Mandantenbrief September 2011

 

Embed or link this publication

Description

Mandantenbrief September 2011

Popular Pages


p. 1

ihre steuerkanzlei informiert steuern 09/2011 schaufenster sehr geehrte mandanten während die bundesregierung laut über steuersenkungen nachdenkt kommt es über umwege zu höheren abgaben immer mehr städte führen z.b eine bettensteuer für gäste pro Übernachtung in hotels pensionen oder ferienwohnungen ein in anderen kommunen läuft die abgabe unter dem mantel der city oder kultur-taxe geplant sind die einführung der jagd oder pferdesteuer und bereits erhoben wird die bräunungssteuer besitzer von solarien und sonnenbänken in essen müssen diese monatlich pro gerät zahlen die hundesteuer gibt es zwar schon lange aber hier ist eine laufende tarifanpassung der klammen gemeinden nach oben zu beobachten bereits kassiert wird dazu in vielen kommunen zudem eine sexsteuer die auch unter dem namen vergnügungssteuer versteckt werden kann sie ist von bordell-betreibern und prostituierten zu zahlen die luftsteuer im fränkischen fürth hat nichts mit der fliegerei zu tun sondern wendet sich an die betreiber von zigaretten kaugummi oder handykarten-automaten Ähnlich kann es unternehmern ergehen die werbeanlagen und leuchtreklamen vor ihren geschäften positioniert haben sie müssen mit einer sondernutzungsgebühr rechnen dies sind nur einige wenige kuriose beispiele während fast alle konsumenten ohne zu murren auf den kauf von kaffee sekt bier schnaps benzin und viele andere herkömmliche nahrungsmittel verbrauchersteuer indirekt über den verkaufspreis zahlen dabei kassiert der fiskus sogar zweimal beim endkunden denn auf den nettopreis kommt die umsatzsteuer noch obendrauf es bleibt insgesamt abzuwarten inwieweit sich steuersenkungen ergeben angela montag steuerberaterin umzugskosten ab august 2011 höhere beträge steuerlich absetzbar vorauszahlungsbescheide verunsichern laut steuerzahlerbund arbeitnehmer einkommensteuererklärung neue ausfüllhilfe vom fiskus montag steuerberatungsgesellschaft mbh alt-niedereschbach 27 60437 frankfurt am main telefon 069-5076702 telefax 069-5076703 www.stb-montag.de angela.montag@stb-montag.de

[close]

p. 2

sept 2011 hinweis inhalt die informationen in diesem mandantenbrief wurden sorgfältig ausgewählt und zusammengestellt doch beachten sie bitte dass dieser service weder eine beratung ersetzt noch einen beratervertrag darstellt bitte haben sie deshalb verständnis dafür dass wir keine gewährleistung für die richtigkeit oder aktualität der hier wiedergegebenen informationen übernehmen bei einem rechts oder steuerproblem vereinbaren sie deshalb einen termin in unserer kanzlei nur hier erhalten sie eine verbindliche beratung die auf ihr persönliches problem bezogen ist alle steuerzahler umzugskosten ab august 2011 höhere beträge steuerlich absetzbar vorauszahlungsbescheide verunsichern laut steuerzahlerbund arbeitnehmer einkommensteuererklärung neue ausfüllhilfe vom fiskus 4 familie und kinder 14 vergütung für praktikum eines studenten kann für kindergeld nachteilig sein kindererziehungszeiten stichtagsregelung ist verfassungsgemäß erstausbildung und erststudium unmittelbar nach schulabschluss werbungskosten alleinerziehende müssen grundsätzlich vollzeit arbeiten unternehmer 6 arbeit ausbildung soziales 16 umsatzsteuer auswirkung von eigenverbrauch beim kleinunternehmer elektronische rechnungsstellung bundesfinanzministerium legt frage-antwort-katalog vor betriebsausgaben abzug bei einem sprachkurs im ausland umsatzsteuer-identifikationsnummer erteilung kostet nichts bei kilometerangabe geschummelt verfahren wegen steuerhinterziehung solidaritätszuschlag bundesfinanzhof hält die abgabe weiter für verfassungsgemäß steuerfreie einnahmen einsatz der ehrenamtspauschale kapitalanleger 8 bauen wohnen 18 investmentsteuergesetz Änderung im schreiben zu zweifels und auslegungsfragen transaktionssteuer banken sehen strafzuschlag kauf einer mietimmobilie kosten für richtfest als herstellungskosten abschreibbar bankenabgabe letzter schritt beschlossen immobilienbesitzer grunderwerbsteuer wird in nordrhein-westfalen erhöht gewerblicher grundstückshandel maßgebend ist der grundbucheintrag investitionsabzugsbetrag vorteile bei der solaranlage 10 einkünfte aus vermietung und verpachtung nachträgliche schuldzinsen sind keine werbungskosten reverse charge verfahren bei bauleistungen eugh soll zweifelsfragen klären mietvertrag worauf man achten sollte dachverpachtung an betreiber einer photovoltaikanlage umsatzsteuerliche folgen grundstückseigentümerin muss ursache für erdrutsch untersuchen lassen ehe familie erben 20 angestellte 12 urlaubsabgeltungsansprüche von tarifvertraglichen ausschlussfristen erfasst Übungsleiter verluste sind mit anderen einkünften verrechenbar rentenbesteuerung ungünstige urteile für ruheständler vermülltes haus geerbt erbschaftsteuer dennoch zu bemessen ehegattensplitting nicht bei vorhandensein einer zweitfrau ehescheidung keine grunderwerbsteuer bei vermögensauseinandersetzung schulausschluss nach körperverletzung ist gerechtfertigt 2

