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trinkwasserreglement der gemeinde staldenried die urversammlung der gemeinde staldenried eingesehen · das bundesgesetz über lebensmittel und gebrauchsgegenstände lmg vom 09.10.1992 · die eidgenössische lebensmittelverordnung lmv vom 01.03.1995 · die eidgenössische verordnung über die hygienisch-mikrobiologischen anforderungen an lebensmitteln gebrauchsgegenstände räume einrichtungen und personal hyv vom 26.06.1995 · das kantonale gesetz betreffend die anwendung des bundesgesetzes über die lebensmittel und gebrauchsgegenstände vom 21.5.1996 · den beschluss betreffend die trinkwasseranlagen vom 08.01.1969 · das gesetz vom 13.11.1980 über die gemeindeordnung ggo auf antrag des gemeinderates beschliesst 1 art 1 allgemeine bestimmungen zweck die trinkwasserversorgung der gemeinde staldenried hat die aufgabe die bewohner im gebiete ihres verteilnetzes mit trinkwasser in genügendem masse und hygienisch einwandfreier qualität sowie mit gebrauchswasser zu versorgen gleichzeitig soll eine genügende wassermenge zu feuerlöschzwecken bereit gestellt werden art 2 kontrolle und aufsicht die trinkwasserversorgung ist ein betriebszweig der gemeinde staldenried die Überwachung derselben ist dem gemeinderat oder einer von ihm beauftragten kommission anvertraut.
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art 3 finanzierung das trinkwasser wird nach einem vom gemeinderat und der urversammlung genehmigten und vom staatsrat homologierten tarif geliefert der betrieb der wasserversorgung erfolgt nach dem grundsatz der selbsttragbarkeit die kosten für neubauten betrieb und unterhalt der öffentlichen versorgungsanlagen sowie für abschreibungen und amortisationen werden aus dem separat zu führenden wasserkonto gedeckt reglement und tarif gelten für das gesamte versorgungsgebiet art 4 wasserabgabe das wasser wird an die liegenschaftseigentümer abgegeben die sich im bereich des versorgungsnetzes befinden diese werden dadurch abonnenten und anerkennen als solche die bestimmungen des reglements die abgabe von trink und tränkewasser erfolgt im rahmen der leistungsfähigkeit der versorgungsanlagen die besitzer von industriellen anlagen deren verbrauch die leistungsfähigkeit der wasserversorgung übersteigen können angehalten werden das notwendige wasser selbst zu besorgen ausgenommen das zu trinkund waschzwecken von personen notwendige wasser die groberschliessung durch die gemeinde erfolgt nur im rahmen des perimeters der bauzone die gemeindeeigenen anlagen werden entsprechend dem zonennutzungsplan und bauzonenplan fortschreitend mit der baulanderschliessung erstellt bei einer späteren umzonung umnutzung können privat erstellte trinkwasserleitungsnetze gegen entschädigungen durch die gemeinde übernommen werden in diesem falle entschädigt die wasserversorgung dem eigentümer die erstellungskosten vermindert um den betrag der anschlussgebühren für die im zeitpunkt der Übernahme angeschlossenen bezüger.
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art 5 missbrauch jeder missbrauch bei der wasserbenützung soll verhindert werden der gemeinderat ist befugt zuwiderhandlungen mit bussen zu ahnden in besonders schweren fällen ist der gemeinderat befugt die wasserabgabe zu reduzieren oder zu unterbinden die dadurch entstehenden kosten trägt der eigentümer art 6 störungen im trinkwassersystem allfällige unterbrechungen des wasserzuflusses ungenügende deckung des bedarfs oder andere vorübergehende mängel in der wasserversorgung die nicht selbst verschuldet sind verpflichtet die gemeinde weder zu einem schadenersatz noch zur herabsetzung des tarifs der gemeinderat ist berechtigt in notzeiten alle ihm nötig erscheinenden massnahmen zu ergreifen um jeder verschwendung vorzubeugen art 7 verfahren bei ausbrechenden bränden und feuerwehrübungen bei feueralarm und bei feuerwehrübungen stehen dem feuerwehrdienst die installationen der öffentlichen und privaten hydranten soweit als benötigt zur freien verfügung die hydranten dienen in der regel nur zu feuerlöschzwecken ausnahmen zu dieser regel müssen vorgängig vom gemeinderat oder dem zuständigen ressortchef bewilligt werden Über eine etwaige entschädigung bestimmt der gemeinderat 2 art 8 bewilligungsverfahren pflicht zum wasserbezug die einwohner der gemeinde staldenried im bereich der trinkwasserversorgung sind verpflichtet das nötige trinkwasser aus dem leitungsnetz der wasserversorgung zu beziehen von dieser bezugspflicht sind nur jene entbunden die bereits über anlagen verfügen die geeignetes trinkwasser in genügender menge und ordnungsgemässer qualität liefern oder wenn ihnen solches wasser in unmittelbarer nähe zur verfügung steht private wasserversorgungen sind ebenfalls bewilligungspflichtig.
