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handwerkskammer schwaben siebentischstr 52-58 86161 augsburg fax 0821 3259 1296 30.12.2011 antrag auf die eintragung in die handwerksrolle das verzeichnis der handwerksähnlichen gewerbe zulassungsfreies gewerbe gemäß §§ 7 18 19 des gesetzes zur ordnung des handwerks betrieb herr michael aschenbrenner raiffeisenstraße 6 89331 burgau sehr geehrte damen und herren nachstehend erhalten sie den antrag zur neueintragung in die handwerksrolle/ins verzeichnis der handwerksähnlichen gewerbe/zulassungsfreie handwerk benötigte unterlagen sind in der anlage enthalten mit freundlichen grüßen unterschrift
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1002449 antrag auf die eintragung in die handwerksrolle das verzeichnis der handwerksähnlichen gewerbe zulassungsfreies gewerbe gemäß §§ 7 18 19 des gesetzes zur ordnung des handwerks i angaben zum betrieb betriebsinhaber gewerbliche niederlassung straße haus-nr plz ort tel fax mobilnr e-mail url herr michael aschenbrenner raiffeisenstraße 6 d-89331 burgau 08222 995704 0176 23723334 info@mias-foto.de gewerbliche niederlassung postanschrift straße haus-nr raiffeisenstraße 6 plz ort d-89331 burgau tel fax mobilnr e-mail url 08222 995704 0176 23723334 info@mias-foto.de ausgeübtes handwerk/handwerksähnliches gewerbe/zulassungsfreies handwerk fotograf ii personenbezogene angaben ii 1 x betriebsinhaber gesellschafter geschäftsführer vorstand betriebsleiter anschrift anrede titel name vorname straße haus-nr plz ort staatsang geburtsdaten geburtsdatum -name -ort staatsang herr aschenbrenner michael raiffeisenstraße 6 89331 burgau deutschland 12.07.1985 aschenbrenner lauingen donau deutschland iii allgemeine angaben existenzgründung betriebsbeginn ihk-mitgliedschaft frühere gewerbeanmeldung von 25.10.2006 neugründung 02.01.2012 ihk schwaben bis ort ort burgau schwaben gründerzuschuss früher bereits in rolle eingetragen von bis betriebsdatenbankeintrag mit leistung/produkt ausbildungsbetrieb bankverbindung kammerbeitrag bank sparkasse gz-kru bankverbindung verwaltungsgebuehren bank sparkasse gz-kru datenschutzklausel neben hauptberuflich nebenberuflich ja blz blz x nein 72051840 72051840 konto-nr konto-nr 8440489 8440489 erlaubnis zur weitergabe von daten erteilt seite 01 von 04
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diese nachweise sind noch zu erbringen gewerbeanmeldung ich/wir bestätigen die richtigkeit und vollständigkeit der angaben und beantragen meine/unsere eintragung in die handwerksrolle es wurde auf die datenschutzbestimmungen hingewiesen die paragraphen wurden gelesen und zur kenntnis genommen ort/datum unterschrift seite 02 von 04
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so können sie den beitrag bezahlen wenn sie uns die einzugsermächtigung zurücksenden wird der beitrag bei fälligkeit von ihrem konto abgebucht nutzen sie diese bequeme preiswerte schnelle und sichere zahlweise einzugsermächtigung aschenbrenner michael raiffeisenstraße 6 89331 burgau ich/wir ermächtigen die handwerkskammer wideruflich die von mir/uns zu entrichtenden handwerkskammerbeiträge bei fälligkeit von meinem/unserem konto einzuziehen bitte übersenden sie uns diese einzugsermächtigung in diesem fall verwenden sie bitte nicht den einzahlungsbeleg betriebsnummer 0 bankleitzahl 72051840 ort/datum konto-nr 8440489 unterschrift des verfügungsberechtigten kreditinstitut sparkasse gz-kru so können sie die gebühr bezahlen wenn sie uns die einzugsermächtigung zurücksenden wird die gebühr bei fälligkeit von ihrem konto abgebucht nutzen sie diese bequeme preiswerte schnelle und sichere zahlweise einzugsermächtigung aschenbrenner michael raiffeisenstraße 6 89331 burgau ich/wir ermächtigen die handwerkskammer wideruflich die von mir/uns zu entrichtenden handwerkskammergebühren bei fälligkeit von meinem/unserem konto einzuziehen bitte übersenden sie uns diese einzugsermächtigung in diesem fall verwenden sie bitte nicht den einzahlungsbeleg betriebsnummer 0 bankleitzahl 72051840 ort/datum konto-nr 8440489 unterschrift des verfügungsberechtigten kreditinstitut sparkasse gz-kru seite 03 von 04