[close]

p. 3

schaufenster steuern www.mandantenbrief24.de medien telekommunikation 22 gebrauchtwagenverkauf vorsicht bei vertragsformularen aus dem internet mobiltelefonrechnung webshop-aufladung ermächtigt nicht zur unbegrenzter nutzung lokalfunk mainz kann zum 01.10.2011 starten wahlwerbung npd und fdp scheitern mit anträgen auf mehr wahlplakate außenprüfung verzögerungsgeld darf wegen derselben unterlagen nur einmal festgesetzt werden im eu-ausland erworbener führerschein muss nicht anerkannt werden verbraucher versicherung haftung 28 staat verwaltung 24 umsatzsteuerbetrug brandenburg verschärft kampf schlafender richter verfahrensmangel nur bei sicheren anzeichen stellenausschreibung behörde darf führungserfahrung über fachliche qualifikation stellen polizei-uni verschwendet steuergelder beamte verjährung muss nachversicherung nicht entgegenstehen ehec-epidemie landwirtschaftliche betriebe werden mit steuerlichen maßnahmen unterstützt unfallversicherung keine unfallrente bei absoluter fahruntüchtigkeit werbefinanzierter online-journalismus in künstlersozialversicherung versicherungspflichtig wirtschaft wettbewerb und handel 30 bußgeld verkehr außergewöhnliche belastung zivilprozesskosten sind generell absetzbar 26 luftverkehrssteuer bundesregierung soll auskunft geben delikatessjagdwurst darf nicht im rework verfahren hergestellt werden bundesverband der deutschen industrie fordert einfacheres reisekostenrecht spielzeugsicherheit strenge vorschriften in kraft getreten 3

[close]

p. 4

sept 2011 alle steuerzahler umzugskosten ab august 2011 höhere beträge steuerlich absetzbar ziehen arbeitnehmer aus beruflichen gründen um können sie die umzugskosten als werbungskosten geltend machen dabei können ab dem 01.08.2011 für sonstige umzugskosten höhere pauschalen geltend gemacht werden dies meldet der bund der steuerzahler bdst ein umzug ist nach angaben des bdst beruflich veranlasst wenn sich die fahrzeit zwischen wohnung und arbeitsstätte erheblich verkürzt eine erhebliche fahrzeitverkürzung werde angenommen wenn sich die fahrzeit für den hin und rückweg insgesamt um mindestens eine stunde reduziere steuerlich abgesetzt werden können laut bdst neben den kosten für den transport der möbel auch die ortsüblichen aufwendungen für einen makler sowie die kosten für fahrten zur wohnungsbesichtigung oder doppelte mietzahlungen benötigten die kinder aufgrund des umzugsbedingten schulwechsels nachhilfeunterricht könnten auch diese aufwendungen ab august 2011 bis zu einem höchstbetrag von 1.617 euro pro kind berücksichtigt werden bislang habe ein höchstbetrag von 1.603 euro gegolten für sonstige umzugskosten könne daneben ein pauschbetrag angesetzt werden so der bdst ab august könne ein single pauschal 641 euro bisher 636 euro und verheiratete 1.283 euro bisher 1.271 euro als sonstige umzugskosten geltend machen zögen kinder oder weitere familienangehörige mit um so könnten für diese personen je 283 euro bisher 280 euro angesetzt werden der bdst betont dass die höheren pauschalen nur gelten wenn der umzug nach dem 31.07.2011 beendet wurde statt der umzugspauschalen könne der steuerzahler die sonstigen umzugskosten auch einzeln nachweisen dann müsse er jedoch alle rechnungen sorgfältig aufbewahren und beim finanzamt vorlegen sei der umzug nicht beruflich veranlasst könnten die kosten für die umzugsspedition als haushaltsnahe dienstleistung steuerlich abgezogen werden dabei könnten 20 prozent der dienstleistungskosten von höchstens 20.000 euro geltend gemacht werden maximal könne daher ein steuerabzug von 4.000 euro erreicht werden voraussetzung ist laut steuerzahlerbund dass der steuerzahler eine rechnung von der spedition erhalten hat und der spedition das geld auf ein bankkonto überwiesen wurde barzahlungen erkenne das finanzamt nicht an nicht begünstigt seien die kosten für die anmietung eines umzugsautos das vom steuerzahler selbst gefahren werde in diesem fall liege nämlich keine von einem unternehmen erbrachte dienstleistung vor bund der steuerzahler pm vom 08.07.2011 vorauszahlungsbescheide verunsichern laut steuerzahlerbund arbeitnehmer durch das bürgerentlastungsgesetz krankenversicherung müssen auch zunehmend arbeitnehmer einkommensteuervorauszahlungen leisten von arbeitnehmern mit kindern werden zum teil mehrere tausend euro an vorauszahlungen verlangt bislang kannten viele steuerzahler vorauszahlungen nur von unternehmern und selbstständigen betroffen sind nun auch vor allem arbeitnehmer-ehepaare mit der steuerklassenkombination iii/v aber auch geringverdiener in der steuerklasse v und vi müssen unter umständen neben der einbehaltenen lohnsteuer zusätzlich steuervorauszahlungen leisten hintergrund ist eine gesetzliche Änderung zur abzugsfähigkeit von krankenkassenbeiträgen im bürgerentlastungsgesetz krankenversicherung besonders hart trifft es laut bdst steuerzahler mit kindern denn bei der berechnung der vorauszahlungen werde der kinderfreibetrag nicht berücksichtigt mit seiner eingabe fordert der bdst die verhältnisse von familien mit kindern bereits bei der berechnung der einkommensteuervorauszahlungen zu berücksichtigen steuervorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der einkommensteuer die mit dem letzten steuerbescheid ermittelt wurde erläutert der steuerzahlerbund daneben würden auch der jeweils aktuelle steuertarif und gesetzesänderungen beachtet mit dem bürgerentlastungsgesetz krankenversicherung hätten sich Änderungen bei der steuerlichen berücksichtigung von krankenkassenbeiträgen ergeben danach müsse der arbeitgeber im lohnsteuerabzugsverfahren eine sogenannte vorsorgepauschale berücksichtigen bei der steuererklärung werde hingegen nicht die pauschale sondern es würden die tatsächlichen beiträge zur kranken und pflegeversicherung berücksichtigt seien die tatsächlich geleisteten beiträge niedriger als die 4

