Tarifvertrag

 

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stand 09.03.2010 tarifverträge zeitarbeit bza/dgb-tarifgemeinschaft

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tarifverträge zeitarbeit bza/dgb-tarifgemeinschaft vom 22.07.2003 geändert durch Änderungstarifverträge n n n vom 22.12.2004 vom 30.05.2006 vom 09.03.2010 der bundesverband zeitarbeit personal-dienstleistungen e.v bza ist im juli 2011 erloschen der bza ist zusammen mit dem arbeitgeberverband mittelständischer personaldienstleister e.v amp nach dem umwandlungsgesetz auf den bundesarbeitgeberverband der personaldienstleister e.v bap verschmolzen alle rechte und pflichten des bza sind auf den bap als dessen gesamtrechtsnachfolger übergegangen dies gilt ebenso für die zwischen dem bza und der dgb-tarifgemeinschaft zeitarbeit abgeschlossenen tarifverträge zeitarbeit.

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inhalt manteltarifvertrag §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 §9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 § 17 § 18 geltungsbereich dauer der arbeitszeit/vollzeitarbeit teilzeitarbeit verteilung der arbeitszeit/flexibilisierung arbeitsbereitschaft/bereitschaftsdienst rufbereitschaft/ruhezeiten mehrarbeit nacht sonntags und feiertagsarbeit/zuschläge einsatzregelungen begründung/beendigung des arbeitsverhältnisses entgeltfortzahlung im krankheitsfall urlaub arbeitsversäumnis/freistellung entgeltvorschriften entgeltumwandlung jahressonderzahlungen ausschlussfristen schlussbestimmungen inkrafttreten und kündigung 4 5 5 5 8 8 8 9 10 11 11 13 14 15 15 16 17 17 1

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entgeltrahmentarifvertrag §1 §2 §3 §4 geltungsbereich eingruppierungsgrundsätze entgeltgruppen inkrafttreten und kündigung 18 18 19 20 entgelttarifvertrag §1 §2 §3 §4 §5 §6 §7 §8 geltungsbereich entgelte entgelttabellen zuschläge ­ gestrichen ­ verhandlungsverpflichtung branchenzuschlag sonstiges inkrafttreten und kündigung 21 21 21 22 22 22 23 23 anlagen zum entgelttarifvertrag entgelttabellen juli 2010 entgelttabellen mai 2011 entgelttabellen november 2011 entgelttabellen november 2012 24 25 26 27 2

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vom 22.07.2003 geändert durch Änderungstarifverträge n n n vom 22.12.2004 vom 30.05.2006 vom 09.03.2010 zwischen dem n bundesverband zeitarbeit personal-dienstleistungen e.v bza friedrichstraße 200 10117 berlin und den unterzeichnenden mitgliedsgewerkschaften des dgb n industriegewerkschaft bergbau chemie energie ig bce königsworther platz 6 30167 hannover gewerkschaft nahrung ­ genuss ­ gaststätten ngg haubachstraße 76 22765 hamburg industriegewerkschaft metall ig metall wilhelm-leuschner-straße 79 60329 frankfurt am main gewerkschaft erziehung und wissenschaft gew reifenbergerstraße 21 60489 frankfurt am main vereinte dienstleistungsgewerkschaft ver.di paula-thiede-ufer 10 10179 berlin industriegewerkschaft bauen ­ agrar ­ umwelt ig bau olof-palme-straße 19 60439 frankfurt am main gewerkschaft der polizei gdp stromstraße 4 10555 berlin nnnnnn bza/dgb-tarifverträge manteltarifvertrag zeitarbeit 3 manteltarifvertrag zeitarbeit