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rechtsgrundlage für die datenerhebung gesetz zur ordnung des handwerks hwo § 5a 1 Öffentliche stellen die in verfahren aufgrund dieses gesetzes zu beteiligen sind können über das ereignis unterrichtet werden soweit dies zur erfüllung ihrer aufgaben erforderlich ist der emfpänger darf die übermittelten daten nur für den zweck verarbeiten oder nutzen für dessen erfüllung sie ihm übermittelt worden sind 2 handwerkskammern dürfen sich soweit dieses gesetz keine besonderen vorschriften enthält gegenseitig auch durch Übermittlung personenbezogen der daten unterrichten auch durch abruf im automatisierten verfahren soweit dies zur feststellung erforderlich ist ob der betriebsleiter die voraussetzungen für die eintragung in die handwerksrolle erfüllt und ob er seine aufgaben ordnungsgemäß wahrnimmt das bundesministerium für wirtschaft und arbeit wird ermächtigt durch rechtsverordnung mit zustimmung des bundesrates einzelheiten eines abrufs im automatisierten verfahren zu regeln §6 1 die handwerkskammer hat ein verzeichnis zu führen in welches die inhaber von betrieben zulassungspflichtiger handwerke ihres bezirks nach maßgabe der anlage d abschnitt i zu diesem gesetz mit dem von ihnen zu betreibenden handwerk oder bei ausübung mehrerer handwerke mit diesen handwerken einzutragen sind handwerksrolle eine einzelauskunft aus der handwerksrolle ist jedem zu erteilen der ein berechtigtes interesse glaubhaft darlegt eine listenmäßige Übermittlung von daten aus der handwerksrolle an nicht-öffentliche stellen ist unbeschadet des absatzes 4 zulässig wenn sie zur erfüllung der aufgaben der handwerkskammer erforderlich ist oder wenn der auskunftbegehrende ein berechtigtes interesse an der kenntnis der zu übermittelnden daten glaubhaft darlegt und kein grund zu der annahme besteht daß der betroffene ein schutzwürdiges interesse an dem ausschluß der Übermittlung hat ein solcher grund besteht nicht wenn vor und familienname des betriebsinhabers oder des gesetzlichen vertreters oder des betriebsleiters oder des für die technische leitung des betriebs verantwortlichen persönlich haftenden gesellschafters die firma das ausgeübte handwerk oder die anschrift der gewerblichen niederlassung übermittelt werden die Übermittlung von daten nach den sätzen 2 und 3 ist nicht zulässig wenn der gewerbetreibende widersprochen hat auf die widerspruchsmöglichkeit sind die gewerbetreibenden vor der ersten Übermittlung schriftlich hinzuweisen Öffentlichen stellen sind auf ersuchen daten aus der handwerksrolle zu übermitteln soweit die kenntnis tatsächlicher oder rechtlicher verhältnisse des inhabers eines betriebs eines zulassungspflichtigen handwerks § 1 abs 1 zur erfüllung ihrer aufgaben erforderlich ist der empfänger darf die übermittelten daten nur für den zweck verarbeiten oder nutzen zu dessen erfüllung sie ihm übermittelt werden für das verändern und sperren der daten in der handwerksrolle gelten die datenschutzgesetze der länder § 113 2 beitrag zahlen durch die in den sätzen 4 und 5 geregelten beitragsbefreiungen auf weniger als 55 vom hundert aller ihr zugehörigen gewerbetreibenden sinkt kann die vollversammlung für das betreffende haushaltsjahr eine entsprechende herabsetzung der dort genannten grenzen für den gewerbeertrag oder den gewinn aus gewerbebetrieb beschließen die handwerkskammern und ihre gemeinschaftseinrichtungen die öffentliche stellen im sinne des § 2 abs 2 des bundesdatenschutzgesetzes sind sind berechtigt zur festsetzung der beiträge die genannten bemessungsgrundlagen bei den finanzbehörden zu erheben bis zum 31 dezember 1997 können die beiträge in dem artikel 3 des einigungsvertrages genannten gebiet auch nach dem umsatz der beschäftigtenzahl oder nach der lohnsumme bemessen werden soweit die beiträge nach der lohnsumme bemessen werden sind die beitragspflichtigen kammerzugehörigen verpflichtet der handwerkskammer auskunft durch Übermittlung eines doppels des lohnnachweises nach § 165 des siebten buches sozialgesetzbuch zu geben soweit die handwerkskammer beiträge nach der zahl der beschäftigten bemißt ist sie berechtigt bei den beitragspflichtigen kammerzugehörigen die zahl der beschäftigten zu erheben die übermittelten daten dürfen nur für zwecke der beitragsfestsetzung gespeichert und genutzt sowie gemäß § 5 nr 7 des statistikregistergesetzes zum aufbau und zur führung des statistikregisters den statistischen Ämtern der länder und dem statistischen bundesamt übermittelt werden die beitragspflichtigen kammerzugehörigen sind verpflichtet der handwerkskammer auskunft über die zur festsetzung der beiträge erforderlichen grundlagen zu erteilen die handwerkskammer ist berechtigt die sich hierauf beziehenden geschäftsunterlagen einzusehen und für die erteilung der auskunft eine frist zu setzen 3 die beiträge der inhaber von betrieben eines handwerks oder handwerksähnlichen gewerbes werden von den gemeinden auf grund einer von der handwerkskammer aufzustellenden aufbringungsliste nach den für gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen vorschriften eingezogen und beigetrieben die gemeinden können für ihre tätigkeit eine angemessene vergütung von der handwerkskammer beanspruchen deren höhe im