[close]

p. 5

schaufenster steuern www.mandantenbrief24.de vorsorgepauschale so sei zu wenig lohnsteuer einbehalten worden der steuerzahler müsse dementsprechend lohnsteuer nachzahlen und erhalte in der regel eine steuervorauszahlung festgesetzt bund der steuerzahler pm vom 27.07.2011 erverwaltung www.elster.de oder mit hilfe kommerzieller software in anspruch genommen werden 2 erleichterung bei der erstellung einer einkommensteuererklärung nutzung von elsterformular oder des elsteronline-portals dort können bei der steuerverwaltung gespeicherte informationen angezeigt und nach prüfung übernommen werden ohne dass damit eine verpflichtung zur elektronischen abgabe verbunden ist 3 lieferung einer aktuellen datenbasis durch eindeutig zuordenbare wesentliche informationen für die einkommensteuererklärung bereits in der ersten ausbaustufe 4 in den folgenden stufen ist die bereitstellung weiterer steuerlich relevanter informationen vorgesehen 5 die vorausgefüllte steuererklärung muss höchstmögliche datensicherheit gewährleisten da die informationen dem steuergeheimnis unterliegen diese können daher nur der steuerpflichtige selbst oder ausdrücklich durch ihn autorisierte personen ­ wie etwa sein ehepartner oder sein steuerberater abrufen 6 kundenorientierte dienstleistung indem eine erreichbarkeit rund um die uhr und 7 tage die woche vorgesehen ist wiederholte abrufe der informationen sind möglich das bundesfinanzministerium ist sich sicher dass die vorausgefüllte steuererklärung das ausfüllen der formulare wesentlich erleichtern wird hierzu werden derzeit im rahmen des vorhabens konsens die fachlichen und technischen grundlagen für das entgegennehmen und weiterverarbeiten elektronischer belege entwickelt mit diesen und weiteren konsens-projekten wird die steuerverwaltung ihr elektronisches serviceangebot zum nutzen aller am besteuerungsverfahren beteiligten schrittweise erweitern so das versprechen einkommensteuererklärung neue ausfüllhilfe vom fiskus das bundesfinanzministerium hat am 15.07.2011 auf einen neuen plan hingewiesen wodurch bund und länder das steuerrecht spürbar vereinfachen und zugleich das verfahren modernisieren und von unnötiger bürokratie befreien wollen um diese zielsetzung zu verwirklichen wird der einsatz moderner informationstechnologien im besteuerungsprozess forciert ­ möglichst breit und umfassend dazu wird die software der steuerverwaltung im rahmen des gemeinschaftsvorhabens konsens koordinierte neue software-entwicklung der steuerverwaltung von bund und ländern vereinheitlicht und modernisiert ein wichtiges projekt dieses vorhabens ist die elektronische vorausgefüllte einkommensteuererklärung als optionales und kostenloses service-angebot der finanzverwaltung hierbei werden die dem finanzamt für das aktuelle veranlagungsjahr vorliegenden daten automatisch in die richtigen felder der steuererklärung übertragen das beinhaltet auch die vom arbeitgeber bescheinigten lohnsteuerdaten mitteilungen über den bezug von rentenleistungen beiträge zu kranken und pflegeversicherungen vorsorgeaufwendungen sowie name adresse und weitere grundinformationen diese daten werden dann in einer ersten stufe bereits vorausgefüllt zur verfügung gestellt nach prüfung und eventuellen ergänzungen dieser angaben sendet der steuerzahler dann seine einkommensteuererklärung ans finanzamt hierzu haben die finanzminister der länder auf ihrer konferenz am 22.06.2011 noch einmal ausdrücklich dieses wichtige projekt einer weiteren ausbaustufe der elektronischen kommunikation zwischen bürgern und finanzamt bekräftigt und gemeinsam mit dem bundesfinanzministerium folgende sechs eckpunkte festgeschrieben 1 die vorausgefüllte steuererklärung ist ein kostenloses elektronisches serviceangebot der finanzverwaltung das erstmals im laufe des jahres 2013 allen interessierten bürgern in einer ersten stufe zur verfügung gestellt wird die nutzung kann über die dienste der steu 5