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bza/dgb-tarifverträge manteltarifvertrag zeitarbeit §1 geltungsbereich dieser tarifvertrag gilt § 1.1 räumlich für die bundesrepublik deutschland § 1.2 fachlich für die tarifgebundenen mitgliedsunternehmen des bundesverbandes zeitarbeit personal-dienstleistungen e.v einschließlich ihrer hilfs und nebenbetriebe der tarifvertrag findet keine anwendung auf zeitarbeitsunternehmen und -unternehmensteile die mit dem kundenunternehmen einen konzern im sinne des § 18 aktiengesetz bilden wenn a das zeitarbeitsunternehmen in einem ins gewicht fallenden maße zuvor beim kundenunternehmen beschäftigte arbeitnehmer übernimmt und b die betroffenen arbeitnehmer auf ihrem ursprünglichen oder einem vergleichbaren arbeitsplatz im kundenunternehmen eingesetzt werden und c dadurch bestehende im kundenunternehmen wirksame entgelttarifverträge zuungunsten der betroffenen arbeitnehmer umgangen werden § 1.3 persönlich für die arbeitnehmer mitarbeiter die von dem zeitarbeitsunternehmen arbeitgeber einem entleiher kundenbetrieb im rahmen des arbeitnehmerüberlassungsgesetzes aÜg überlassen werden und mitglieder einer der vertragsschließenden gewerkschaften sind einzelvertraglich können von den regelungen dieses tarifvertrages abweichende vereinbarungen getroffen werden mit mitarbeitern die außertariflich beschäftigt sind wenn ihr jahresverdienst den tariflichen jahresverdienst der höchsten tariflichen entgeltgruppe übersteigt die in diesem tarifvertrag verwendeten männlichen bezeichnungen dienen ausschließlich der besseren lesbarkeit und gelten für beide geschlechter 4

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die individuelle regelmäßige monatliche arbeitszeit beträgt 151,67 stunden dies entspricht einer durchschnittlichen wöchentlichen arbeitszeit von 35 stunden diese muss im durchschnitt von 12 kalendermonaten nach maßgabe des § 4 erreicht werden in den fällen in denen ein mitarbeiter dauerhaft in ein unternehmen mit längerer arbeitszeitdauer überlassen wird können die arbeitsvertragsparteien eine entsprechend längere arbeitszeit max 40 stunden/woche vereinbaren die vergütung wird in diesem fall entsprechend angepasst die individuelle regelmäßige jährliche arbeitszeit ergibt sich aus der monatlichen arbeitszeit gem satz 1 multipliziert mit 12 §3 teilzeitarbeit teilzeitarbeit liegt vor wenn die vereinbarte individuelle regelmäßige monatliche arbeitszeit des mitarbeiters geringer ist als 151,67 stunden §4 § 4.1 verteilung der arbeitszeit flexibilisierung die tatsächliche lage der arbeitszeit wird an die des kundenbetriebes angepasst beginn und ende der täglichen arbeitszeit einschließlich der pausen und die verteilung der arbeitszeit auf die einzelnen wochentage richten sich nach den im jeweiligen kundenbetrieb gültigen regelungen bzw anforderungen des kundenbetriebes umkleiden waschen sowie ruhepausen im sinne des arbeitszeitgesetzes z b frühstücks mittags kaffeepausen gelten nicht als arbeitszeit es sei denn für die arbeitnehmer im entleihbetrieb gelten abweichende regelungen § 4.2 zum ausgleich der monatlichen abweichungen zwischen der nach § 2 § 3 vereinbarten individuellen regelmäßigen arbeitszeit des mitarbeiters und der tatsächlichen arbeitszeit nach 5 bza/dgb-tarifverträge manteltarifvertrag zeitarbeit §2 dauer der arbeitszeit/vollzeitarbeit

