Belastungsgrenzwerte fuer den Laerm von milit Waffen Schiess und Ubungsplaetzen

 

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eidgenössische kommission für lärmbekämpfung eklb commission fédérale pour la lutte contre le bruit cflb commissione federale per la lotta contro il rumore cflr cumissiun federala per il cumbat cunter la canera cfcc fassung vom 4.11.2009 belastungsgrenzwerte für den lärm von militärischen waffen schiessund Übungsplätzen

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belastungsgrenzwerte für den lärm von militärischen waffen schiess und Übungsplätzen bafu 2009 inhalt zusammenfassung Überblick belastungsgrenzwerte für den lärm von militärischen waffen schiess und Übungsplätzen ausmass der lärmbelastung aus militärischen waffen schiess und Übungsplätzen 1 einleitung 1.1 1.2 1.3 auftrag ausgangslage und durchführung des auftrags zusammensetzung der kommission und der arbeitsgruppe 4 4 4 4 5 5 5 6 6 7 7 7 7 8 8 8 9 9 9 10 10 10 11 11 12 12 13 13 14 14 14 eidgenössische kommission für lärmbekämpfung arbeitsgruppe 2 schutz vor lärm nach usg/lsv 2.1 2.2 2.2.1 2.2.2 2.2.3 2.2.4 2.2.5 2.3 3 ziel gegenstand und konzept der lärmbekämpfung belastungsgrenzwerte bgw und ihre funktionen anforderungen an bestehende militärplätze anforderungen an geänderte militärplätze anforderungen an neue militärplätze ausscheidung und erschliessung von bauzonen in lärmbelasteten gebieten bewilligung von gebäuden in lärmbelasteten gebieten differenzierung der belastungsgrenzwerte der lärm von militärplätzen 3.1 3.2 3.3 3.4 begriffe und bedeutung akustische eigenschaften des militärischen schiesslärms betriebliche aspekte wirkungen von schiesslärm 4 grundlagen zur beurteilung des lärms von militärplätzen 4.1 4.2 4.3 Übersicht des verfahrens die bernhardzeller studie und die provisorischen grenzwerte der empfehlung die neue militärlärmstudie an acht verschiedenen plätzen 5 festlegung der beurteilungsmethodik und der belastungsgrenzwerte 5.1 5.1.1 beurteilungsmethodik beurteilungszeit und pegelkorrektur 2

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belastungsgrenzwerte für den lärm von militärischen waffen schiess und Übungsplätzen bafu 2009 5.1.2 5.1.3 5.1.4 5.2 5.3 5.4 5.5 5.6 5.6.1 5.6.2 5.6.3 6 beschreibung des belastungsmasses diskussion zur gleichsetzung der bgw für es ii und es iii diskussion zur berücksichtigung von personen mit erhöhter empfindlichkeit festlegung der belastungsgrenzwerte berechnungsmethode berücksichtigung des zivilen schiessens berücksichtigung des lärms anderer aktivitäten würdigung der neuen regelung vergleich zur bisherigen regelung vergleich mit ausländischen regelungen randbedingungen der neuen regelung 15 15 16 16 18 19 19 20 20 20 20 21 21 21 22 23 abschätzung der auswirkungen 6.1 6.2 allgemeines sanierungsmassnahmen und kosten anhang a abkürzungen anhang b regelung der schiesszeiten auf ausgewählten plätzen 3

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belastungsgrenzwerte für den lärm von militärischen waffen schiess und Übungsplätzen bafu 2009 zusammenfassung Überblick die eidgenössische kommission für lärmbekämpfung eklb empfiehlt mit dem vorliegenden bericht belastungsgrenzwerte für den lärm von militärischen waffen schiess und Übungsplätzen damit stellt sie dem bundesrat die notwendigen grundlagen zur schliessung einer lücke im schweizerischen lärmrecht zur verfügung was sowohl den schutz der bevölkerung vor lärm wie auch ­ die rechtssicherheit für die anlagebetreiber garantiert die kommission berücksichtigte bei dem vorschlag die neuesten wissenschaftlichen erkenntnisse einer dazu speziell durchgeführten studie bei 8 schweizerischen militärischen schiessplätzen die kritische schwelle der als vertretbar erachteten störwirkung wurde beim militärischen schiesslärm nach dem gleichen verfahren angesetzt wie bei den übrigen in der lärmschutz-verordnung bereits festgelegten lärmarten die grenzwertvorschläge tragen dem kriterium des schutzes der umwelt und der gesundheit gemäss artikel 15 des umweltschutzgesetzes rechnung belastungsgrenzwerte für den lärm von militärischen waffen schiess und Übungsplätzen zur beurteilung der lärmimmission von militärischen waffen schiess und Übungsplätzen empfiehlt die kommission die bildung eines beurteilungspegels lr auf der grundlage des energie-äquivalenten dauerschallpegels leq mittelungspegel der beurteilungspegel wird dabei aus dem mittelungspegel für einen durchschnittlichen tag montag bis freitag zwischen 07.00 und 19.00 uhr und dem mittelungspegel für die durchschnittliche restzeit gebildet die höhere störwirkung von lärmimmissionen während dieser restlichen zeit nachtstunden wochenende wird durch einen malus von 5 berücksichtigt auf die festlegung von belastungsgrenzwerten für die nacht wird verzichtet da der schiessbetrieb auf militärischen anlagen in dieser zeit von untergeordneter bedeutung ist zur besseren verständlichkeit und der kongruenz mit den übrigen anhängen in der lsv wird der beurteilungspegel mit einer rechnerischen pegelkorrektur umgerechnet so dass die lärmbelastung mit einem üblichen grenzwertschema verglichen werden kann tab 1 belastungsgrenzwerten für den lärm von waffen schiess und Übungsplätzen planungswert lr in dba 50 55 60 65 immissionsgrenzwert lr in dba 55 60 65 70 alarmwert lr in dba 65 70 70 75 empfindlichkeitsstufen art 43 lsv i ii iii iv ausmass der lärmbelastung aus militärischen waffen schiess und Übungsplätzen aufgrund grober abschätzungen liegt die anzahl von personen die einem lärm über dem immissionsgrenzwert ausgesetzt sind im bereich von 20 000 eine detaillierte abschätzung des aufwands für die sanierung aller militärplätze ist zurzeit nicht möglich da konkrete sanierungsmassnahmen im einzelfall abgeklärt werden müssen grobe schätzungen gehen von sanierungskosten von höchstens einigen dutzend millionen aus wo bauliche oder betriebliche massnahmen zur reduktion des lärms an der quelle oder am ausbreitungsweg nicht ausreichen oder nicht umgesetzt werden können sind schallschutzfenster an den gebäuden der lärmbetroffenen vorzusehen 4

