisiko auf grund organisationsverschuldens während in früherer zeit die vorstellung herrschte die ärztliche verantwortung sei unteilbar hat sich in der modernen organisationsgestaltung auf der grundlage umfangreicher rechtsprechung im ärztlichen und nichtärztlichen bereich von gesundheits und sozialeinrichtungen die delegation von verantwortung durchgesetzt so hat bereits das reichsgericht mit urteil vom 06.06.1932 die delegation ärztlicher tätigkeiten auf nichtärztliches personal dem grunde nach für rechtlich zulässig erklärt seit 1974 besteht in der arztrechtlichen literatur einigkeit darüber dass die delegation rechtlich zulässig ist wenn der patient mit der behandlungsmaßnahme und der durchführung durch pflegekräfte einverstanden ist die maßnahme vom arzt verordnet wurde die art des eingriffs das persönliche handeln des arztes nicht erforderlich macht die ausführende pflegekraft zur durchführung der maßnahme befähigt ist afw wirtschaftsakademie bad harzburg gmbh qm 2502 rev 3.0 113
[close]
p. 8
studienbrief handlungs und führungsverantwortung die pflegekraft zur ausführung der ärztlichen aufgabe bereit ist eine behandlung gegen den willen des patienten ist strafrechtlich als vorsätzliche körperverletzung zu werten es ist zu berücksichtigen dass die hier zu behandelnden grundsätze der delegation im wesentlichen aus dem krankenhausbereich stammen wir werden deshalb in den folgenden ausführungen dieses kapitels hauptsächlich die situation in krankenhäusern berücksichtigen 5.1 einzel und eigenverantwortlichkeit in der modernen organisationsform eines partnerschaftlichen zusammenwirkens von wissenschaftlich ausgebildeten vollspezialisten und oder qualifiziertem ärztlichen oder nichtärztlichen personal hat sich die teilbarkeit der verantwortungsbereiche als tragender grundgedanke durchgesetzt es gilt das prinzip der einzel und eigenverantwortlichkeit jedes der spezialisten für alle ihnen jeweils zu eigenständiger erledigung übertragenen aufgaben und tätigkeiten ulsenheimer 2003 rechtliche schuld setzt höchstpersönliches individuelles eigenes verschulden voraus einstehen für fremdes verschulden so haben wir sinngemäß an anderer stelle ausgeführt ist unserer rechtsordnung fremd je nachdem wer bei der täglichen kooperation im rahmen der patientenbehandlung zusammenwirkt lassen sich sechs typische fallkonstellationen bilden a die interdisziplinäre ärztliche zusammenarbeit zwischen fachärzten verschiedener gebiete b die zusammenarbeit zwischen facharzt und dem arzt für allgemeinmedizin c die zusammenarbeit zwischen niedergelassenem arzt und krankenhausarzt d das zusammenwirken von behandelndem arzt und facharzt konsiliarius e die teamarbeit im krankenhaus zwischen chefarzt und nachgeordneten Ärzten innerhalb einer abteilung f die zusammenarbeit zwischen arzt und pflegepersonal die fallgruppen a-d bilden den bereich der horizontalen arbeitsteilung die durch das prinzip partnerschaftlicher gleichordnung und damit grundsätzlicher weisungsfreiheit geprägt ist während die fallgruppen e-f das gebiet der vertikalen arbeitsteilung abdecken die eine hierarchische struktur aufweist 5.2 der vertrauensgrundsatz aus dem prinzip der strikten medizinischen horizontalen oder vertikalen arbeitsteilung folgt zugleich als kehrseite des grundsatzes der eigenverantwortlichkeit dass jeder bei der krankenbehandlung mitwirkenden sich darauf verlassen darf dass der oder die anderen den ihm bzw ihnen obliegenden aufgabenanteil mit den dazu erforderlichen kenntnissen und der gebotenen 114 afw wirtschaftsakademie bad harzburg gmbh qm 2502 rev 3.0
[close]
p. 9