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bza/dgb-tarifverträge manteltarifvertrag zeitarbeit § 4.1 wird ein arbeitszeitkonto eingerichtet in das arbeitszeitkonto können plus und minusstunden eingestellt werden § 4.31 plusstunden sind die über die individuelle regelmäßige monatliche arbeitszeit hinaus entstandenen arbeitsstunden minusstunden sind die unter der individuellen regelmäßigen monatlichen arbeitszeit liegenden arbeitsstunden das arbeitszeitkonto darf max 200 plusstunden umfassen zur beschäftigungssicherung kann das arbeitszeitkonto bei saisonalen schwankungen im einzelfall bis zu 230 plusstunden umfassen beträgt das guthaben mehr als 150 stunden ist der arbeitgeber verpflichtet die über 150 stunden hinausgehenden plusstunden inklusive der darauf entfallenden sozialversicherungsabgaben gegen insolvenz zu sichern und die insolvenzsicherung dem mitarbeiter nachzuweisen ohne diesen nachweis darf das arbeitszeitkonto abweichend von abs 2 und 3 max 150 stunden umfassen und der mitarbeiter ist nicht verpflichtet über 150 stunden hinausgehende plusstunden zu leisten durch feiertage ausgefallene arbeitsstunden werden in höhe der ausgefallenen arbeitszeit entsprechend der arbeitszeitverteilung gemäß § 4.1 auf das arbeitszeitkonto gebucht § 4.4 das arbeitszeitkonto ist spätestens nach 12 monaten auszugleichen ist der zeitausgleich in diesem zeitraum nicht möglich ist er in den folgenden drei monaten vorzunehmen dazu hat der arbeitgeber mit dem betroffenen mitarbeiter spätestens nach ablauf der 12 monate gemäß abs 1 eine entsprechende vereinbarung zu treffen mit dem ziel einen vollständigen zeitausgleich vorzunehmen ist auch in diesem zeitraum der zeitausgleich aus betrieblichen gründen nicht möglich kann ein Übertrag in den nächsten ausgleichszeitraum mit maximal 150 stunden erfolgen die darüber hinausgehenden stunden sind in geld auszugleichen 1 protokollnotiz zu § 4.3 die tarifvertragsparteien werden zu beginn des jahres 2005 auf antrag einer seite auf basis der bis dahin gemachten erfahrungen in verhandlungen darüber eintreten ob die o a stundengrenzen entfallen oder neu festgelegt werden und ob eine begrenzung von minusstunden vorgenommen wird 6

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§ 4.5 der ausgleich der zeitkonten erfolgt in der regel durch freizeitentnahme nach folgenden maßgaben a nach vereinbarung mit dem mitarbeiter ist jederzeit ein ausgleich der plusstunden durch freizeit möglich b der mitarbeiter kann verlangen während der einsatzzeit beim kunden je 35 plusstunden einen arbeitstag aus dem zeitkonto in freizeit zu erhalten dieser anspruch kann nur einmal je kalendermonat für max zwei arbeitstage geltend gemacht werden voraussetzung für diesen anspruch ist die einhaltung einer ankündigungsfrist von einer woche der arbeitgeber ist berechtigt dem freizeitverlangen aus dringenden betrieblichen gründen zu widersprechen als dringender betrieblicher grund in diesem sinne gilt die ablehnung des kundenbetriebes soweit kein ersatzmitarbeiter zur verfügung steht im falle der ablehnung des freistellungsantrags hat der mitarbeiter anspruch auf eine verbindliche vereinbarung über die spätere lage der beantragten freistellungstage c aufgrund einer vereinbarung zwischen mitarbeiter und arbeitgeber können weitere freistellungstage in einem monat festgelegt oder freistellungstage mehrerer monate zusammengefasst werden d durch vereinbarung zwischen mitarbeiter und arbeitgeber können im ausgleichszeitraum bis zu 70 stunden aus dem zeitkonto in geld ausgeglichen werden ist der mitarbeiter an einem festgelegten freistellungstag arbeitsunfähig erkrankt bleibt dieser tag ein freistellungstag und wird nicht zum entgeltfortzahlungstag eine rückübertragung in das zeitguthaben erfolgt nicht § 4.6 im falle des ausscheidens des mitarbeiters ist der saldo auf dem arbeitszeitkonto wie folgt auszugleichen plusstunden werden abgegolten minusstunden werden bei eigenkündigung des mitarbeiters bzw außerordentlicher kündigung bis zu 35 stunden verrechnet soweit eine nacharbeit betrieblich nicht möglich ist 7 bza/dgb-tarifverträge manteltarifvertrag zeitarbeit die Übertragung dieser zeitguthaben erfolgt im rahmen der zeitkontengrenzen gemäß § 4.3 und weitet diese nicht aus.