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belastungsgrenzwerte für den lärm von militärischen waffen schiess und Übungsplätzen bafu 2009 1 1.1 einleitung auftrag das umweltschutzgesetz usg und die seit dem 1 april 1987 in kraft stehende lärmschutz-verordnung lsv sind auf jede lärmerzeugende anlage anwendbar die bei bau oder betrieb aussenlärm erzeugt der die bevölkerung erheblich stören kann allerdings sind in der lsv nicht für alle lärmarten belastungsgrenzwerte bgw enthalten so fehlen unter anderem noch solche für die beurteilung des lärms von militärischen waffen schiess und Übungsplätzen1 militärplätze im hinblick auf die rechtliche verankerung dieser bgw in der lsv drängte sich die bereitstellung von wissenschaftlichen grundlagen zur beurteilung von militärischen schiesslärmimmissionen auf gestützt darauf sollen die grenzwertvorschläge ausgearbeitet werden die ausarbeitung der wissenschaftlichen grundlagen zur festlegung von bgw gehört zu den aufgaben des bundesamtes für umwelt bafu sowie der eidgenössischen kommission für lärmbekämpfung eklb 2 diese aufgabe wurde bereits für sechs lärmarten strassen eisenbahnen zivile flugplätze industrie und gewerbeanlagen zivile schiessanlagen militärische flugplätze durchgeführt die wissenschaftlichen grundlagen zur festlegung der bgw wurden dazu in sechs berichten3 veröffentlicht und diese erkenntnisse dienten dem bundesrat als entscheidungsgrundlage zur rechtlichen festlegung der bgw in der lsv mit dem vorliegenden 7 bericht der kommission stehen somit auch für den lärm von militärplätzen die wissenschaftlichen grundlagen zur festlegung von lärm-belastungsgrenzwerten bereit 1.2 ausgangslage und durchführung des auftrags im jahre 1982 setzte das damalige bundesamt für umweltschutz4 bus zur unterstützung der eidgenössischen kommission eine verwaltungsinterne arbeitsgruppe «immissionsschutz im militärbereich» ein diese arbeitete in der folgezeit an der bereitstellung von grundlagen und kriterien zur beurteilung militärischer lärmimmissionen zu den aufgaben gehörte das erarbeiten der ermittlungs und beurteilungsverfahren für militärischen schiesslärm auch sollten die auswirkungen der lärmbelastung bei der künftigen anwendung bestimmter bgw aufgezeigt werden 1 2 in diesem bericht wird der begriff «militärplatz» als kurzversion für «waffen schiess und Übungsplätzen» verwendet die kommission hiess anfangs «eidgenössische kommission für die beurteilung von lärm-immissionsgrenzwerten» sie wurde im jahr 2002 umbenannt in «eidgenössische kommission für lärmbekämpfung eklb» weitere informationen zur eklb finden sich unter http www.eklb.admin.ch belastungsgrenzwerte für den strassenverkehrslärm juni 1979 3 http www.eklb.admin.ch/uploads/media/d-belastungsgrenzwertestrassenverkehr-1979_01.pdf belastungsgrenzwerte für eisenbahnlärm september 1982 http www.eklb.admin.ch/uploads/media/d-belastungsgrenzwerteeisenbahn-1982_01.pdf belastungsgrenzwerte für den lärm ziviler schiessanlagen oktober 1980 http www.eklb.admin.ch/uploads/media/d-belastungsgrenzwerteschiessanlagen-1980_01.pdf belastungsgrenzwerte für den lärm der kleinaviatik oktober 1981 http www.eklb.admin.ch/uploads/media/d-belastungsgrenzwertekleinaviatik-1981_01.pdf belastungsgrenzwerte für den lärm von militärflugplätzen april 1989 http www.eklb.admin.ch/uploads/media/d-belastungsgrenzwertemilitaerflugplaetze-1989_01.pdf belastungsgrenzwerte für den lärm der landesflughäfen september 1997 http www.eklb.admin.ch/uploads/media/d-belastungsgrenzwerte-landesflughaefen-1997_01.pdf 4 nach reorganisationen wurde das amt 1990 in bundesamt für umwelt wald und landschaft buwal und 2006 in bundesamt für umwelt bafu umbenannt 5