verantwortung im gesundheits und sozialwesen sorgfalt erfüllen jeder an der behandlung des patienten beteiligte gleich in welcher funktion darf darauf vertrauen dass der mitbeteiligte andere seine aufgabe beherrscht und seine handlungsverantwortung wahrnimmt der bundesgerichtshof 1991 versr 695 jeder arzt hat denjenigen gefahren zu begegnen die in seinem aufgabengebiet entstehen solange keine offensichtlichen qualifikationsmängel oder fehlleistungen erkennbar werden muss er sich aber darauf verlassen dürfen dass auch der kollege des anderen fachgebiets seine aufgaben mit der gebotenen sorgfalt erfüllt eine gegenseitige Überwachungspflicht besteht insoweit nicht grundsatz kollegen können sich nicht gegenseitig kontrollieren dies ist der inhalt des vertrauensgrundsatzes des zweiten tragenden leitprinzips zur abgrenzung der verantwortlichkeit und damit zur sachgerechten begrenzung der sorgfaltspflichten nur in extremen ausnahmefällen trunkenheit erschöpfung des kollegen ist der vertrauensgrundsatz aufgehoben und es tritt für den arzt eine gesamtverantwortung für das ganze zum wohle des patienten ein selbstverständlich folgt aus dem arbeitsteiligen zusammenwirken die verpflichtung zu gegenseitiger information abstimmung und koordination der beabsichtigten maßnahmen um vermeidbare risiken für den patienten auszuschließen bgh njw 1999 1780 im falle einer Überschneidung der fachlichen zuständigkeit z b chirurg anästhesist bei der postoperativen Überwachung hat bei komplikationen immer einer die so genannte primärkompetenz im genannten beispiel z b bei nachblutungen der verantwortliche chirurg 5.3 vertikale arbeitsteilung wie die horizontale birgt auch die vertikale arbeitsteilung typische aus dem Über und unterordnungsverhältnis der behandelnden personen resultierende risiken für arzt und patient dabei ist auch im arztrecht einschließlich im recht der nichtärztlichen mitarbeiter ein wesensmerkmal vertikaler arbeitsteilung dass der rangniedrigere mitarbeiter nicht bloß erfüllungshalber beauftragt wird sondern die ihm übertragene ursprünglich fremde aufgabe infolge der delegation bzw anweisung als eigene zu erfüllen hat handlungsverantwortung oberlandesgericht zweibrücken versr 2000 728 der nachgeordnete arzt haftet nur bei einem allein von ihm zu verantwortenden verhalten etwa weil ihm eine behandlung zur selbstständigen ausführung überlassen wird wenn er durch voreiliges handeln weisungswidrig tätig wird pflichtwidrig eine gebotene remonstration unterlässt oder ihm ein Übernahmeverschulden vorgehalten werden kann afw wirtschaftsakademie bad harzburg gmbh qm 2502 rev 3.0 115
[close]
p. 10
studienbrief handlungs und führungsverantwortung 5.4 die allzuständigkeit des chefarztes ein chefarzt ist leitender arzt eines krankenhauses oder einer größeren eine einheit bildende fachabteilung für ihn gilt das prinzip der allzuständigkeit das heißt es gibt hier im fachlich-sachlichen bereich nichts was außerhalb seiner kompetenz läge und ihn nichts anginge chefarztprinzip er hat befugnisse einer geschäftsleitung im rahmen seiner handlungsverantwortung beim chefarzt liegt die endverantwortung bgh jz 1987 879 für eine ordnungsgemäße d h dem standard eines erfahrenen facharztes entsprechende behandlung der patienten zur sicherung dieses standards hat er nicht nur nach bestem wissen und können die erforderlichen ärztlichen anordnungen zu treffen oder selbst wahrzunehmen und mindestens einmal wöchentlich bei allen kranken seiner abteilung visite zu machen sondern durch eine vielzahl rein organisatorischer maßnahmen für einen geordneten dienstbetrieb zu sorgen wieweit diese pflichten reichen können zeigt folgendes beispiel fall zur bekämpfung der untertemperatur eines säuglings im inkubator wurden von einer nachtschwester zwei mit heißem wasser gefüllte gummiwärmflaschen abseits vom säugling in den inkubator gelegt aus einem drei zentimeter langen riss in einer der wärmflaschen lief fast der gesamte inhalt aus die verbrühungen die der säugling dadurch erlitt führten später zur teilweisen amputation des linken fußes bgh der chefarzt einer kinderklinik ist verpflichtet durch richtlinien bzw organisatorische maßnahmen sicherzustellen dass bei wärmflaschen aus gummi die zur verwendung in inkubatoren bestimmt sind zumindest das anschaffungsdatum erfasst wird dass sie vor jedem einsatz äußerlich geprüft werden und nach vergleichsweise kurzer gebrauchsdauer ausgesondert werden 116 afw wirtschaftsakademie bad harzburg gmbh qm 2502 rev 3.0
[close]
p. 11
