Flugfunk

 

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fernmeldebehörde i instanz flugfunk information der fernmeldebehÖrde bewilligungspflicht für funkanlagen § 68 1 die errichtung und der betrieb einer funkanlage ist grundsätzlich nur mit einer bewilligung zulässig was sind funkanlagen § 3 abs 3 funkanlage elektrische sende oder empfangseinrichtungen zwischen denen eine beabsichtigte informationsübertragung ohne verbindungsleitungen mittels elektromagnetischer wellen stattfinden kann funkanlagen im flugfunk sind insbesondere sprechfunkgeräte com transponder dme radaraltimeter wetterradar tcas navigationsempfänger nav gleitwegempfänger marker radiokompaß adf welche bewilligungen gibt es sonst noch außer für den betrieb einfuhr vertrieb besitz § 70 1 die einfuhr der vertrieb und der besitz von funksendeanlagen ist nur mit einer bewilligung zulässig eine bewilligung zum vertrieb berechtigt auch zur einfuhr und zum besitz eine bewilligung zur einfuhr berechtigt auch zum besitz wichtig die verwahrung gilt als besitz 2 die bewilligung nach 1 ist zu erteilen wenn grund zur annahme besteht daß die technischen anforderungen gemäß § 67 erfüllt werden zumeist durch eine typenprüfung insbesondere störungen anderer funkanlagen nicht zu erwarten sind 4 die einfuhr der vertrieb und der besitz von funkempfangsanlagen ist grundsätzlich bewilligungsfrei aber für den betrieb ist eine bewilligung erforderlich die bewilligung zum vertrieb von funkanlagen umfaßt auch die einfuhr den besitz und gilt für alle typenzugelassenen funkgeräte sonderregelung für flugfunkanlagen mit verordnung ist die generelle bewilligung zum vertrieb umfaßt auch einfuhr und besitz für flugfunkanlagen erteilt hinsichtlich der von der austro control gmbh gemäß §35 der zllv ein musterzulassungsschein oder gemäß §36 der zllv ein musteranerkennungsschein erstellt wurde typenzulassung von funkanlagen § 67 1 funkanlagen und endgeräte1 müssen in ihrem aufbau und ihrer funktionsweise den anerkannten regeln der technik und den nach den internationalen vorschriften zu fordernden voraussetzungen entsprechen die in der liste der typengeprüften funkanlage angeführten geräte sind typenzugelassen und entsprechen den technischen voraussetzungen für geräte die nicht in der typenliste aufscheinen ist als voraussetzung der typenzulassung eine musterzulassung durch die acg zu veranlassen 1 endgeräte sind einrichtungen die direkt an öffentliche telekommunikationsnetze angeschlossen werden sollen z.b telefon faxgeräte modem sind endgeräte eine information des fernmeldbüro wien fernmeldebehördliche prüfstelle für luftfahrzeuge infoblatt flug dezember 2001 seite 1