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bza/dgb-tarifverträge manteltarifvertrag zeitarbeit §5 arbeitsbereitschaft/bereitschaftsdienst/rufbereitschaft/ruhezeiten soweit mitarbeiter in kundenbetrieben mit arbeitsbereitschaft oder bereitschaftsdienst oder in rufbereitschaft eingesetzt werden und für den kundenbetrieb entsprechend § 7 arbzg betriebliche und/oder tarifliche sonderregelungen zur arbeitszeit und ruhezeit gelten gelten diese entsprechend mit der maßgabe dass die jeweilige regelung vollumfänglich für den mitarbeiter zur anwendung kommt §6 mehrarbeit mehrarbeitsstunden sind die arbeitsstunden die zusätzlich geleistet werden und die nicht an der tatsächlichen arbeitszeit im kundenbetrieb orientiert über die nach §§ 2 bis 4 festgelegte individuelle regelmäßige arbeitszeit hinaus angeordnet werden §7 § 7.1 nacht sonntags und feiertagsarbeit/zuschläge zuschlagspflichtig sind die vollen arbeitsstunden durch die die vereinbarte individuelle regelmäßige monatliche arbeitszeit des mitarbeiters nach § 2 § 3 in einem monat um mehr als 15 überschritten wird der zuschlag beträgt 25 des jeweiligen tariflichen stundenentgeltes nach §§ 2 bis 4 des entgelttarifvertrages § 7.2 nachtarbeit ist die arbeit in der zeit zwischen 23.00 uhr und 6.00 uhr die höhe des zuschlags für nachtarbeit richtet sich nach der zuschlagsregelung des kundenbetriebes sie beträgt höchstens 25 des jeweiligen tariflichen stundenentgeltes nach §§ 2 bis 4 des entgelttarifvertrages § 7.3 sonn und feiertagsarbeit ist die an sonntagen bzw gesetzlichen feiertagen geleistete arbeit in der zeit zwischen 0.00 uhr und 24.00 uhr § 9 abs 2 und 3 arbeitszeitgesetz finden anwendung 8

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die höhe des zuschlags für sonntags und feiertagsarbeit richtet sich nach den zuschlagsregelungen des kundenbetriebes sie beträgt höchstens 50 des jeweiligen tariflichen stundenentgelts nach §§ 2 bis 4 des entgelttarifvertrages für sonntagsarbeit und höchstens 100 für feiertagsarbeit sowie für arbeit an heiligabend und silvester nach 14.00 uhr § 7.4 treffen mehrere der vorgenannten zuschläge zusammen ist nur der jeweils höchste zu zahlen §8 § 8.1 einsatzregelungen soweit dem mitarbeiter aufgaben im kundenbetrieb übertragen sind unterliegt er dem direktionsrecht des kundenbetriebes das allgemeine direktionsrecht des arbeitgebers bleibt hiervon unberührt der mitarbeiter ist verpflichtet auf anordnung des arbeitgebers an wechselnden einsatzorten tätig zu werden beschränkende regelungen bedürfen der ausdrücklichen vertraglichen vereinbarung der mitarbeiter hat anspruch auf eine einsatzmeldung mit den wesentlichen inhalten seines einsatzes im kundenbetrieb § 8.2 § 8.3 sofern für den einfachen weg außerhalb der arbeitszeit von der niederlassung/geschäftsstelle zum einsatzort beim kundenbetrieb mehr als 1,5 stunden bei benutzung des zeitlich günstigsten öffentlichen verkehrsmittels aufgewendet werden müssen erhält der mitarbeiter die über 1,5 stunden hinausgehende wegezeit je hin und rückweg mit den tariflichen entgelten nach §§ 2 bis 4 des entgelttarifvertrages bezahlt sofern er diese wegezeit tatsächlich aufgewandt hat beträgt der zeitliche aufwand für die wegezeit im sinne von § 8.3 mehr als 2 stunden hat der mitarbeiter anspruch auf Übernahme von Übernachtungskosten nach folgender maßgabe das zeitarbeitsunternehmen übernimmt grundsätzlich die organisation der unterbringung und die kosten in voller höhe 9 § 8.4 bza/dgb-tarifverträge manteltarifvertrag zeitarbeit entscheidend für die frage ob feiertagsarbeit vorliegt ist das feiertagsrecht des arbeitsortes.