verantwortung im gesundheits und sozialwesen 5.5 die führungsverantwortung der vorgesetzten die rechtsprechung kennt seit längerer zeit die so genannten sekundären sorgfaltspflichten des chefarztes sowie der weiteren vorgesetzten im ärztlichen und nichtärztlichen bereich gemeint sind die zur führungsverantwortung bereits genannten aufgaben wie die gewissenhafte auswahl der mitarbeiter ihre anleitung information und weiterbildung ihre laufende Überwachung und die Überprüfung ihrer fachlichen führungsmäßigen soweit sie vorgesetzte sind sowie persönlichen qualifikation bgh njw 1980 1901 was wir aus vorherigen kapiteln kennen bestätigt ulsenheimer 2003 indem er ausführt erfüllt er oder der sonst hierfür verantwortliche arzt insoweit seine pflichten darf er fachlich fähigen und persönlich zuverlässigen mitarbeitern vertrauen das heißt deren versagen im einzelfall kann ihm nicht angelastet werden weiter zur kontrolle als führungsaufgabe ein verstoß gegen die kontrollpflichten bedeutet dagegen einen eigenen behandlungsfehler der in erster linie dem arzt aber auch dem chefarzt als verschulden anzurechnen ist welche wir auch immer zu den führungsaufgaben rechnen letztlich stehen die drei klassischen aufgaben im rahmen der führungsverantwortung im mittelpunkt aller führungsfragen insbesondere alle ansprüche nach dem haftungsrecht aber auch nach dem straf und verwaltungsrecht wiederholung aus kapitel 4.2.1 führungsaufgaben führungsverantwortung aufsicht als stichprobenkontrolle ergebniserfolgskontrolle der zielerreichung leistungsbeurteilung und zukunftsorientierte potenzialbeurteilung anerkennung kritik folgemaßnahmen kontrolle auswahl auswahl und einsatz der richtigen mitarbeiter vergleich anforderungsund fähigkeitsprofil information grund laufende information aufbau und prozessorganisation koordinieren ziele richtlinien als steuerungsmittel personalentwicklung bildungsund fördermaßnahmen coaching abbildung 32 klassische führungsaufgaben afw wirtschaftsakademie bad harzburg gmbh qm 2502 rev 3.0 117
[close]
p. 12
studienbrief handlungs und führungsverantwortung welche erstrangige bedeutung die auswahlpflicht eines vorgesetzten hat zeigt eine entscheidung des bgh njw 1984 655 die wir hier abschließend auszugsweise zitieren die ausbildenden Ärzte müssen nach objektiven kriterien prüfen dass durch die Übertragung der operation auf den jungen arzt kein zusätzliches risiko entsteht sobald der chefarzt zweifel am ausbildungsstand eines jungen kollegen hat muss er für die Überwachung durch einen facharzt sorgen vorrang haben das wohl des patienten und seine sicherheit nicht etwa eine bequemere organisation des klinikdienstes und die gewiss notwendige verschaffung der gelegenheit für einen assistenzarzt die zum erwerb der qualifikation erforderlichen operationen durchzuführen im konkreten fall hatte der dienst habende oberarzt den noch in der facharztausbildung befindlichen assistenzarzt zu einer lymphknoten-exstirpation als operateur eingeteilt obwohl dieser eine derartige operation noch nie vorgenommen hatte führte er sie ohne aufsicht aus und verletzte dabei den nervus accessorius mit der folge dass die patientin seitdem ihren rechten arm nicht mehr über die horizontale heben kann der bgh bejahte einen behandlungsfehler in gestalt eines delegations auswahl und Überwachungsfehlers auf seiten des weisungsbefugten oberarztes da der assistenzarzt die schwierigen umstände dieses falles kannte wurde ihm zudem noch ein Übernahmeverschulden zur last gelegt 5.6 delegation ärztlicher tätigkeiten verantwortung ver anordnungsverantwortung arzt handlungsverantwortung pflegekraft abbildung 33 delegation ärztlicher pflichten soweit pflegekräfte befähigt bereit oder ausnahmsweise verpflichtet sind ärztliche aufgaben zu übernehmen und die jeweilige einrichtung die durchführung auf das pflegepersonal überträgt stellt sich die frage wer die verantwortung für die verordnungen und die durchführung der ärztlichen behandlung trägt zu unterscheiden ist hier zwischen der sog verordnungs bei heimbewohnern anordnungs im krankenhaus und durchführungsverantwortung handlungsverantwortung hierzu gibt es keine gesetzlichen vorgaben es liegen lediglich stellungnahmen der deutschen krankenhausgesellschaft der bundesärztekammer und der kassenärztlichen bundesvereinigung vor unbestritten ist dass die ver 118 afw wirtschaftsakademie bad harzburg gmbh qm 2502 rev 3.0