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belastungsgrenzwerte für den lärm von militärischen waffen schiess und Übungsplätzen bafu 2009 die arbeitsgruppe kam zum schluss dass die schiesslärmbelastungen infolge der grossen flächenausdehnung sowie der bei der messung schwer zu berücksichtigenden meteorologischen einflüsse nicht oder nur stichprobenweise durch messungen ermittelt werden könne die lärmbelastungen sind deshalb vorwiegend durch berechnung zu ermitteln im auftrag der abteilung lärmbekämpfung des bus hatte die empa dazu im jahre 1982 die notwendigen arbeiten zur erstellung eines geeigneten waffenplatz-berechnungsprogramm wapa aufgenommen und 1992 abgeschlossen mit dem berechnungsprogramm wapa stand somit ein wichtiges werkzeug zur ermittlung der lärmbelastung dieser anlagen zur verfügung welches in den folgenden jahren stetig weiterentwickelt und dem stand der technik und der wissenschaft angepasst wurde parallel zu den entwicklungsarbeiten am wapa bereitete die arbeitsgruppe vorschläge zur beurteilung der lärmimmissionen vor die arbeitsgruppe wertete sodann die damals vorliegenden sozio-akustischen studien aus darunter waren insbesondere die ergebnisse der in den siebziger jahren durchgeführten untersuchungen rund um den truppenübungsplatz bernhardzell5 daneben untersuchte die arbeitsgruppe weitere aspekte der wirkung von schiesslärm auf die menschliche wahrnehmung und beurteilung in laborstudien aufgrund der damals noch vielen offenen fragen beschloss die arbeitsgruppe nur eine provisorische empfehlung zur beurteilung des lärms von militärischen schiess und Übungsplätzen vorzuschlagen6 diese empfehlung mit provisorischen grenzwerten wurde 1994 vom damaligen buwal und dem generalsekretariat des eidg militärdepartements publiziert und wird seitdem beim erstellen oder Ändern militärischer anlagen angewendet die definitive ausarbeitung von bgw in einem anhang der lsv verzögerte sich aufgrund anderer dringlicher geschäfte und die arbeiten wurden erst mitte 2006 mit einer neuen arbeitsgruppe wieder aufgenommen aufgrund der vielen offenen fragen entschloss man sich weitere sozio-akustische untersuchungen durchzuführen diese arbeiten beinhalteten eine befragung bei über 1000 personen im umfeld von acht der grössten militärplätze die akustischen immissionen wurden dabei mit dem neuen stark verbesserten berechnungsprogramm wl04 der empa ermittelt anfangs 2009 schloss die arbeitsgruppe ihre untersuchungen ab und legte die erkenntnisse der eklb zur beratung vor gestützt darauf hat sich die eklb für das im folgenden aufgezeigte beurteilungsverfahren mit bgw entschieden sie empfiehlt deren einführung und anwendung 1.3 zusammensetzung7 der kommission und der arbeitsgruppe eidgenössische kommission für lärmbekämpfung · · · · · · · · · rudolf muggli präsident fürsprecher ad!vocate bern bernhard aufdereggen dr med visp maria balmer dipl ing tu berlin wiss mitarbeiterin bundesamt für strassen lukas bühlmann lic iur schweizerische vereinigung für landesplanung kurt eggenschwiler dipl el ing eth empa abteilung akustik/lärmminderung peter ettler dr iur rechtsanwalt ebsbs zürich anne-christine favre prof dr avocate centre de droit public unil rainer guski prof dr psychologe ruhr-universität bochum beat w hohmann dr sc techn eth suva leiter bereich physik 5 6 schlussbericht der kommission für die beurteilung der immissionen des truppenübungsplatzes bei bernhardzell 1977 empfehlung zur beurteilung des lärm von militärischen schiess und Übungsplätzen bundesamt für umwelt wald und landschaft zusammen mit dem generalsekretariat emd 1994 http www.bafu.admin.ch/laerm/01148/index.html?lang=de&download=nhzlpzig7t,lnp6i0ntu042l2z6ln1acy4zn4z2qzpn o2yuq2z6gpjcdfxt4hgym162dpybuzd,gpd6emk2oz9agodetmqan19xi2idvoacvz,s pdf 7 zur vereinfachung wird darauf verzichtet die im verlauf der zeit wechselnden mitglieder der kommission und der arbeitsgruppe namentlich zu nennen die zusammensetzung entspricht dem stand zum zeitpunkt der veröffentlichung des berichts 6

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belastungsgrenzwerte für den lärm von militärischen waffen schiess und Übungsplätzen bafu 2009 · beat marty dipl ing tu berlin umwelttechnik dienstelle für umwelt und energie des kantons luzern abteilung luft lärm energie · christian maschke pd dr ing fbb-maschke berlin · tommaso meloni dr sc nat physiker bafu abt lärmbekämpfung · annemarie seiler dipl phys dipl arch eth physikerin architektin büro für raumentwicklung und lärmbekämpfung · urs walker fürsprecher leiter abt lärmbekämpfung bafu · christoph zäch fürsprecher büro für gesetzgebung · gilberte tinguely sekretariat dr sc eth zürich wiss mitarbeiterin sektion luftfahrt militär auswirkungen abt lärmbekämpfung bafu arbeitsgruppe · hans bögli leitung dr sc techn eth leiter sektion luftfahrt militär auswirkungen abt lärm bekämpfung bafu · maurus bärlocher lic iur wiss mitarbeiter rechtsdienst 2 bafu · jürg lüdi wiss mitarbeiter stv chef immobilien heer vbs · klaus dolder wiss mitarbeiter unternehmensbereich immobilien kompetenzzentrum energie luft lärm armasuisse · bruno locher lic iur chef raum und umwelt vbs generalsekretariat vbs · jean marc wunderli dr ing empa abteilung akustik/lärmminderung · mark brink dr phil eth zürich dept mtec zentrum für organisations und arbeitswissen schaften 2 2.1 schutz vor lärm nach usg/lsv ziel gegenstand und konzept der lärmbekämpfung das lärmschutzrecht des umweltschutzgesetzes usg zielt darauf hin die bevölkerung vor schädlichem und lästigem lärm zu schützen art 1 abs 1 usg insbesondere sollen einwirkungen welche die bevölkerung in ihrem wohlbefinden erheblich stören art 15 usg vermieden und soweit sie schon vorhanden sind beseitigt werden konkretisiert ist die schädlichkeits oder lästigkeitsgrenze durch die vom bundesrat festgelegten immissionsgrenzwerte igw nach artikel 13 usg berücksichtigt er bei der festlegung auch die wirkungen der immissionen auf personengruppen mit erhöhter empfindlichkeit wie kinder kranke betagte und schwangere 2.2 belastungsgrenzwerte bgw und ihre funktionen gestützt auf das usg werden in der lsv drei arten von belastungsgrenzwerten bgw unterschieden · die immissionsgrenzwerte igw welche die schädlichkeits und lästigkeitsgrenze bezeichnen art 13 15 usg · die planungswerte pw die unterhalb der immissionsgrenzwerte liegen art 23 usg · die alarmwerte aw die über den immissionsgrenzwerten liegen art 19 usg zur erreichung seines ziels sieht das usg ein dreistufiges konzept zur lärmbekämpfung vor als erste stufe sind die lärmemissionen an der quelle oder auf dem ausbreitungsweg soweit zu begrenzen als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist art 11 abs 1 2 usg falls die massgebenden bgw überschritten werden sind als zweite stufe die massnahmen zur emissionsbegrenzung zu verschärfen art 11 abs 3 usg und erst als dritte stufe wenn massnahmen nicht verhältnismässig sind sind die gebäude der von lärm betroffenen mit schallschutz auszustatten dieses konzept gilt 7