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fernmeldebehörde i instanz verwaltungsstrafbestimmungen tkg § 104 eine verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer geldstrafe bis zu ca 3633 50 000 ös zu bestrafen wer · · · · · · · · · eine funkanlage ohne bewilligung errichtet oder betreibt eine funksendeanlage ohne bewilligung einführt vertreibt oder besitzt eine funkanlage mißbräuchlich verwendet eine funkanlage für einen anderen als bewilligten zweck nicht bewilligten standort oder in einem nicht bewilligten einsatzgebiet betreibt funksendeanlagen mit nicht bewilligten frequenzen oder rufzeichen betreibt Änderungen nicht anzeigt oder angeordnete Änderungen nicht befolgt nicht erforderliche auskünfte gibt oder nicht die verlangten urkunden vorweist funkanlagen zur prüfung nicht an dem dafür bestimmten ort oder zu dem bestimmten zeitpunkt bereitstellt angeordnete maßnahmen nicht befolgt eine verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer geldstrafe bis zu ca 7267 100 000 ös zu bestrafen · · · · · wer funkanlagen oder endgeräte kennzeichnet ohne dazu berechtigt zu sein funkanlagen und endgeräte kennzeichnet ohne daß diese mit der zugelassenen type übereinstimmen nebenbestimmungen von bescheiden oder auflagen nicht erfüllt einer auf grund des tkg erlassenen verordnung oder eines erlassenen bescheides zuwiderhandelt den organen der fernmeldebehörde das betreten von grundstücken oder räumen verweigert verwaltungsstrafbestimmungen funker-zeugnisgesetz fzg § 20 eine verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer geldstrafe bis zu ca 3633 50 000 ös zu bestrafen wer · eine österreichische luftfahrzeug see oder binnenschiffsfunkstelle boden küsten oder uferfunkstelle betreibt ohne inhaber einer entsprechenden von der fernmeldebhörde ausgestellten oder anerkannten berechtigung zu sein eine verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer geldstrafe bis zu ca 726 10 000 ös zu bestrafen wer · das funkerzeugnis bei ausübung des funkdienstes nicht mitführt oder nicht vorweist wie erhalte ich nun eine bewilligung die antragstellung kann am besten mit den vorhandenen vollständig ausgefüllten antragsformularen erfolgen nur so können anträge umgehend bearbeitet und erledigt werden eingebracht wird der antrag beim zuständigen fernmeldebüro adressen siehe letzte seite hinweis ausländische antragsteller haben einen zustellbevollmächtigten namhaft zu machen § 78 abs 2 Über einen antrag gemäß § 78 hat das fernmeldebüro zu entscheiden in dessen örtlichen wirkungskreis die funkanlage betrieben werden soll gilt für bodenfunkstellen abs 3 soll eine funkanlage im örtlichen wirkungsbereich zweier oder mehrerer fernmeldebüros errichtet oder betrieben werden so ist das fernmeldebüro zuständig in dessen örtlichen wirkungsbereich der antragsteller seinen hauptwohnsitz hat gilt für luftfunkstellen inkl ul para hängegleiter und zusatz /notgeräte eine information des fernmeldbüro wien fernmeldebehördliche prüfstelle für luftfahrzeuge seite 2 infoblatt flug dezember 2001

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fernmeldebehörde i instanz antragsformulare gibt es insbesondere für den betrieb einfuhr und besitz sowie vertrieb sie erhalten die formulare direkt bei der fernmeldebehördlichen prüfstelle für luftfahrzeuge bzw bei den funküberwachungen und den fernmeldebüros juristischer dienst die formulare können auch bei abänderung der bewilligung verwendet werden anträge und eventuell vollmachten sind grundsätzlich mit 13,08 180 ös zu vergebühren jeder weitere beilagebogen ist mit 3,63 50 ös zu vergebühren bewilligungen zum betrieb von funkanlagen bodenfunkstelle antragsformular entsprechend ausfüllen soll eine bodenfunkstelle mit einer beweglichen funkanlage in einem fahrzeug oder tragbar ausgerüstet werden so darf die sendeleistung dieser anlage 6zwatt nicht überschreiten am antragsformular hat der verkäufer händler die eventuell notwendige leistungsreduzierung zu bestätigen bordfunkstelle bei luftfahrzeugen ist ein nachweis über die halterschaft zu erbringen kopie des eintragungsscheines die betriebsbewilligung für eine luftfunkstelle kann nur der halter des luftfahrzeuges beantragen und nur dieser bekommt die bewilligung ausgestellt siehe auch hinweis unter wie erhalte ich eine bewilligung hinweis für die zulassung des luftfahrzeuges bei der luftfahrtbehörde ist eine fernmeldebehördliche bewilligung erforderlich können handfunkgeräte bewilligt werden handfunkgeräte entsprechen nicht den technischen anforderungen für flugsicherungs sprechfunkanlagen und sind daher kein ersatz für bordfunkanlagen sondern können nur als zusatz /notgerät für den betrieb in österreichischen luftfahrzeugen bewilligt werden für die bewilligungserteilung ist ein funkerzeugnis für den flugfunkdienst erforderlich bzw ist der betrieb auf personen mit einem flugfunkzeugnis beschränkt ein eventuell vorhandener nav-teil oder vor-empfänger wird bei der typenzulassung nicht geprüft die verwendung als navigationsempfänger ist daher nicht zulässig eine bewilligung für ein handfunkgerät und einen transponder ist nicht möglich hinweis die in amerika angebotenen handfunkgeräte entsprechen teilweise nicht der österreichischen typenzulassung betreffend des frequenzbereiches diese geräte können nicht bewilligt werden handfunkgeräte können bewilligt werden als zusatz /notgerät für den betrieb in österreichischen luftfahrzeugen der antragsteller benötigt ein funkerzeugnis bodenfunkstelle auf den frequenzen die der bodenfunkstelle zugewiesen wurden ein rufzeichen ist anzugeben ultraleichtflugzeuge soll ein handfunkgerät in einem ul bewilligt werden dies wird dann der fall sein wenn sie keine ausreichende stromversorgung seitens des luftfahrzeuges zur verfügung haben so gilt diese bewilligung nur in Österreich und es darf kein funkverkehr mit flugsicherungsstellen und den flugplätzen laut den in der Önfl i-b 23/96 492-3 verlautbarten frequenzen durchgeführt werden a sie beantragen eine bewilligung nur für die frequenz 123,425 mhz und führen auch nur auf dieser frequenz funkverkehr durch auf dieser frequenz benötigen sie kein funker-zeugnis hinweis es gibt derzeit keinen flugplatz in Österreich der diese frequenz bewilligt hat eine information des fernmeldbüro wien fernmeldebehördliche prüfstelle für luftfahrzeuge infoblatt flug dezember 2001 seite 3