[close]

p. 6

sept 2011 unternehmer umsatzsteuer auswirkung von eigenverbrauch beim kleinunternehmer das finanzgericht berlin-brandenburg hat sich in einem ende juni 2011 veröffentlichten urteil zur umstrittenen frage geäußert wie sich die private nutzung eines betrieblichen fahrzeugs durch einen kleinunternehmer auf die berechnung seines gesamtumsatzes auswirkt grundsätzlich unterliegen der umsatzsteuer alle lieferungen und leistungen von unternehmern als sonstige leistung auf die umsatzsteuer zu entrichten ist gilt auch die verwendung eines gegenstands aus dem unternehmen für private zwecke wenn der erwerb dieser verwendeten gegenstands damals beim kauf zum vorsteuerabzug berechtigt hatte allerdings wird die umsatzsteuer lieferungen und leistungen von unternehmern nicht erhoben wenn der unternehmer als kleinunternehmer anzusehen ist das ist der fall wenn der umsatz zuzüglich der darauf entfallenden steuer im vorangegangenen kalenderjahr 17.500 euro nicht überstiegen hat und im laufenden kalenderjahr 50.000 euro voraussichtlich nicht übersteigen wird nimmt der unternehmer seine tätigkeit erst im laufe des kalenderjahres auf muss der erwartete gesamtumsatz in einen jahresgesamtumsatz umgerechnet werden kleinunternehmer können allerdings im gegenzug beim erwerb von gegenständen und dem empfang von leistungen für ihr unternehmen die darauf lastende umsatzsteuer nicht beim finanzamt als vorsteuer geltend machen ob die umsatzsteuer auf lieferungen und leistungen von unternehmern nicht erhoben wird wenn sie kleinunternehmer sind und die gesetzlichen schwellenwerte unterschreiten war bislang umstritten wie sich die private nutzung eines betrieblichen fahrzeugs durch einen kleinunternehmer auf die berechnung des relevanten gesamtumsatzes auswirkt nach auffassung des gerichts hat dieser umsatz bei der beurteilung ob die für kleinunternehmer maßgeblichen grenzen erreicht werden jedenfalls dann außer betracht zu bleiben wenn der unternehmer bereits beim ehemaligen erwerb kleinunternehmer war und deshalb insoweit auch keine vorsteuer geltend machen konnte nach dem eindeutigen gesetzeswortlaut seien nur solche nutzungen unternehmerischer gegenstände umsatzsteuerpflichtig und damit teil der gesamten umsätze des unternehmers für die er zum vorsteuerabzug berechtigt sei so die richter az 5 k 5162/10 das urteil ist noch nicht bestandskräftig denn hiergegen hat die finanzverwaltung unter dem aktenzeichen v r 12/11 beim bundesfinanzhof revision eingelegt worden vorteil dieser kleinunternehmer-regelung ist dass das in der regel monatliche erstellen von voranmeldungen fürs finanzamt wegfällt keine eigenen formal korrekten rechnungen nach den vorschriften des umsatzsteuergesetzes erstellt werden müssen und angebote an private endkunden ohne steuer von 19 prozent billiger werden der kleinunternehmer kann seine preise somit netto kalkulieren und an privatkunden preiswerter verkaufen die denen ansonsten in rechnung gestellte umsatzsteuer fließt als aufwand in die kalkulation ein und führt somit zu einer belastung elektronische rechnungsstellung bundesfinanzministerium legt frage-antwort-katalog vor wer fragen zur geplanten vereinfachung der elektronischen rechnungsstellung hat kann in einem frage-antwort-katalog den das bundesfinanzministerium auf seinen internetseiten veröffentlicht hat antworten finden dort wird nach angaben des ministeriums auf eine vielzahl von fragen zur konkreten ausgestaltung der geplanten regelung eingegangen die im rahmen des gesetzgebungsverfahrens aufgeworfen wurden die vereinfachung der elektronischen rechnungsstellung ist im steuervereinfachungsgesetz 2011 vorgesehen dieses liegt derzeit auf eis da der bundesrat seine zustimmung am 08.07.2011 verweigert hat laut bundesfinanzministerium wird derzeit eine anrufung des vermittlungsausschusses geprüft es weist darauf hin dass eine rechtssichere anwendung der vorgesehenen neuregelung zum beispiel versendung einer rechnung per e-mail ohne qualifizierte elektronische signatur erst mit inkrafttreten des steuervereinfachungsgesetzes 2011 möglich ist durch Änderungen im umsatzsteuergesetz sollen die bislang sehr hohen anforderungen an die elektronische Übermittlung von rechnungen reduziert und so bürokratiekosten der wirtschaft in mil 6

[close]