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bza/dgb-tarifverträge manteltarifvertrag zeitarbeit bei erforderlicher eigenorganisation einer unterkunft durch den mitarbeiter werden die kosten nach vorheriger genehmigung und vorlage einer entsprechenden quittung/rechnung vom arbeitgeber übernommen bzw erstattet alternativ kann eine Übernachtungspauschale in höhe der steuerlichen sätze vereinbart werden § 8.5 § 8.6 § 8.7 ­ gestrichen ­ ­ gestrichen ­ sonstiger aufwendungsersatz gemäß § 670 bgb ist einzelvertraglich zu regeln §9 § 9.1 begründung/beendigung des arbeitsverhältnisses die begründung des arbeitsverhältnisses erfolgt aufgrund eines schriftlich abzuschließenden arbeitsvertrages bei unentschuldigtem nichterscheinen am ersten arbeitstag gilt der arbeitsvertrag als nicht zustande gekommen § 9.2 der arbeitsvertrag kann abweichend von § 14 abs 2 s.1 teilzeit und befristungsgesetz bis zu einer gesamtdauer von zwei jahren auch ohne vorliegen eines sachlichen grundes befristet werden innerhalb dieser zeitspanne kann das arbeitsverhältnis bis zu viermal verlängert werden § 14 abs 2 s 2 und 3 teilzeit und befristungsgesetz bleiben unberührt die ersten sechs monate des beschäftigungsverhältnisses gelten als probezeit während der probezeit kann das arbeitsverhältnis mit einer frist von einer woche in den ersten drei monaten gekündigt werden danach gelten die gesetzlichen kündigungsfristen während der probezeit gemäß § 622 abs 3 bgb von zwei wochen bei neueinstellungen kann die kündigungsfrist während der ersten zwei wochen des beschäftigungsverhältnisses arbeitsvertraglich auf einen tag verkürzt werden als neueinstellungen gelten arbeitsverhältnisse mit mitarbeitern die mindes § 9.3 10

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§ 9.4 im Übrigen gelten für die kündigung des arbeitsverhältnisses durch den arbeitgeber oder den mitarbeiter beiderseits die fristen des § 622 abs 1 und 2 bgb die kündigung hat schriftlich zu erfolgen § 623 bgb § 9.5 § 9.6 die gesetzlichen vorschriften über die fristlose kündigung bleiben unberührt nach ausspruch einer kündigung ist der arbeitgeber berechtigt den mitarbeiter unter fortzahlung seines entgeltes freizustellen plusstunden aus dem arbeitszeitkonto werden angerechnet und resturlaubsansprüche gewährt § 10 entgeltfortzahlung im krankheitsfall die entgeltfortzahlung im krankheitsfall und bei maßnahmen der medizinischen vorsorge und rehabilitation richtet sich nach den bestimmungen des entgeltfort zahlungsgesetzes § 11 urlaub § 11.1 der mitarbeiter hat in jedem kalenderjahr anspruch auf bezahlten erholungsurlaub urlaubsjahr ist das kalenderjahr § 11.2 2 die dem mitarbeiter zustehende urlaubsdauer richtet sich nach der dauer der ununterbrochenen betriebszugehörigkeit der urlaub beträgt nnnnn im ersten jahr 24 arbeitstage im zweiten jahr 25 arbeitstage im dritten jahr 26 arbeitstage im vierten jahr 28 arbeitstage ab dem fünften jahr 30 arbeitstage 2 protokollnotiz zu § 11.2 § 5 nr 2 arbeitnehmer-entsendegesetz bleibt unberührt bza/dgb-tarifverträge manteltarifvertrag zeitarbeit 11 tens drei monate lang nicht in einem arbeitsverhältnis zum arbeitgeber standen.