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fernmeldebehörde i instanz b ist in den borddokumenten des ul verwendungsbescheinigung die navigationsart flüge mit luftfunkstellen eingetragen so kann nur ein musterzugelassenes oder musteranerkanntes flugfunkgerät bewilligt werden ein handfunkgerät kann hier lediglich als zusatz /notgerät in die bewilligung auf genommen werden weiter siehe unter bordfunkstelle weiter oben anmerkung laut austro control gmbh ist der umbau des handsprechfunkgerätes auf fix einbau kein ersatz für eine ukw sende-empfangsanlage mit ausreichender stromversorgung entsprechend zllv 1999 anlage d ­ mindestausrüstung für luftfahrzeuge durch den technischen umbau einbaumaßnahme externe antenne bordstromversorgung etc wird eine bestehende luftfahrtbehördliche zulassung automatisch außer kraft gesetzt und daher von der austro control widerrufen hängegleiter die bewilligung gilt nur in Österreich es darf nur funkverkehr auf der frequenz 123,425zmhz ohne funkerzeugnis durchgeführt werden am antrag ist als rufzeichen das zugeteilte oeh kennzeichen anzugeben ist kein kennzeichen zugeteilt sie besteht das rufzeichen aus dem wort hÄngegleiter und einer selbstgewählten bezeichnung paragleiter die bewilligung gilt nur in Österreich es darf nur funkverkehr auf der frequenz 123,425zmhz ohne funkerzeugnis durchgeführt werden am antrag ist ein rufzeichen aus dem wort para und einer selbstgewählten bezeichnung anzugeben verfolger z.b ballone paragleiter die bewilligung gilt nur in Österreich es darf nur funkverkehr auf der jeweils bewilligten frequenz z.b ballon 122,250zmhz oder paragleiter 123,425 mhz ohne funkerzeugnis durchgeführt werden am antrag ist ein rufzeichen anzugeben hier soll analog wie oben vorgegangen werden eine information des fernmeldbüro wien fernmeldebehördliche prüfstelle für luftfahrzeuge seite 4 infoblatt flug dezember 2001