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belastungsgrenzwerte für den lärm von militärischen waffen schiess und Übungsplätzen bafu 2009 grundsätzlich für sämtliche lärmemittierende anlagen die dritte stufe ist allerdings nur für öffentliche oder konzessionierte anlagen vorgesehen die einwirkungen aus anlagen werden mit hilfe der in artikel 12 absatz 1 usg abschliessend aufgezählten massnahmenkategorien begrenzt die bedeutung der einzelnen bgw für militärplätze kann wie folgt erläutert werden 2.2.1 anforderungen an bestehende militärplätze anlagen deren lärmemissionen wesentlich zur Überschreitung der igw beitragen müssen gemäss lsv soweit saniert werden als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist und dass die igw nicht überschritten werden art 13 abs 1 und 2 lsv als sanierungsmassnahmen sieht die lsv emissionsbegrenzungen art 12 usg vor dazu gehören in erster linie lärmminderungen baulicher oder betrieblicher art an der quelle also an den anlagen selbst als emissionsbegrenzungen gelten zudem massnahmen im bereich der schallausbreitung wie lärmschutzwände und -wälle wenn die lärmimmissionen von bestehenden anlagen mit verhältnismässigen sanierungsmassnahmen nicht überall unter die igw herabgesetzt werden können kann die vollzugsbehörde in einzelfällen erleichterungen gewähren art 14 lsv bei der bewilligung dieser erleichterungen ist jedoch zurückhaltung am platze sie können nur aufgrund einer umfassenden interessenabwägung gewährt werden lassen sich wegen gewährten erleichterungen bei öffentlichen oder konzessionierten anlagen dazu zählen auch militärplätze die aw nicht einhalten so sind an den zu schützenden gebäuden ersatzweise schallschutzmassnahmen zu treffen art 15 lsv kostenpflichtig hierfür ist grundsätzlich der anlageeigentümer d h in diesem falle der bund 2.2.2 anforderungen an geänderte militärplätze wird eine bestehende anlage oder deren betrieb geändert so müssen die lärmemissionen der neuen anlageteile vorsorglich nach dem prinzip der bestmöglichen emissionsbegrenzung beschränkt werden art 8 abs 1 lsv ist die Änderung wesentlich d h die lärmimmissionen sind wahrnehmbar stärker oder es handelt sich um den wiederaufbau einer anlage art 8 abs 3 lsv so dürfen die von der geänderten anlage gesamthaft verursachten immissionen die igw nicht überschreiten art 8 abs 2 lsv reichen die massnahmen der ersten stufe vorsorge nicht aus um die igw einzuhalten müssen im falle einer wesentlichen Änderung verschärfte massnahmen zweite stufe art 11 abs 3 usg angeordnet werden bis die igw eingehalten sind bei militärplätzen können im einzelfall erleichterungen gewährt werden in der regel gilt eine zunahme des beurteilungspegels lr um mehr als 1 db als wahrnehmbar stärkere lärmimmission daneben gilt eine zunahme auch als wahrnehmbar stärker wenn der lärm neu in zeiten der ruhe und erholung z b nachts abends am frühen morgen oder am wochenende auftritt können bei wesentlich geänderten öffentlichen oder konzessionierten anlagen die igw nicht eingehalten werden so müssen schallschutzmassnahmen an bestehenden gebäuden mit lärmempfindlichen räumen bereits ab dem igw angeordnet werden art 10 lsv 2.2.3 anforderungen an neue militärplätze die von neuen anlagen allein erzeugten lärmemissionen sind soweit zu begrenzen als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die von der anlage allein verursachten immissionen die pw nicht überschreiten art 7 abs 1 lsv beide kriterien ­ vorsorge und einhaltung der pw ­ haben selbständige bedeutung es ist grundsätzlich nicht damit getan den pw gerade noch einzuhalten die vollzugsbehörde kann erleichterungen gewähren wenn an der anlage ein überwiegendes öffentliches interesse besteht und die einhaltung der pw zu einer unverhältnismässigen belastung für die anlage führen würde art 7 abs 2 lsv bei der bewilligung von erleichterungen ist jedoch grosse zurückhaltung am platze sie können nur aufgrund einer umfassenden interessenabwägung gewährt werden können 8

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belastungsgrenzwerte für den lärm von militärischen waffen schiess und Übungsplätzen bafu 2009 bei militärplätzen die igw mit verhältnismässigem aufwand nicht eingehalten werden so kommen auf kosten der anlageeigentümer bei den betroffenen gebäuden mit lärmempfindlichen räumen schallschutzmassnahmen wie der einbau von schallschutzfenstern zum tragen art 10 abs 1 lsv 2.2.4 ausscheidung und erschliessung von bauzonen in lärmbelasteten gebieten in gebieten mit lärmbelastungen über dem pw dürfen neue bauzonen für gebäude mit lärmempfindlichen räumen nur ausgeschieden werden wenn die pw durch bauliche planerische oder gestalterische massnahmen eingehalten werden können art 29 lsv blosse umzonungen innerhalb bestehender bauzonen werden damit nicht erfasst ist der pw überschritten kann eine bereits ausgeschiedene bauzone nicht erschlossen werden sofern nicht durch planerische gestalterische oder bauliche massnahmen die pw eingehalten werden können die vollzugsbehörde kann für kleine teile von bauzonen ausnahmen gestatten 2.2.5 bewilligung von gebäuden in lärmbelasteten gebieten baubewilligungen für neue gebäude mit lärmempfindlicher nutzung z b wohn und bürogebäude dürfen nur erteilt werden wenn die bestehende lärmsituation ein befriedigendes wohnen oder arbeiten zulässt dies ist dann der fall wenn die lärmempfindlichen räume eines gebäudes wirkungsvoll geschützt werden können deshalb schreibt die lsv vor dass neue gebäude mit lärmempfindlichen räumen nur erstellt werden dürfen wenn die igw nicht überschritten werden art 31 abs 1 lsv sind die igw überschritten dürfen baubewilligungen ausnahmsweise erteilt werden sofern bauliche oder gestalterische massnahmen getroffen werden bzw die lärmempfindlichen räume auf der dem lärm abgewandten seite des gebäudes angeordnet werden schallschutzmassnahmen am gebäude selbst gelten nicht als gestalterische oder bauliche massnahme die kosten dieser schallschutzmassnahmen gehen zu lasten des grundeigentümers art 31 abs 3 lsv können die igw mit den obgenannten massnahmen nicht eingehalten werden so darf die baubewilligung nur erteilt werden wenn ein überwiegendes interesse an der errichtung des gebäudes besteht und seine aussenhülle einen erhöhten schutz gegen aussenlärm gewährleistet art 31 und art 32 abs 2 lsv die klärung dieser frage erfordert in jedem einzelfall eine sorgfältige interessenabwägung und die zustimmung der kantonalen behörde bei starken igw-Überschreitungen insbesondere aber bei aw Überschreitungen dürfte das überwiegende interesse an einem wohngebäude kaum mehr begründbar sein in solchen fällen hat das schutzinteresse vorrang 2.3 differenzierung der belastungsgrenzwerte die bgw für militärplätze sollen wie bei den anderen in der lsv geregelten lärmarten nach der raumplanerisch festgelegten lärmempfindlichkeit der nutzung abgestuft werden art 2 abs 5 lsv hinsichtlich der unterschiedlichen nutzung werden deshalb vier empfindlichkeitsstufen es festgelegt die es gestatten je nach aktivität unterschiedliche lärmschutzbedürfnis der bevölkerung bestmöglich zu berücksichtigen die bgw sind somit für wohnzonen tiefer als für industriezonen auf eine unterscheidung der bgw nach tageszeiten wurde verzichtet da die erfahrung zeigt dass der schiessbetrieb auf militärischen anlagen grösstenteils zu tageszeiten d h in der zeit von montag bis freitag zwischen 07­19h stattfindet lärmimmissionen ausserhalb dieser zeit z b aufgrund von dämmerungsschiessen finden zwar in beschränkten masse statt eine festlegung von bgw für die nacht wäre aber zur begrenzung solcher relativ seltener ereignisse nicht das richtige mittel in der lsv werden die kriterien für die zuordnung der es zu den nutzungszonen festgelegt die konkrete zuordnung ist sache der kantone und gemeinden tabelle 2 fasst die zuordnungskriterien zusammen art 43 lsv 9