[close]
p. 13
verantwortung im gesundheits und sozialwesen antwortungsbereiche von arzt und pflegepersonal ineinander übergreifen wobei dem arzt in medizinischer hinsicht ein weisungsrecht gegenüber den nichtärztlichen mitarbeitern zusteht abgesehen vom arbeitsrechtlichen weisungsrecht im rahmen der fachpflege der sog grundpflege zur standardgerechten krankenbeobachtung entscheidet die jeweilige pflegekraft in eigener verantwortung selbst die handlungsverantwortung in diesem sinne nimmt der pflegekraft kein vorgesetzter und kein arzt ab auch kann der arzt der pflegekraft das wäre unzulässiges hineinregieren keine anordnungen für die fachpflege geben denn ebenso wie es ausschließlich ärztliche aufgaben gibt gibt es originär eigene aufgaben der nichtärztlichen mitarbeiter des pflegedienstes natürlich kann es auch bei der allgemeinen pflege zu zwischenfällen und problemen kommen die dann ein ärztliches eingreifen notwendig machen außergewöhnlicher fall auf seiten des pflegedienstes für die ausführung ärztlicher tätigkeiten wird heute unterschieden nicht delegationsfähige vom arzt persönlich zu erbringende leistungen hierzu zählen u a operative eingriffe die untersuchung und beratung des patienten invasive diagnostische eingriffe und entscheidungen über sämtliche therapeutischen maßnahmen im einzelfall delegationsfähige leistungen dieser gruppe sind insbesondere injektionen infusionen und blutentnahmen zuzurechnen grundsätzlich delegationsfähige leistungen hierbei handelt es sich um leistungen nach ärztlicher anordnung deren ergebnisse vom arzt soweit es für die diagnostik und therapie relevant ist beurteilt werden Übernimmt die pflegeeinrichtung die pflegestation die durchführung der ärztlichen maßnahmen so haften die einrichtungen z b pflegeheim und die ausführenden mitarbeiter für die fachgerechte durchführung im rahmen der ärztlichen verordnung wurde z b vom arzt eine fehlerhafte verordnung im hinblick auf die durchführung eines katheterismus gegeben und kommt es zu einem zwischenfall so haftet der arzt führt jedoch eine pflegekraft die verrichtung unsorgfältig durch z b unsteriles legen des katheters so haftet im rahmen der durchführungs bzw handlungsverantwortung abgesehen vom heim bzw krankenhaus die pflegekraft zur weiteren vertiefung von verantwortlichkeit und haftung beantworten wir in anlehnung an bÖhme 2004 folgende fragen frage wie sieht die haftung der führungs leitungskräfte aus insbesondere wenn es zu nachweisbaren fehlern in der dekubitusprophylaxe kommt hafte ich als pflegedienstleiter für die eingetretene verletzung antwort nein denn sippenhaft gibt es in einem rechtsstaat nicht einzelheiten ein strafurteil in münchen machte furore weil der angeklagte pflegedienstleiter eines alten und pflegeheimsmangels beweisen vom verdacht der fahrlässigen körperverletzung zum nachteil eines verstorbenen heimbewohners afw wirtschaftsakademie bad harzburg gmbh qm 2502 rev 3.0 119
[close]
p. 14
studienbrief handlungs und führungsverantwortung freigesprochen wurde amtsgericht münchen urteil vom 13.08.1996 8540 cs 124 js 3946/93 es ging um einen schlaganfallpatienten der trotz ordnungsgemäßer Überleitung aus der klinik mit hinweisen zur dekubitusprophylaxe bereits zehn tage später dekubitalulcera an den fersen erlitt der dekubitus am steiß hatte sich auf handtellergröße vergrößert im verfahren gegen den leiter war die frage ausschlaggebend ob die dekubitalgeschwüre innerhalb der letzten drei tage entstanden sein konnten dies bejahte die ärztliche gutachterin damit war der pflegedienstleiter freizusprechen weil eine so engmaschige Überwachung des pflegepersonals im rahmen der führungsverantwortung nicht zu fordern war anders ausgedrückt der pflegedienstleiter hätte das entstehen der dekubitalulcera nicht verhindern können entwickeln sie für die Überwachung ihrer mitarbeiter ein gutes Überwachungsmanagement mit stichprobenkontrollen frage wie weit geht die gerätehaftung der führungs leitungskräfte dazu folgender fall die fast 90-jährige bewohnerin wird mit hilfe eines medizinischen badelifters in die wanne gehievt