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fernmeldebehörde i instanz gebühren §79 1 für bewilligungen und zulassungen nach diesem bundesgesetz tkg sind gebühren zu entrichten diese wurden mit der telekommunikatonsgebührenverordnung tkgv bgbl ii nr 29/1998 veröffentlicht 1 bordfunkstelle antrag oder Änderung beilagen frequenznutzungsgebühr monatlich zuteilungsgebühr einmalig abschrift des bescheides blaue leinendrucksorte 13,00 3,60 10,90 49,05 19,62 180 ös 50 ös 150 ös 675 ös 270 ös 2 2 2 einfuhr und besitzbewilligung antrag je type 13,00 180 ös sonstige gebühr je type einer funkanlage einmalig 19,62 270 ös 3 betrieb ortsfeste oder bewegliche funkstellen antrage oder Änderung beilagen zuteilungsgebühr einmalig frequenznutzungsgebühr monatlich 2 13,00 180 ös 2 3,60 50 ös 2 49,05 675 ös 2,18 4,36 oder 5,81 30 60 oder 80 ös abhängig von der sendeleistung bis 1 w bis 6 w oder bis 25 w sendeleistung 4 handfunkgerät antrag oder Änderung 13,00 180 ös 2 beilagen 3,60 50 ös 2 zuteilungsgebühr einmalig 49,05 675 ös frequenznutzungsgebühr monatlich 2,18 4,36 oder 5,81 30 60 oder 80 ös abhängig von der sendeleistung bis 1 w bis 6 w oder bis 25 w sendeleistung 5 bewilligungsverzicht bewilligung mit laufenden gebühren 13,00 180 ös ohne laufende gebühren frei 6 vertriebsbewilligung 50,00 700 ös für bewilligung 76,00 1050 ös gebühr einmalig 96,22 2700 ös inkl einfuhr und besitz ermöglicht den vertrieb aller typenzugelassener funkanlagen 7 einzelprüfung von nicht typengeprüften funkanlagen a außerhalb der dienststelle pro angefangener halber stunde 36,34 500 ös b zusätzlich das amtliche kilometergeld nach tatsächlichem aufwand derzeit 0,33 ös 4,90 km oder prüfung am sitz des fernmeldebüros 49,05 675 ös 8 Übertragung von funkanlagen je 13,00 2 x 180 ös 2 2 achtung der bisherige bewilligungsinhaber und der Übernehmer der funkanlage müssen den antrag unterschreiben weitere kosten wie bei bewilligungserteilung anträge und die beilagen unterliegen der gebührenpflicht nach dem gebührengesetz 1957 in der jeweils gültigen fassung die eingabegegühr2 wird mit der erledigung des antrages fällig die verrechnung der eingabegebühr und der anderen gebühren erfolgt mittels zahlschein 2 eingabegebühr alt bundesstempelmarke eine information des fernmeldbüro wien fernmeldebehördliche prüfstelle für luftfahrzeuge infoblatt flug dezember 2001 seite 5

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fernmeldebehörde i instanz wo erhalte ich auskünfte wenn weitere fragen auftauchen technische informationen fernmeldetechnische vorschriften liste typengeprüfter funk und endgeräte im internet unter http www.bmv.gv.at/tk/2ofb/sektion4main.htm für alle technischen auskünfte rund um den flugfunk gibt es eine ansprechstelle die im fernmeldebüro wien funküberwachung eingerichtete abteilung fernmeldebehördliche prüfstelle für luftfahrzeuge 1200 wien höchstädtplatz 3 01 33 181 ­ 405 fax 01 334 27 63 sie erreichen uns werktags von montag bis donnerstag in der zeit von 07:00 bis 15:30 und freitag von 07:00 bis 13:00 uhr sollte kein zuständiger bearbeiter erreichbar sein so hinterlassen sie uns ihrer rufnummer wir werden uns so bald als möglich bei ihnen melden anträge für betriebs einfuhr besitz und vertriebsbewilligungen sowie anträge auf ausstellung von funkerzeugnissen für den flugfunkdienst sind an das zuständige fernmeldbüro zu richten fernmeldebüro für wien niederösterreich und burgenland juristischer dienst 01 33 181 170 1200 wien höchstädtplatz 3 fax 01 334 27 61 fermeldbüro für steiermark und kärnten juristischer dienst 8010 graz marburgerkai 43 45 fernmeldebüro für oberösterreich und salzburg juristischer dienst 4020 linz freinbergstraße 22 fernmeldebüro für tirol und vorarlberg juristischer dienst 6020 innsbruck valiergasse 60 0316 8079 100 fax 0316 8079 199 0732 7485 10 fax 0732 7485 19 0512 2200 150 fax 0512 556 500 anträge und auskünfte auf musterzulassung von flugfunkanlagen austro control gmbh 1030 wien schnirchgasse 11 01 051703 ­ 0 fax 01 051703 1666 eine information des fernmeldbüro wien fernmeldebehördliche prüfstelle für luftfahrzeuge seite 6 infoblatt flug dezember 2001

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