p. 7

schaufenster steuern www.mandantenbrief24.de liardenhöhe abgebaut werden vorgesehen war eine rückwirkende anwendung der vereinfachung zum 01.07.2011 der frage-antwort-katalog ist auf den seiten des bundesfinanzministeriums www.bundesfinanzministerium.de unter der rubrik wirtschaft und verwaltung_steuern veröffentlicht bundesfinanzministerium pm vom 26.07.2011 sprachreisen für die wahl des auswärtigen kursortes regelmäßig keine unmittelbare betriebliche veranlassung und wird auch von privaten in der regel touristischen interessen des unternehmers bestimmt sein davon ist nach ansicht der richter beispielsweise auszugehen wenn die teilnahme an einem kurs in englischer sprache in weit entfernten regionen im urteilsfall südafrika stattfindet dies ist außergewöhnlich und indiziert bereits dass jemand die reisekosten auch aus privaten erwägungen auf sich genommen hat daher kann auch bei einem intensivsprachkurs der unter der woche wenig zeit für touristische aktivitäten belässt und diese deshalb im wesentlichen auf das wochenende beschränkt sind eine aufteilung der mit dem auswärtigen aufenthalt verbundenen kosten gerechtfertigt sein sofern kein anderer aufteilungsmaßstab nachgewiesen ist ist von einer hälftigen aufteilung sämtlicher mit der reise verbundenen kosten in privat und beruflich ­ lebensführung und werbungskosten/betriebsausgaben ­ auszugehen so das salomonische resümee betriebsausgaben abzug bei einem sprachkurs im ausland aufwendungen eines arbeitnehmers unternehmers oder freiberuflers für einen fremdsprachenkurs im ausland können als werbungskosten oder betriebsausgaben zu berücksichtigen sein auch wenn dieser nur grundkenntnisse oder allgemeine kenntnisse in einer fremdsprache vermittelt diese aber für die betriebliche tätigkeit ausreichen denn nach dem urteil des bundesfinanzhofs sind aufwendungen für die berufliche fortbildung dienenden reisen grundsätzlich abziehbar wenn sie durch den betrieb veranlasst sind az vi r 12/10 findet der fortbildungslehrgang zum erwerb oder zur vertiefung von fremdsprachenkenntnissen nicht am wohnort des arbeitnehmers oder selbstständigen in dessen nähe statt muss aber geprüft werden ob neben den reinen kursgebühren auch die aufwendungen für die mit dem sprachkurs verbundene reise betrieblich oder beruflich veranlasst und demzufolge abziehbar sind bei einer sprachreise ist zu berücksichtigen dass eine fremdsprache in dem land in dem sie gesprochen wird im allgemeinen effizienter als im inland zu erlernen sein wird daher kann nicht darauf abgestellt werden dass ein besuch von sprachkursen im inland den gleichen erfolg hätte haben können das gilt auch für die tatsache dass ein auslandsaufenthalt erhöhte kosten verursachen kann liegt kein ausschließlicher beruflicher anlass zugrunde sind die mit dem sprachkurs verbundenen reisekosten aufzuteilen als sachgerechter aufteilungsmaßstab für kosten einer solchen gemischten reise kommt grundsätzlich das verhältnis der beruflichen und privaten zeitanteile der reise in betracht allerdings darf bei sprachreisen der touristische wert des aufenthalts nicht unbeachtet bleiben anders als bei sonstigen fortbildungsveranstaltungen besteht bei umsatzsteuer-identifikationsnummer erteilung kostet nichts die oberfinanzdirektion ofd koblenz warnt ­ vor allem neu gegründete ­ unternehmen vor schreiben in denen für die vergabe der umsatzsteuer-identifikationsnummer ust-idnr eine gebühr verlangt wird die vergabe der ust-idnr sei kostenfrei betont die ofd als vorgesetzte dienstbehörde aller rheinland-pfälzischen finanzämter die vergabe erfolge in deutschland ausschließlich durch das bundeszentralamt für steuern bzst in der regel beantragten die unternehmen bei ihrem zuständigen finanzamt die erteilung der ust-idnr diese übermittelten die anträge dann intern an das bzst die ust-idnr ist laut ofd eine eindeutige kennzeichnung eines unternehmens im umsatzsteuerlichen sinne sie werde benötigt von unternehmen die innerhalb der europäischen union am waren und dienstleistungsverkehr zwischen den mitgliedsstaaten teilnehmen oberfinanzdirektion koblenz pm vom 04.08.2011 7

[close]