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art 9 anmeldung für den wasserbezug jedes gesuch um anschluss an das leitungsnetz sei es für einen dauerhaften oder einen vorübergehenden zweck muss vom liegenschaftseigentümer unter benützung des hierfür vorgeschriebenen formulars bei der gemeindeverwaltung eingereicht werden dasselbe gilt auch bei erweiterungen erneuerungen oder abänderungen der bereits bestehenden installationen die anschlussinstallation an das trinkwassernetz darf nur von dem vom gemeinderat beauftragten brunnenmeister oder ausnahmsweise von einem durch den gemeinderat legitimierten installateur ausgeführt werden art 10 abonnementsdauer eine dauernde wasserabgabe erfolgt nur an den eigentümer einer liegenschaft das abonnement beginnt mit dem jeweiligen anschluss an das trinkwassernetz und gilt ohne spezielle vereinbarung auf unbestimmte zeit beim verkauf seiner liegenschaft hat der abonnent die pflicht die gemeindeverwaltung davon sofort schriftlich in kenntnis zu setzen im unterlassungsfalle schuldet er die gebühren bis zur abmeldung art 11 aufhebung eines abonnements bei aufhebung des abonnements ist die gemeinde berechtigt die leitung des eigentümers auf seine kosten von der öffentlichen leitung abzuschneiden auf antrag des abonnenten kann die jeweilige zuleitung stillgelegt werden bei einem späteren wiederanschluss sind jedoch die ordentlichen anschlussgebühren fällig.
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3 verteilnetz und technische vorschriften art 12 ausbau des verteilnetzes die gemeinde trägt die kosten der erstellung von hauptleitungen und hydranten innerhalb der bauzone nach der jeweils gültigen bauordnung und sofern sie jederzeit dritte anschliessen kann als hauptleitungen gelten alle jene der gemeinde gehörenden im privaten oder öffentlichen grund liegenden leitungen des verteilnetzes die nach dimension und anlage für den anschluss mehrerer zuleitungen zu liegenschaften und hydranten bestimmt sind der gemeinde steht für die von ihr zu erstellenden leitungsanlagen ein durchleitungsrecht auf privatgrundstücken zu eine entschädigung ist nur zu leisten soweit diese inanspruchnahme schäden verursacht die gemeinde kann das enteignungsrecht in anspruch nehmen um für anlagen der wasserversorgung privaten boden oder dienstbarkeiten zu erwerben ab den hauptleitungen übernimmt der abonnent die entsprechenden kosten für die zuleitungen sowie den erwerb von allfällig notwendigen durchleitungsrechten gemäss den bestimmungen des art 691 des zgb die zuleitungen und installationen an gebäuden sind in fachtechnisch einwandfreier weise zu erstellen insbesondere sind die zuleitungen so zu isolieren dass bei anhaltender kälte ein einfrieren der leitungen ohne ständiges laufenlassen des wassers verhindert wird fehlerhafte installationen müssen auf kosten des abonnenten verbessert werden die privatleitungen sind dauerhaft in gutem zustand zu erhalten die gemeinde ist befugt unterlassene unterhaltsarbeiten auf kosten des abonnenten auszuführen art 13 prüfung von leitungen und installationen die hausinstallationen sind dauernd in gutem zustand zu halten die gemeinde hat das recht die hausinstallationen jederzeit kontrollieren zu lassen der mit diesen kontrollen beauftragte funktionär hat zutritt zu allen räumlichkeiten der liegenschaft werden installationsmängel festgestellt so wird dem abonnenten eine frist gewährt um diese zu beheben wird die behebung der mängel verweigert ist der gemeinderat berechtigt die wasserlieferung zu unterbinden.