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belastungsgrenzwerte für den lärm von militärischen waffen schiess und Übungsplätzen bafu 2009 tab 2 es i ii iii iv zuordnungskriterien der es zu den nutzungszonen nutzung zonen mit einem erhöhtem lärmschutzbedürfnis z b erholungszonen zonen ohne störende betriebe z b ruhige wohnzonen zonen für öffentliche bauten und anlagen zonen mit mässig störenden betrieben z b wohn und gewerbezonen landwirtschaftszonen zonen mit stark störenden betrieben z b industriezonen 3 3.1 der lärm von militärplätzen begriffe und bedeutung gemäss der verordnung über die waffen schiess und Übungsplätze vom 26 juni 19968 besteht ein waffenplatz aus bauten anlagen einrichtungen und gelände für die ausbildung unterkunft verpflegung und freizeit er dient vorrangig der grundausbildung in rekruten und kaderschulen er kann auch für fortbildungsdienste der truppe benützt werden zurzeit gibt es in der schweiz 38 waffenplätze unter schiess und Übungsplätzen versteht man gebiete in denen regelmässig schiessübungen oder andere truppenübungen durchgeführt werden sie können aus einem oder mehreren stellungsräumen bewegungsräumen und zielgebieten bestehen zurzeit gibt es rund 280 solcher plätze in der schweiz wobei es sich bei den meisten um bereiche mit relativ kleiner geographischer ausbreitung handelt eine liste der militärplätze findet man im sachplan militär9 3.2 akustische eigenschaften des militärischen schiesslärms unter dem begriff schiesslärm werden verschiedene schallquellen mit unterschiedlichen eigenschaften entstehungsorten und -mechanismen zusammengefasst man unterscheidet mündungsknall geschossknall sowie detonation wobei nicht bei jedem ereignis sämtliche teilquellen auftreten müssen allen schiesslärmquellen gemein ist dass es sich um kurze impulsartige ereignisse mit meist hohen emittierten schalldrucken handelt der mündungsknall entsteht bei der abgabe eines schusses durch die expandierenden gase welche bei der zündung der treibladung freigesetzt werden die abstrahlung des mündungsknalles erfolgt in der regel stark gerichtet mit höheren pegeln in schussrichtung und tieferen pegeln in den rückraum während die richtwirkung in erster linie eine funktion der waffe ist werden die resultierenden schalldruckpegel primär durch die munition bestimmt die gesamthaft freigesetzte schallenergie verhält sich dabei näherungsweise proportional zur kinetischen energie des projektils entsprechend ergeben sich bei schwereren projektilen und grösseren abgangsgeschwindigkeiten höhere schallemissionen mündungsknalle weisen ein charakteristisches breitbandiges spektrum mit dominierenden tieffrequenten anteilen auf der spektrale schwerpunkt der abstrahlung sinkt dabei mit zunehmender quellenstärke ab und kann bei sehr grosskalibrigen waffen wie z b panzerhaubitzen unterhalb von 100 hz zu liegen kommen die geschwindigkeit von geschossen ist häufig grösser als die schallgeschwindigkeit in diesem fall wird ein Überschallknall erzeugt der als geschossknall bezeichnet wird geschossknall tritt nur in einem bereich seitlich entlang der schussbahn auf der Öffnungswinkel welcher diesen geschossknallbereich 8 9 http www.admin.ch/ch/d/sr/5/510.514.de.pdf http www2.vbs.admin.ch/internet/gs/raum/spm/2007/de/spm2007_de.pdf 10