p. 8

sept 2011 kapitalanleger investmentsteuergesetz Änderung im schreiben zu zweifels und auslegungsfragen das bundesfinanzministerium hat sein schreiben zu zweifels und auslegungsfragen bezüglich des investmentsteuergesetzes invstg vom 18.08.2009 in randziffer 297 geändert danach wird ein ausländisches investmentvermögen soweit es nach dem rundschreiben 14/2008 wa der bundesanstalt für finanzdienstleistungsaufsicht vom 22.12.2008 abweichend von der bis dahin praktizierten vorgehensweise kein ausländisches investmentvermögen mehr wäre für die anwendung des invstg für vor dem 31.05.2013 beginnende geschäftsjahre auch weiterhin als ausländisches investmentvermögen eingestuft wenn es die besteuerungsgrundlagen veröffentlicht hat und auch weiterhin veröffentlicht oder dem bundeszentralamt für steuern eine entsprechende mitteilung gemacht oder später keine gegenteilige mitteilung gemacht hat und die anwendung des § 6 invstg unabhängig von der veröffentlichung ausgeschlossen ist bundesfinanzministerium schreiben vom 26.07.2011 v c 1 s 19801/08/10019 wünschten lenkungsfunktionen noch die erwarteten steuereinnahmen werden sich realisieren lassen warnte der bdb die steuer soll hektische aktivitäten an den börsen mit denen vor allem durch eine hohe zahl von finanzbewegungen gewinne erzielt werden weniger attraktiv machen und spekulationen eindämmen zudem bringt die steuer wegen des großen volumens der handelsaktivitäten viel geld ein kritiker argumentieren dass auch kleinsparer belastet würden etwa bei der privaten altersvorsorge die geplante steuer soll auf den handel fast aller finanzprodukte aufgeschlagen werden also aktien währungen und wertpapiere mit denen auf rohstoffe oder immobilien spekuliert wird damit funktioniert die steuer ähnlich wie eine mehrwertsteuer diskutiert werden sätze von 0,01 bis 0,25 prozent in deutschland zum beispiel schlagen befürworter der steuer einen satz von 0,05 prozent vor das könnte einnahmen von 10 bis 36 milliarden euro pro jahr bringen kauf einer mietimmobilie kosten für richtfest als herstellungskosten abschreibbar wer sich eine mietimmobilie zur kapitalanlage kauft kann seine kos transaktionssteuer banken sehen strafzuschlag die von deutschland und frankreich vorgeschlagene finanztransaktionssteuer stößt beim aktienmarktbetreiber deutsche börse auf ablehnung das berichtet die zeit in ihrer online-ausgabe vom 17.08.2011 eine solche steuer schafft anreize noch stärker als bisher in die nischen auszuweichen die von dieser steuer nicht erfasst sind schrieb der dax-konzern in einem kommentar zu der am 16.08 präsentierten initiative von bundeskanzlerin angela merkel und frankreichs präsident nicolas sarkozy die transaktionssteuer wäre ein geschenk an die unregulierten finanzplätze und finanzprodukte dieser welt der privatbanken-verband bdb lehnt eine besteuerung aller finanztransaktionen ab damit lasse sich die europäische währungsunion nicht stabilisieren teilte der bundesverband mit eine isolierte einführung der steuer in einzelnen ländern oder nur im euro-raum würde zu wettbewerbsverzerrungen und einem massenhaften ausweichen der marktteilnehmer auf andere finanzplätze führen weder die ge ten für die grundsteinlegung und das richtfest für die später vermietete immobilie als herstellungskosten des gebäudes über die gesamte nutzungsdauer abschreiben dies teilt der bund der steuerzahler unter bezugnahme auf eine entscheidung des finanzgerichts berlin-brandenburg mit wie die süddeutsche zeitung am 11.08.2011 auf ihren internetseiten berichtet zu den herstellungskosten eines gebäudes gehörten alle aufwendungen die auf einer herstellungsleistung für das gebäude beruhen und die zum verbrauch von gütern oder zur inanspruchnahme von diensten geführt haben so das fg hierzu zählten auch die aufwendungen für ein richtfest und zwar auch dann wenn das gebäude vermietet werden solle denn das richtfest stehe in engem zusammenhang mit der errichtung des gebäudes auch wenn dieses später vermietet werden solle und zu dem richtfest mieter eingeladen würden gleiches gilt laut fg auch für die grundsteinlegung die den baubeginn markiert auch dieses fest stehe in engem zusammenhang mit der errichtung des gebäudes dieser zusammenhang werde nicht da 8

[close]

p. 9

schaufenster steuern www.mandantenbrief24.de durch gelöst dass zur grundsteinlegung auch oder gar überwiegend mietinteressenten eingeladen würden eine aufteilung der kosten für die grundsteinlegung in herstellungskosten einerseits und ­ soweit die aufwendungen auf potenzielle mieter entfallen ­ werbungskosten beziehungsweise betriebsausgaben anderseits scheide aus finanzgericht berlin-brandenburg urteil vom 14.12.2010 6 k 2428/04 b mutbarkeitsregelung ist zudem vorgesehen dass banken die in einem jahr aufgrund der zumutbarkeitsgrenze keinen vollen jahresbeitrag oder nur den mindestbeitrag zahlen die gekappten beiträge bis zu fünf folgejahre lang nachzahlen müssen soweit die zumutbarkeitsgrenze in einem der folgejahre durch den regulären jahresbeitrag nicht ausgeschöpft wird um die in den künftigen jahren erhöhten belastungen der banken durch höhere eigenkapitalanforderungen aufzufangen wird diese nachzahlungsfrist bis 2019 auf zwei folgejahre befristet erhebungsverfahren die für die berechnung der jahresbeiträge erforderlichen daten müssen von einem abschlussprüfer bestätigt und bis zum 15.07 eines jahres an die bundesanstalt für finanzmarktstabilisierung gemeldet werden damit die beitragsbescheide zum 30.09 eines jahres erlassen werden können für die erstmalige anwendung 2011 gelten verlängerte fristen bundesfinanzministerium pm vom 20.07.2011 bankenabgabe letzter schritt beschlossen die kreditwirtschaft soll künftig bei notlagen selbst zur bewältigung der krisenkosten beitragen sodass nicht mehr die steuerzahler primär ihren kopf hinhalten müssen das bundeskabinett hat am 20.07.2011 die restrukturierungsfonds-verordnung und damit den letzten schritt für die bankenabgabe beschlossen auf grundlage der verordnung und des restrukturierungsfondsgesetzes soll die bankenabgabe ab september 2011 erhoben werden mit der abgabe wird nach angaben des bundesfinanzministeriums ein restrukturierungsfonds aufgebaut der bei künftigen bankenschieflagen einspringen soll die restrukturierungsfonds-verordnung die jetzt kurzfristig verkündet werden und damit in kraft treten soll präzisiert die vorgaben des restrukturierungsfondsgesetzes für die erhebung der bankenabgabe hinsichtlich der abgabesätze der zumutbarkeitsgrenze und des erhebungsverfahrens abgabesätze je größer das geschäftsvolumen einer bank ist desto höher wird der jahresbeitrag sein progressiver tarif in fünf stufen in höhe von zwei bis sechs basispunkten gestaffelt nach dem volumen der beitragserheblichen passiva auf beitragserhebliche passiva bis zu 300 millionen euro fallen keine beiträge an ab 300 millionen zunächst der eingangssatz von zwei basispunkten mit dem maximalen satz von sechs basispunkten werden passiva über 300 milliarden euro belastet als zweite komponente für den jahresbeitrag werden außerdem die noch nicht abgewickelten termingeschäfte der bank berücksichtigt einheitlicher tarif von 0,03 basispunkten zumutbarkeitsgrenze der jahresbeitrag wird bei 20 prozent des jahresüberschusses gekappt um die zumutbarkeit der abgabe sicherzustellen auf jeden fall wird ein mindestbeitrag in höhe von fünf prozent des regulären jahresbeitrags erhoben in ergänzung der zu 9