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bza/dgb-tarifverträge manteltarifvertrag zeitarbeit bei ausscheiden innerhalb der ersten sechs monate des bestehens des beschäftigungsverhältnisses erwirbt der arbeitnehmer einen urlaubsanspruch gemäß §§ 3 und 5 bundesurlaubsgesetz verteilt sich die individuelle regelmäßige wöchentliche arbeitszeit des mitarbeiters auf mehr oder weniger als fünf arbeitstage in der woche erhöht oder vermindert sich der urlaub entsprechend fällt ein feiertag in den urlaub des mitarbeiters richtet sich die frage ob dieser nicht als urlaubstag zu rechnen ist nach dem feiertagsrecht des sitzes des arbeitgebers wird der einsatz beim kundenunternehmen zum zwecke des urlaubs unterbrochen richtet sich dies nach dem feiertagsrecht des arbeitsortes im ein und austrittsjahr hat der mitarbeiter gegen den arbeitgeber anspruch auf so viele zwölftel des ihm zustehenden urlaubs als er volle monate bei ihm beschäftigt war ein urlaubsanspruch besteht insoweit nicht als dem mitarbeiter für das urlaubsjahr bereits von einem anderen arbeitgeber urlaub gewährt oder abgegolten worden ist der mitarbeiter hat eine entsprechende bescheinigung des vorherigen arbeitgebers vorzulegen § 11.3 kann der urlaub wegen beendigung des arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht gewährt werden so ist er abzugelten § 11.4 bei der urlaubsplanung sind bereits feststehende kundenbetriebseinsätze zu berücksichtigen bereits genehmigte urlaubstage stehen für kundenbetriebseinsätze nicht zur verfügung § 11.5 bei beendigung des arbeitsverhältnisses ist der urlaubsanspruch während der kündigungsfrist zu gewähren und zu nehmen besteht die möglichkeit hierzu nicht ist er insoweit abzugelten § 11.6 im Übrigen gelten die bestimmungen des bundesurlaubsgesetzes 12

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§ 12.1 ist der mitarbeiter durch krankheit oder sonstige unvorhersehbare ereignisse an der arbeitsleistung verhindert so hat er dem arbeitgeber dies unverzüglich möglichst fernmündlich mitzuteilen und dabei die arbeitsunfähigkeit bzw andere gründe und die voraussichtliche dauer seiner verhinderung anzugeben dieselbe verpflichtung besteht wenn die verhinderung länger andauert als dem arbeitgeber bereits mitgeteilt bei krankheitsbedingter arbeitsunfähigkeit ist der mitarbeiter gemäß § 5 abs 1 satz 2 entgeltfortzahlungsgesetz verpflichtet dem arbeitgeber eine ärztliche bescheinigung über die arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche dauer einzureichen der arbeitgeber ist berechtigt die vorlage der ärztlichen bescheinigung früher zu verlangen dauert die arbeitsunfähigkeit länger als in der bescheinigung angegeben so ist der mitarbeiter verpflichtet erneut eine ärztliche bescheinigung vorzulegen bei krankheitsbedingter arbeitsverhinderung ist der beginn der wiederaufnahme der tätigkeit dem arbeitgeber möglichst frühzeitig spätestens jedoch 1 arbeitstag vor wiederaufnahme mitzuteilen § 12.2 der mitarbeiter darf bei vorhersehbaren ereignissen nur mit vorheriger zustimmung des arbeitgebers der arbeit fernbleiben § 12.3 bei folgenden ereignissen die auf einen regelmäßigen arbeitstag des mitarbeiters fallen wird bezahlte freistellung gewährt a beim tod naher angehöriger ehegatten kinder eltern sowie des eingetragenen lebenspartners 2 tage geschwister schwiegereltern 1 tag b bei eigener eheschließung eintragung der eigenen lebenspartnerschaft sowie bei niederkunft der ehefrau bzw der eingetragenen lebenspartnerin 1 tag bza/dgb-tarifverträge manteltarifvertrag zeitarbeit 13 § 12 arbeitsversäumnis/freistellung

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