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belastungsgrenzwerte für den lärm von militärischen waffen schiess und Übungsplätzen bafu 2009 markiert ist dabei abhängig von der projektilgeschwindigkeit charakteristisch für den geschossknall ist dass er zeitlich immer vor dem mündungsknall eintrifft und deutlich hochfrequenter ist die pegel der geschossknalle verhalten sich proportional zur luftreibung des projektils sie sind somit abhängig vom kaliber der projektillänge der form und der projektilgeschwindigkeit eine detonation findet statt wenn ein sprengmittel gezündet wird dessen abbrand so schnell erfolgt dass die verbrennungsgase sich mit einem mehrfachen der schallgeschwindigkeit ausbreiten dazu zählen neben sprengungen und handgranaten auch projektile die beim aufprall eine zusätzliche sprengwirkung entfalten wie das bei minenwerfern oder panzerhaubitzen oft der fall ist detonationen weisen dem mündungsknall vergleichbare eigenschaften auf mit dem unterschied dass die abstrahlung nicht gerichtet erfolgt 3.3 betriebliche aspekte schiessaktivitäten finden auf militärischen anlagen in der schweiz grösstenteils in der zeit von montag bis freitag zwischen 07.00­19.00 uhr statt die lärmimmissionen die sich aus den schiessen ausserhalb dieser zeiten ergeben sind im vergleich zur tagesbelastung von untergeordneter bedeutung dabei handelt es sich meistens um dämmerungsschiessen welche für die ausbildung nötig sind aber schon aus betrieblichen gründen auf ein minimum beschränkt werden die möglichen zeiten für das schiessen sind auf jedem militärplatz im waffen oder schiessplatzbefehl reglementiert 10 und die bevölkerung wird mittels schiesspublikationen vorgängig über die aktivitäten informiert in der regel finden sodann keine schiessen in der nacht zwischen 23.00 und 07.00 uhr statt und es ist davon auszugehen dass sich der schiessbetrieb auf schweizerischen militärplätzen auch in zukunft nicht ändern wird viele kleine schiessplätze werden nur saisonal und von truppen mit leichten waffen benutzt die betriebszeit liegt dabei z t zwischen wenigen tagen bis einigen wochen pro jahr neben dem rein militärischen betrieb werden viele kurzdistanzschiessanlagen auch von polizei und grenzwachteinheiten benützt diese zivilen schiessen werden nach der gleichen methode beurteilt wie die militärischen schiessen ihre betriebszeiten decken sich in der regel mit den betriebszeiten des militärs daneben werden viele schiessanlagen noch von zivilen schützenvereinen benützt deren schiesszeiten sich nur zum teil mit den militärischen betriebszeiten decken insbesondere können sich diese aktivitäten auch aufs wochenende ausdehnen die beurteilung erfolgt daher nach der methode des zivilen schiesslärms 3.4 wirkungen von schiesslärm das zivile und militärische schiesswesen besitzt in der schweiz aufgrund des milizsystems eine lange tradition die grosse zahl an schiessanlagen und die entwicklung des siedlungsgebiets bringen es in der schweiz mit sich dass der lärm militärischer schiessanlagen seine unerwünschten wirkungen auch in wohngebieten in der nähe von militärplätzen entwickelt zu den häufigsten lärmwirkungen gehören · störung der kommunikation sprache telefon radio fernsehen usw · beeinträchtigung geistiger tätigkeiten durch ablenkung und störung der konzentration · · · · u.a bei intellektueller tätigkeit im schulbetrieb Änderungen im wohnverhalten u.a fenster schliessen wegzugsabsichten schlafstörungen störungen der nachtruhe aufwachreaktionen bei kleinkindern tagsüber reaktionen des vegetativen nervensystems wahrnehmung von vibrationen u.a fenster und gläserklirren wändezittern lärmwirkungen dieser art sind als beeinträchtigung des wohlbefindens im sinne von art 15 usg und damit als gesundheitsbeeinträchtigung bzw gesundheitsrisiko zu bezeichnen ein grossteil der oben 10 siehe dazu anhang b regelung der schiesszeiten auf ausgewählten plätzen 11

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belastungsgrenzwerte für den lärm von militärischen waffen schiess und Übungsplätzen bafu 2009 genannten wirkungen bzw störungen wird gemeinhin zu einem integralen wirkungsindikator der belästigung zusammengefasst die belastungs-wirkungsbeziehung belastungs-belästigungsfunktion wiederum welche die beziehung zwischen einem akustischen belastungsmass und der durch die entsprechende belastung ausgelösten belästigung mathematisch beschreibt dient letztlich der beurteilung der entsprechenden belastungssituation dies deshalb weil die wirkung von lärmimmissionen in letzter konsequenz derjenige gegenstand ist der durch staatliche regelungen begrenzt oder kontrolliert bzw welchem durch entsprechende massnahmen vorgebeugt werden soll die lärmwirkungsforschung ist in der regel in der lage den zusammenhang zwischen akustischer belastung und einer bestimmten wirkung durch entsprechende modelle mehr oder weniger passgenau im sinne einer ökologisch validen prognostizierung abzubilden die frage auf welches ausmass die wirkung durch das gesetz begrenzt werden soll bzw welche wirkung noch «toleriert» werden kann ist durch das massgebende kriterium in art 15 usg festgehalten welches besagt dass immissionen unterhalb der igw die bevölkerung in ihrem wohlbefinden nicht erheblich stören sollen schiesslärm führt in erster linie zu belästigungen aufgrund der besonderen zeitlichen struktur des militärischen schiessbetriebs nur geringe schiesslärmemissionen in der nacht oder am wochenende darf gefolgert werden dass andere gesundheitliche beeinträchtigungen z b schlafstörungen im zusammenhang mit militärischem schiesslärm nicht in nennenswertem umfang auftreten die vom bafu in auftrag gegebene und von der eth und der empa durchgeführte neue schiesslärmstudie11 stellt den zusammenhang zwischen schiesslärmbelastung und der dadurch hervorgerufenen belästigung in einer mathematisch formalisierten belastungs-wirkungsfunktion dar welche die bestmögliche schätzung des belästigungseffekts der schweizer bevölkerung wiedergibt im hinblick auf die festlegung von bgw ist es deshalb nahe liegend sich auf diese studie abzustützen siehe hierzu auch kap 4 ff 4 4.1 grundlagen zur beurteilung des lärms von militärplätzen Übersicht des verfahrens die festlegung von bgw geschieht in vier schritten es sind dies 1 die bestimmung und erfassung der massgebenden einwirkungen 2 die quantifizierung und ermittlung der akustischen immissionen anhand eines lärmbelastungsmasses 3 die beschreibung des zusammenhangs zwischen immissionen und den durch diese hervorgerufenen massgeblichen einwirkungen z b mittels eines mathematisch formalisierten regressionsmodells 4 die festlegung der belastungsgrenzwerte die erfassung der massgebenden einwirkungen von lärm als erster schritt bezieht sich i.d.r auf den menschen die kriterien dazu sind in art 13 usg festgelegt wo auf die berücksichtigung von schädlichen oder lästigen einwirkungen hingewiesen wird bei militärischen anlagen ist die massgebende einwirkung die belästigung welche während der tageszeit und in geringem ausmaß in den nachtrandstunden stattfindet die erfassung der belästigung erfolgt durch die befragung einer problemrepräsentativen auswahl der bevölkerung dabei geben die befragten den grad der belästigung durch militärische lärmimmissionen an da militärische nachtaktivitäten gering sind bzw nur in den ersten nachtstunden dämmerungsschiessen stattfinden wird davon ausgegangen dass es kaum zu schafstörungen kommt 11 brink m wunderli j m 2009 annoyance responses to military shooting noise in switzerland final report ­ on behalf of the swiss federal office for the environment eth zürich mtec-zoa public and organizational health leo b 9.1 8092 zürich 12