nach abschluss des badevorgangs wird die liege wieder hochgeliftet der schwenkvorgang eingeleitet die liege kippt die bewohnerin stürzt auf den kachelboden und stirbt zwei wochen später wie die polizeilichen ermittlungen ergeben war der arretierungshebel an der liege defekt er ließ sich nicht voll einrasten deutliche kratzspuren dieses hebels befanden sich am badewannenrand war der bewohner schwer und lag er nicht exakt auf der mitte der liege konnte es zu einem solchen unfall kommen der wohnbereichsleiter ließ sich gegenüber der polizei dahingehend ein dass es bei ca 4.200 badevorgängen in drei jahren lediglich zu drei zwischenfällen davon zwei folgenlos gekommen sei amtsgericht rottweil schöffengericht beschluss vom 26.07.1983 ls 110/83 antwort der wohnbereichsleiter haftet im rahmen seiner führungsleitungs verantwortung wegen fahrlässiger tötung denn er hätte mit diesem defekten badelifter nicht arbeiten lassen dürfen einzelheiten der arbeitgeber hat die betreiberpflichten nach den §§ 2 5 medizinproduktebetreiberverordnung schließlich ist er allgemein verpflichtet die entsprechenden verwaltungsvorschriften auch betrieblich umzusetzen arbeitgeber ist nicht nur der anstellungsarbeitgeber der abstrakte arbeitgeber sondern jeder mit arbeitgeberaufgaben beauftragte arbeitnehmer der so genannte konkrete arbeitgeber also auch evtl die pflegedienstleistung die wohnbereichsleitung der beauftragte mitarbeiter er kann deshalb auch normadressat für ein bußgeldverfahren sein 120 afw wirtschaftsakademie bad harzburg gmbh qm 2502 rev 3.0
[close]
p. 15
verantwortung im gesundheits und sozialwesen führungskräfte haben eine führungsverantwortung aus § 14 satz 2 medizinproduktegesetz ergibt sich dass medizinprodukte von denen gefahren für patienten mitarbeiter oder dritte ausgehen umgehend aus dem betrieb zu nehmen sind da dies hier nicht geschehen ist hat sich der wohnbereichsleiter einer fahrlässigen tötung schuldig gemacht frage wie soll die produkteverantwortung im betrieb umgesetzt werden antwort es muss eine person verantwortlich für die produkte sein hier bietet sich als produkteverantwortliche nur die pflegedienstleitung als fachliche führungsverantwortliche an einzelheiten ambulante und stationäre pflegeeinrichtungen haben das mpg und die mpvbetreibv umzusetzen die gewerbeaufsicht ist für die produktesicherheit zuständig wie das beispiel der kranken und pflegebetten zeigt müssen sich pflegeeinrichtungen künftig häufiger mit der gewerbeaufsicht auseinander setzen da etliche der betreiber und anwenderpflichten bußgeldbewehrt sind besteht ein handlungsbedarf ambulante und stationäre pflegeeinrichtungen kommen nicht umhin in einer dienstanweisung einen produktverantwortlichen zu bestimmen und seinen aufgabenbereich zu konkretisieren da es um den einsatz in der pflegeversorgung geht muss produktverantwortlicher die pflegedienstleitung oder eine andere verantwortliche pflegefachkraft sein frage wie sieht die aufgabenverteilung zwischen hausarzt und pflegekraft bei der infusionsversorgung aus antwort der arzt hat den zugang zu legen es sei denn sie haben eine pflegefachkraft mit einer weiterbildungsqualifikation die versorgung des gelegten systems bis hin zum durchspülen des gelegten katheters kann geeigneten pflegefachkräften ggf nach zusätzlicher einweisung übertragen werden einzelheiten bei der rechtlichen zulässigkeit der delegation ärztlicher tätigkeiten wird insbesondere auf die Übertragungsfähigkeit und die qualifikation des pflegenden abgestellt denn gesetzliche einschränkungen sind kaum vorhanden die Überlegungen zur Übertragungsfähigkeit reduzieren sich auf typische und spezielle gefahren soweit diese nicht beherrschbar sind also letztlich ärztliches fachwissen erforderlich ist was Ärzte die nicht notfallärzte sind nicht beherrschen müssen auch nichtärzte nicht beherrschen können was laien noch beherrschen müssen erst recht fachkräfte in der pflege beherrschen folgende kriterien sind in anlehnung an die höchstrichterliche rechtsprechung entwickelt worden relative einfachheit relative gefährdungsferne afw wirtschaftsakademie bad harzburg gmbh qm 2502 rev 3.0 121
[close]