streitfall die höhere verwaltungsbehörde festsetzt die landesregierung kann durch rechtsverordnung auf antrag der handwerkskammer eine andere form der beitragseinziehung und beitragsbeitreibung zulassen die landesregierung kann die ermächtigung auf die zuständige oberste landesbehörde übertragen 4 die handwerkskammer kann für amtshandlungen und für die inanspruchnahme besonderer einrichtungen oder tätigkeiten mit genehmigung der obersten landesbehörde gebühren erheben für ihre beitreibung gilt absatz 3 § 17 1 die in der handwerksrolle eingetragenen oder in diese einzutragenden gewerbetreibenden sind verpflichtet der handwerkskammer die für die prüfung der eintragungsvoraussetzungen erforderliche auskunft über art und umfang ihres betriebs über die zahl der im betrieb beschäftigten gelernten und ungelernten personen und über handwerkliche prüfungen des betriebsinhabers und des betriebsleiters sowie über die vertragliche und praktische ausgestaltung des betriebsleiterverhältnisses zu erteilen auskünfte und informationen die für die prüfung der eintragungsvoraussetzungen nach satz 1 nicht erforderlich sind dürfen von der handwerkskammer nicht auch nicht für zwecke der verfolgung von straftaten oder ordnungswidrigkeiten verwertet werden die handwerkskammer kann für die erteilung der auskunft eine frist setzen 2 die beauftragten der handwerkskammer sind nach maßgabe des § 29 abs 2 der gewerbeordnung befugt zu dem in absatz 1 bezeichneten zweck grundstücke und geschäftsräume des auskunftspflichtigen zu betreten und dort prüfungen und besichtigungen vorzunehmen der auskunftspflichtige hat diese maßnahme zu dulden das grundrecht der unverletzlichkeit der wohnung artikel 13 des grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt 3 der auskunftspflichtige kann die auskunft auf solche fragen verweigern deren beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 abs 1 nr 1 bis 3 der zivilprozeßordnung bezeichneten angehörigen der gefahr strafgerichtlichen verfolgung oder eines verfahrens nach dem gesetz über ordnungswidrigkeiten aussetzen würde 4 sofern ein gewerbetreibender ohne angabe von name und anschrift unter einem telekommunikationsanschluß handwerksleistungen anbietet und anhaltspunkte dafür bestehen daß er den selbständigen betrieb eines handwerks als stehendes gewerbe entgegen den vorschriften dieses gesetzes ausübt ist der anbieter der telekommunikationsdienstleistung verpflichtet den handwerkskammern auf verlangen namen und anschrift des anschlußinhabers unentgeltlich mitzuteilen 2 3 4 5 § 113 1 die durch die errichtung und tätigkeit der handwerkskammer entstehenden kosten werden soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind von den inhabern eines betriebs eines handwerks und eines handwerksähnlichen gewerbes nach einem von der handwerkskammer mit genehmigung der obersten landesbehörde festgesetzten beitragsmaßstab getragen 2 die handwerkskammer kann als beiträge auch grundbeiträge zusatzbeiträge und außerdem sonderbeiträge erheben die beiträge können nach der leistungskraft der beitragspflichtigen kammerzugehörigen gestaffelt werden soweit die handwerkskammer beiträge nach dem gewerbesteuermeßbetrag gewerbeertrag oder gewinn aus gewerbebetrieb bemißt richtet sich die zulässigkeit der mitteilung der hierfür erforderlichen besteuerungsgrundlagen durch die finanzbehörden für die beitragsbemessung nach § 31 der abgabenordnung personen die nach § 90 abs 3 mitglied der handwerkskammer sind und deren gewerbeertrag nach dem gewerbesteuergesetz oder soweit für das bemessungsjahr ein gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird deren nach dem einkommen oder körperschaftssteuergesetz ermittelter gewinn aus gewerbebetrieb 5200 euro nicht übersteigt sind vom beitrag befreit natürliche personen die erstmalig ein gewerbe angemeldet haben sind für das jahr der anmeldung von der errichtung des grundbeitrages und des zusatzbeitrages für das zweite und dritte jahr von der entrichtung der hälfte des grundbeitrages und vom zusatzbeitrag und für das vierte jahr von der entrichtung des zusatzbeitrages befreit soweit für das bemessungsjahr ein gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird deren nach dem einkommensteuergesetz ermittelter gewinn aus gewerbebetrieb 25000 euro nicht übersteigt die beitragsbefreiung nach satz 5 ist nur auf kammerzugehörige anzuwenden deren gewerbeanzeige nach dem 31 dezember 2003 erfolgt wenn zum zeitpunkt der verabschiedung der haushaltssatzung zu besorgen ist daß bei einer kammer auf grund der besonderheiten der wirtschaftsstruktur ihres bezirks die zahl der beitragspflichtigen die einen seite 04 von 04
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