[close]

p. 10

sept 2011 immobilienbesitzer grunderwerbsteuer wird in nrw erhöht in nordrhein-westfalen wird zum 01.10.2011 die grunderwerbsteuer von 3,5 auf 5 prozent erhöht mit den erwarteten mehreinnahmen soll der haushalt weiter konsolidiert werden dies teilt das nordrheinwestfälische finanzministerium mit mit der erhöhung folgt nordrhein-westfalen den bundesländern berlin brandenburg bremen hamburg niedersachsen saarland und sachsen-anhalt käufe ab dem inkrafttreten des gesetzes am 01.10.2011 werden zukünftig mit dem erhöhten satz besteuert die grunderwerbsteuer entsteht grundsätzlich bereits mit dem abschluss des rechtswirksamen und notariell beurkundeten kaufvertrages die Übergabe des grundstücks die grundbucheintragung und auch die kaufpreiszahlung haben keinen einfluss auf die entstehung der steuer finanzministerium nordrhein-westfalen pm vom 22.07.2011 tes grundstück mit fünf freistehenden mehrfamilienhäusern nur ein objekt im sinne der zur abgrenzung der vermögensverwaltung vom gewerblichen grundstückshandel dienenden drei-objekt-grenze darstellt az iv r 34/08 damit wird nur ein objekt veräußert und die drei-objekt-grenze nicht überschritten weil die fünf mehrfamilienhäuser auf einem ungeteilten grundstück stehen selbständiges objekt ist grundsätzlich jedes selbständig veräußerbare und nutzbare immobilienobjekt unabhängig von seiner größe seinem wert und anderen umständen im sinne des bgb als räumlich abgegrenzter teil der erdoberfläche der im bestandsverzeichnis eines grundbuchblattes unter einer besonderen nummer gebucht ist die grundstücke werden dort nach dem liegenschaftskataster benannt von dem grundbuchgrundstück zu unterscheiden ist das flurstück als begriff des vermessungs und katasterwesens ein grundbuchgrundstück kann aus mehreren flurstücken bestehen nicht aber umgekehrt davon ausgehend hat der bundesfinanzhof wiederholt entschieden dass mehrere gebäude auf einem ungeteilten grundbuch-grundstück nicht als selbständige objekte im sinne der drei-objekt-grenze angesehen werden können so ist die teilung eines mit zwei doppelhaushälften bebauten grundstücks voraussetzung für das entstehen selbständiger objekte damit übereinstimmend hatten die richter eine häuserzeile als nur ein selbständig veräußerbares objekt angesehen dementsprechend ist auch bei zwei gewerbehallen und einem bürogebäude die auf einem grundstück im grundbuchtechnischen sinne errichtet wurden von nur einem objekt auszugehen auch der enge zeitliche zusammenhang zwischen erwerb und veräußerung des grundstücks lässt weder für sich gesehen noch im zusammenhang auf das bestehen einer unbedingten veräußerungsabsicht schließen denn auch wenn zwischen dem erwerb oder der bebauung einerseits und dem sichtbarwerden des veräußerungsentschlusses andererseits nur wenige wochen liegen ist nicht ausgeschlossen dass es während dieser zeit hinsichtlich der beabsichtigten verwertung des grundstücks zu einem sinneswandel gekommen ist auch übernommene leistungen ­ die verpflichtung zur schlüsselfertigen erstellung der gebäude die Übernahme der gewährleistung für gewerblicher grundstückshandel maßgebend ist der grundbucheintrag die sogenannte drei-objekt-grenze wurde über jahre hinweg vom bundesfinanzhof entwickelt und besagt dass grundsätzlich kein gewerblicher grundstückshandel vorliegt sofern weniger als vier objekte veräußert werden hintergrund dieser regelung ist dass der verkauf von privaten mietshäusern nur innerhalb der zehnjährigen spekulationsfrist steuern auslöst und anschließend steuerfrei bleibt liegt hingegen ein gewerblicher grundstückshandel vor gilt bereits das erste grundstück als gewerblich verkauft und löst unabhängig von haltefristen einkommen und gewerbesteuer aus darüber hinaus kommt es in der regel zur buchführungspflicht was zusätzlichen aufwand bedeutet das bedeutet in der regel mehrarbeit weil ein vermeintlich steuerfreies geschäft im nachhinein doch abgaben auslöst und für die vergangenheit steuerliche gewinnermittlungen notwendig werden die drei-objekt-grenze ist hierbei in der regel das kriterium für oder gegen die gewerblichkeit werden innerhalb von fünf jahren weniger als vier immobilien verkauft bleiben die geschäfte vermögensverwaltend und somit privat der bundesfinanzhof hat nun in seinem am 13.07.2011 veröffentlichten urteil entschieden dass ein ungeteil 10