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4 finanzierung der trinkwasserversorgung rechnungsstellung art 14 gebührenarten die gemeinde erhebt für die finanzierung der trinkwasserversorgung beiträge und gebühren diese werden im sinne der selbsttragbarkeit festgelegt dabei wird zwischen grundeigentümerbeiträgen einer anschlussund einer jährlichen benutzungsgebühr unterschieden die jährliche benutzungsgebühr besteht in der regel aus 1 einer grundtaxe 2 einem verbrauchstarif 3 einer zählermiete art 15 wasserzähler die wasserabgabe erfolgt in der regel nur über einen wasserzähler die zähler werden von der gemeinde leihweise geliefert für liegenschaften im gesamt mit oder stockwerkeigentum wird das wasser gesamthaft abgegeben das gleiche gilt auch für liegenschaften mit gemeinsamer zuleitung oder gemeinsamem wasserzähler ausnahmen müssen vom gemeinderat bewilligt werden der zähler bleibt eigentum der gemeinde der standort des zählers muss so gewählt sein dass dessen kontrolle jederzeit gewährleistet ist dieser standort muss frostsicher sein ein und ausbau des zählers gehen zu lasten des abonnenten die arbeiten werden vom brunnenmeister ausgeführt und dem abonnenten direkt in rechnung gestellt der normale unterhalt und die periodische prüfung der zähler gehen zu lasten der gemeinde für schäden die nicht auf normale abnützung zurückzuführen sind haftet der abonnent der abonnent kann eine nachprüfung des zählers verlangen ergibt die prüfung eine abweichung von grösser 6 so übernimmt die gemeinde die kosten für die prüfung und den zählerwechsel andernfalls gehen die kosten für die prüfung und das auswechseln des zählers zu lasten des abonnenten.
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art 16 ablesen der zähler in der regel werden die zähler einmal jährlich abgelesen die gemeindeverwaltung kann aber jederzeit gebrauchskontrollen anordnen art 17 rechnungsstellung die rechnungsstellung für die grundtaxe den wasserverbrauch und die zählermiete erfolgt in der regel einmal jährlich reklamationen wegen zu beanstandender rechnungen sind innert 30 tagen an die gemeinde zu richten die nach tarif vom abonnenten zu zahlende grundtaxe und zählermiete ist auch dann zu entrichten wenn kein wasser bezogen wird pro zähler wird nur eine rechnung erstellt bei zählern für liegenschaften die sich im gesamt mit oder stockwerkeigentum befinden ist falls nicht jeder abonnent einen eigenen zähler besitzt der gemeinde ein verwalter oder die verantwortliche person für den rechnungsempfang zu melden wobei die einzelnen bezüger solidarisch haften sofern der tatsächliche wasserverbrauch infolge versagens des wasserzählers nicht festgestellt werden kann wird die rechnung auf grund des mutmasslichen verbrauchs ausgestellt als bemessungsgrundlage dient dabei die vorangegangene oder kommende bezugsperiode falls nicht vorhanden der verbrauch eines ähnlich gelagerten haushalts wenn die gebühren für den wasserbezug 14 tage nach der zweiten zahlungsaufforderung nicht entrichtet wird kann die betreibung eingeleitet werden und dem abonnenten die wasserzufuhr unterbrochen werden die kosten hierfür gehen zu lasten des abonnenten 5 schluss und strafbestimmungen art 18 strafbestimmungen bei zuwiderhandlungen oder nachweislicher wasserverschwendung ist der gemeinderat berechtigt bussen von fr 100 bis 10 000 zu verhängen konzessionierten installateuren kann bei gröblicher verletzung dieses reglements vom gemeinderat zusätzlich die weitere installationsbewilligung entzogen werden.
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art 19 schlussbestimmungen gegen verweis und bussenverfügungen des gemeinderates die dieser gestützt auf das vorliegende reglement fällt kann innert 30 tagen nach zustellung schriftlich einsprache erhoben werden die einsprache ist unter angabe der beweismittel an den gemeinderat zu richten einspracheentscheide des gemeinderates können innert 30 tagen seit zustellung mittels berufung beim kantonsgericht angefochten werden alle übrigen verfügungen und einspracheentscheide des gemeinderates können innert 30 tagen seit eröffnung mittels beschwerde beim staatsrat angefochten werden massgebend sind die bestimmungen des gesetzes vom 6.10.1976 über das verwaltungsverfahren und die verwaltungsrechtspflege vvrg art 20 tarifanpassungen der gemeinderat legt die höhe der gebühren in einer gebührenordnung fest diese gebührenordnung ist der urversammlung und dem staatsrat zur genehmigung zu unterbreiten der gemeinderat kann die anschlussgebühren und die jährlich wiederkehrenden gebühren der teuerung anpassen wobei der landesindex der konsumentenpreise massgebend ist diese anpassung verlangt keine weiteren urversammlungsbeschlüsse oder homologationen die indexierung wird je nach bedarf angepasst art 22 inkrafttreten vorliegendes reglement gilt für das gesamte versorgungsgebiet der gemeinde und tritt nach annahme durch die urversammlung und nach genehmigung durch den staatsrat in kraft mit dem inkrafttreten dieses reglements wird widersprechendes recht aufgehoben.
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beraten und beschlossen durch den gemeinderat von staldenried an seiner sitzung vom 24 juli 2001 genehmigt von der urversammlung staldenried am 22 november 2001 genehmigt durch den staatsrat des kanton wallis an seiner sitzung vom 16 januar 2002 gemeinde staldenried der präsident der schreiber brigger alban furrer xaver
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