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belastungsgrenzwerte für den lärm von militärischen waffen schiess und Übungsplätzen bafu 2009 obwohl es neben den gesundheitlichen auswirkungen auch andere auswirkungen gibt spielen diese bei der festlegung der grenzwerte keine rolle auswirkungen auf die wirtschaft oder die landesverteidigung werden im rahmen der umsetzung von massnahmen ­ namentlich durch die gewährung von erleichterung ­ berücksichtigt im zweiten schritt gilt es die akustischen immissionen mit einem lärmbelastungsmass zu quantifizieren welches die störcharakteristik des schalls auf die bevölkerung möglichst gut abbildet am besten gelingt dies durch ein energiemass welches auf dem energetischen mittelwert der akustischen immission leq basiert und welches durch entsprechende korrekturfaktoren die besonderheiten des schalls tonhaltigkeit impulshaltigkeit etc berücksichtigt das belastungsmass ist so zu gestalten dass die korrelation zwischen der akustischen belastung und der wirkung möglichst gross wird als dritter schritt erfolgt die beschreibung des zusammenhangs zwischen immissionen und der massgeblichen einwirkungen was als ergebnis eine belastungs-wirkungskurve ergibt die dazu notwendigen untersuchungen der akustischen belastung und der einwirkung haben bei einer problemrepräsentativen auswahl der bevölkerung zu erfolgen so dass die belastungs-wirkungskurve verlässliche aussagen über die störwirkung des lärms bei den betroffenen zulässt aufgrund der belastungs-wirkungskurve kann in einem vierten schritt die festlegung der igw erfolgen das massgebende kriterium ist im art 15 usg festgehalten welches besagt dass immissionen unterhalb der igw die bevölkerung in ihrem wohlbefinden nicht erheblich stören sollen die umsetzungspraxis ist so dass der igw für den tag und die es ii wohngebiet dort angesetzt wird wo sich zwischen 15 bis 25 der bevölkerung bzw der befragten personen als «stark belästigt» bezeichnen die igw der es i werden um 5db tiefer und igw der es iii und iv um je 5db höher angesetzt die pw kommen 5db tiefer als die entsprechenden igw zu liegen und die aw 5 bis 10db höher 4.2 die bernhardzeller studie und die provisorischen grenzwerte der empfehlung die vor allem aufgrund der bernhardzeller studie festgelegten provisorischen grenzwerte in der gemeinsamen empfehlung des buwal und gs-emd beruhten auf einem ursprünglich von maximalpegeln abgeleiteten dosiskonzept die in einem jahr am immissionsort auftreffende lärmdosis soll ein gewisses mass nicht überschreiten so dass die kriterien von art 15 usg erfüllt sind die provisorischen grenzwerte haben aber nicht die verbindlichkeit von eigentlichen bgw wie sie in den anhängen zur lsv festgelegt sind um eine unnötige präjudizierung des bundesrätlichen entscheids zu vermeiden wurde auch darauf verzichtet diese grenzwerte nach den einzelnen es zu differenzieren und einen provisorischen aw festzulegen die empfehlung beschränkte sich daher auf die festlegung eines grenzwertes in form eines schallereignispegels12 für neue anlagen von lae 113db und eines grenzwertes für bestehende anlagen von lae 119db die empfehlung ist in den letzten 15 jahren in zahlreichen plangenehmigungsverfahren oder bei lärmreklamationen als beurteilungsbasis angewandt worden 4.3 die neue militärlärmstudie an acht verschiedenen plätzen aufgrund der relativ grossen unsicherheit welche aus der bernhardzeller studie resultierte ungenaue ermittlung der akustischen expositionen fehlende repräsentativität der umfrage beschloss die arbeitsgruppe im jahre 2006 eine erhebung der belästigung der bevölkerung bei acht siedlungsnahen schweizer militärplätzen bière thun wangen an der aare gehren-erlinsbach krähtal-riniken walenstadt herisau-gossau chur deren lärmimmissionen im kritischen bereich liegen und in deren umgebung der grossteil der gesamtschweizerisch betroffenen bevölkerung lebt durchzuführen dabei wurde bei einer geschichteten bevölkerungsstichprobe von insgesamt 1002 personen die belastung durch militärischen schiesslärm ermittelt und eine telephonische befragung durchgeführt federführend für die ermittlung der 12 beim schallereignispegel lae früher auch sel wird die schallenergie auf eine sekunde normiert 13

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belastungsgrenzwerte für den lärm von militärischen waffen schiess und Übungsplätzen bafu 2009 akustischen belastung war die empa und zuständig für die befragung der belästigung bei der betroffenen bevölkerung war die eth die im rahmen dieser untersuchung ermittelte belastungs-wirkungsfunktion diente sodann der kommission als grundlage zur festlegung der belastungsgrenzwerte die ergebnisse der untersuchung wurden mit internationalen experten diskutiert sowie im rahmen von fachkongressen publiziert13 14 ferner liegt seit märz 2009 ein detaillierter bericht15 zu dieser studie zuhanden des bundesamts für umwelt vor 5 festlegung der beurteilungsmethodik und der belastungsgrenzwerte beurteilungsmethodik 5.1 mit der bestimmung eines optimalen belastungsmasses soll erreicht werden dass bei der anwendung der belastungs-wirkungsfunktion möglichst viel wirkungsvarianz durch die belastung aufgeklärt wird das akustische oder betriebliche belastungsmass soll also die wirkung in diesem fall die belästigung der bevölkerung möglichst gut beschreiben die ermittlung des optimalen belastungsmasses geschieht durch ein iteratives vorgehen und durch den vergleich verschiedener statistischer wirkungsmodelle in der neuen studie hat sich gezeigt dass der a-bewertete schallereignispegel lae welcher durch den schiessbetrieb in einem jahr erzeugt wird sich am besten für die belästigungsvorhersage eignet das sog «dosisprinzip» kann also auch für den militärischen schiesslärm angewendet werden der lae kann für jeden gewünschten beurteilungszeitraum in einen laeq umgerechnet werden vgl die nächsten beiden absätze 5.1.1 beurteilungszeit und pegelkorrektur die erfahrung zeigt dass der schiessbetrieb auf militärischen anlagen grösstenteils in der zeit von montag bis freitag zwischen 07.00­19.00 uhr stattfindet ausserhalb dieser zeiten ist der schiessbetrieb gering so dass sich die festlegung von nachtgrenzwerten nicht rechtfertigt es ist aber bekannt dass die bevölkerung sensibler auf lärm in der nacht und am wochenende reagiert als am tag diese erhöhte störwirkung wird daher bei der beurteilung durch einen malus berücksichtigt zur festlegung von dessen höhe orientierte sich die kommission an den pegelkorrekturen welche für abend und nachstunden zur anwendung kommen in der schweiz liegen die igw für die meisten lärmarten in der nacht um 10db tiefer als am tag und auch die eu legte in der richtlinie zur bewertung und bekämpfung von umgebungslärm16 bei der ermittlung des lärmindikators lden für den abend eine korrektur von 5 und für die nacht eine korrektur von 10 fest die dämmerungsschiessen enden in der regel spätestens um 23.00 uhr die zeit von 19.00 bis 23.00 uhr entspricht daher eher dem begriff der abendstunden in der lsv wurden bisher nur für den fluglärm spezielle bgw für einzelne nachtstunden festgelegt für die zeit von 22.00 bis 23.00 uhr legte man den igw der es ii um 5db niedriger als für den tages-igw auch die eu verwendete in der erwähnten richtlinie für die zeit von 19.00 bis 23.00 uhr eine pegelkorrektur von 5 die kommission entschied sich daher die höhere störwirkung von lärmimmissionen in den nachtstunden sowie am wochenende durch einen malus von 5 zu berücksichtigen 13 brink m wunderli j m boegli h 30 may-1 june 2008 community response to military shooting noise immissions [756 paper presented at the acoustics 2008 paris brink m wunderli j m boegli h 30 may-1 june 2008 community response to military shooting noise immissions ­ preliminary results paper presented at the 9th international congress on noise as a public health problem icben foxwoods ct brink m wunderli j m 2009 annoyance responses to military shooting noise in switzerland final report ­ on behalf of the swiss federal office for the environment eth zürich mtec-zoa public and organizational health leo b 9.1 8092 zürich richtlinie 2002/49/eg des eu-parlaments und des rates vom 25 juni 2002 über die bewertung und bekämpfung von umgebungslärm http eur-lex.europa.eu/lexuriserv/lexuriserv.do?uri=oj:l:2002:189:0012:0025:de:pdf 14 15 16 14

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belastungsgrenzwerte für den lärm von militärischen waffen schiess und Übungsplätzen bafu 2009 5.1.2 beschreibung des belastungsmasses zur berechnung des belastungsmasses aufgrund der schallenergie dosis der einzelnen schüsse wird der beurteilungspegel aus einem pegel lrtag für die zeit von mo-fr 07.00­19.00 uhr und einem pegel lrrest für die zeit ausserhalb von montag bis freitag 07.00­19.00 uhr gebildet wobei letzterer pegel wie oben erwähnt mit einer pegelkorrektur von k1=5 beaufschlagt wird der gesamtbeurteilungspegel lr ergibt sich aus der energetischen addition von lrtag und lrrest gemittelt über die beurteilungszeit t geht man davon aus dass auch für den militärlärm das bisherige grenzwertschema aus kompatibilitätsgründen beibehalten werden soll benötigt man zur anpassung ans bisherige grenzwertschema eine zusätzliche pegelkorrektur k2 diese wird in kap 5.3 hergeleitet 5.1.3 diskussion zur gleichsetzung der bgw für es ii und es iii bei der festlegung der grenzwerte kam die frage auf ob die bgw für es ii und es iii gleichgesetzt werden sollen so wie es bereits beim lärm von militärflugplätzen17 anh 8 lsv gemacht wurde dazu sind folgende Überlegungen wichtig die belastungsgrenzwerte hängen davon ab welche es einer nutzungszone zugeordnet wird die konkrete festlegung einer es wird in der kantonalen oder kommunalen nutzungsplanung vorgenommen die kantone bzw gemeinden haben damit einen gewissen ermessensspielraum bei der zuordnung der es zu den nutzungszonen so können sie nach art 43 abs 2 lsv teile von bauzonen der es i oder es ii der nächst höheren es zuordnen wenn sie mit lärm vorbelastet sind als folge einer solchen aufstufung gelten im betroffenen bereich dann um 5db höhere belastungsgrenzwerte für alle lärmarten infolge der flächenmässig grossen ausdehnung der militärplätze besteht die befürchtung dass anwohnergemeinden grosszügig von der aufstufung gebrauch machen um planungseinschränkungen ganz oder teilweise zu vermeiden eine derart generelle anhebung der es hätte aus der sicht des lärmschutzes erhebliche nachteile zur folge würden doch damit auch alle anderen in der lsv geregelten lärmarten einer weniger strengen beurteilung unterworfen dies würde sich vor allem in zeiten ohne schiessbetrieb spürbar auswirken einer grosszügigen aufstufung der es ii auf die es iii könnte mit der gleichsetzung der bgw für militärplätze entgegen gewirkt werden denn damit könnten von militärischem schiesslärm betroffene wohnzonen auch weiterhin dieser empfindlichkeitsstufe zugeordnet bleiben da für die übrigen lärmarten mit ausnahme des militärfluglärms in der es ii tiefere bgw gelten als in der es iii könnte mit dieser regelung die gesamtlärmbelastung tiefer gehalten werden die argumentation wonach mit einer gleichsetzung der bgw es ii und es iii für militärplätze einer möglichen generellen aufstufung der es ii auf die es iii entgegen gewirkt werden kann ist grundsätzlich nachvollziehbar gleichzeitig muss festgehalten werden dass die terrestrischen lärmquellen in den anhängen der lsv stets nach es differenzierte belastungsgrenzwerte haben aus den nachfolgenden gründen wird deshalb eine differenzierung der bgw für militärplätze für es ii und es iii empfohlen ausgehend von den gesetzlichen vorgaben art 13 und 15 usg ist davon auszugehen dass sich die menschen bei ihren aktivitäten in einer nutzungszone mit einer es iii mischzone gewerbezone erst bei höheren pegeln stark belästigt fühlen als menschen in einer es ii wohnzone obwohl die bevölkerung in der es iii von einer bestimmten lärmbelastung gleich stark betroffen ist wie in der es ii kann ihr deshalb aufgrund der höheren es auch eine höhere lärmbelastung zugemutet werden weiter ist in wohnzonen ein höherer schutz vor schiesslärm auch deshalb notwendig weil die stark impulsartigen schiessereignisse bei tiefem hintergrundslärm kaum maskiert werden und deshalb als deutlich störender empfunden werden als bei höheren hintergrundspegeln schliesslich sind mass17 belastungsgrenzwerte für den lärm von militärflugplätzen april 1989 http www.eklb.admin.ch/uploads/media/d-belastungsgrenzwertemilitaerflugplaetze-1989_01.pdf 15

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