[close]

p. 11

schaufenster steuern www.mandantenbrief24.de die dauer von fünf jahren ­ sind nicht von solchem gewicht dass sie einen gewerblichen grundstückshandel trotz nichtüberschreitens der drei-objekt-grenze begründen könnten denn dazu sind nur leistungen von einem gewicht geeignet wie es etwa die bebauung hat die gleichartigkeit der betätigung die möglichkeit dass sich verschiedene tätigkeiten ergänzen die räumliche nähe der betriebe und das fehlen von gesonderter verwaltung organisation rechnungs investitionsabzugsbetrag vorteile bei der solaranlage im vorgriff auf eine geplante herstellung oder anschaffung können unternehmer freiberufler personen und kapitalgesellschaften oder landwirte einen investitionsabzugsbetrag von 40 prozent der voraussichtlichen aufwendungen steuermindernd abziehen die summe der innerhalb von drei jahren abgezogenen beträge darf je betrieb 200.000 euro nicht übersteigen dafür ist es nicht nötig das jeweilige wirtschaftsgut individuell genau zu bezeichnen es reicht bereits das geplante investitionsgut seiner funktion nach zu benennen um jedoch eine ungerechtfertigte inanspruchnahme des investitionsabzugsbetrags auszuschließen muss in drei fällen ein hinreichend konkretes investitionsvorhaben vorliegen das durch eine verbindliche bestellung nachzuweisen ist das betrifft 1 die betriebseröffnung 2 die ausdehnung des betriebs auf einen weiteren geschäftszweig oder 3 eine wesentliche kapazitätserweiterung diese strengen voraussetzungen der bestellung wendet der bundesfinanzhof in einem aktuellen urteil aber nicht an wenn ein unternehmer eine photovoltaikanlage errichten will az x r 21/08 in diesem fall kann daher der investitionsabzugsbetrag auch dann schon gebildet werden wenn noch keine verbindliche bestellung der solaranlage vorliegt denn durch eine solche maßnahme wird weder ein neuer gewerbebetrieb eröffnet noch ein bestehender wesentlich erweitert meinten die richter entscheidend für diese einschätzung ist ob die betätigungen des unternehmers als einheitlicher gewerbebetrieb anzusehen sind hierfür sprechen vor allem wesen personal und anlagevermögen im urteilsfall ging es um einen elektroinstallationsunternehmer hier bildet das betreiben der photovoltaikanlage einen einheitlichen gewerbebetrieb durch die räumliche nähe sowie die tatsache dass die erlöse aus der stromeinspeisung teil seiner gewerblichen einkünfte sind zudem ergänzen sich die gewerblichen tätigkeiten wechselseitig obwohl die eigentliche stromerzeugung nicht in direktem zusammenhang mit dem elektrounternehmen steht denn der selbstständige konnte sein besonderes fachwissen nutzen um die anlage selbst zu installieren und zu warten zudem diente die anlage auch dem elektrounternehmer da sie ihn in diesem bereich als fachkundig und kompetent ausweist und so dazu beiträgt kunden von kauf und installation zu überzeugen eine bildung des neuen investitionsabzugsbetrags lohnt sich nicht generell um hierdurch den steuerpflichtigen gewinn zu mindern denn erfolgt anschließend kein entsprechender erwerb muss der investitionsabzugsbetrag im jahr der bildung rückgängig gemacht werden das führt rückwirkend zu einer entsprechenden gewinnerhöhung und wahrscheinlich auch zu einer verzinsung der daraus resultierenden steuernachforderungen der zinssatz beträgt immerhin 6 prozent pro jahr 11

[close]

p. 12

sept 2011 angestellte urlaubsabgeltungsansprüche von tarifvertraglichen ausschlussfristen erfasst der anspruch auf abgeltung bestehenden urlaubs ist kein surrogat des urlaubsanspruchs sondern eine reine geldforderung er unterliegt damit wie andere ansprüche aus dem arbeitsverhältnis einzel und tarifvertraglichen ausschlussfristen dies stellt das bundesarbeitsgericht bag klar einer arbeitsunfähig erkrankten arbeitnehmerin hat es wegen versäumung einer tarifvertraglichen ausschlussfrist die abgeltung des ihr noch zustehenden urlaubs aus früheren jahren versagt die klägerin war bei der beklagten von oktober 1975 bis ende märz 2008 als krankenschwester beschäftigt seit dem 19.10.2006 ist sie durchgehend arbeitsunfähig erkrankt und bezieht seit beendigung des arbeitsverhältnisses eine unbefristete rente wegen erwerbsminderung mit schreiben vom 25.02.2009 verlangte sie von der beklagten den ihr aus den jahren 2007 und 2008 noch zustehenden urlaub in höhe von rund 1.615 euro abzugelten nach dem auf das arbeitsverhältnis anzuwendenden tarifvertrag für den öffentlichen dienst der länder tv-l verfallen ansprüche aus dem arbeitsverhältnis unter anderem wenn sie nicht innerhalb von sechs monaten nach fälligkeit von den beschäftigten schriftlich geltend gemacht werden das arbeitsgericht hat die beklagte verurteilt den gesetzlichen mindesturlaub für 2007 und 2008 in höhe von 957,50 euro brutto abzugelten im Übrigen hat es die klage abgewiesen das landesarbeitsgericht hat die klage insgesamt abgewiesen die auf die abgeltung ihres gesetzlichen mindesturlaubs beschränkte revision der klägerin hatte keinen erfolg das bag hat entschieden dass ihre urlaubsabgeltungsansprüche wegen versäumnis der tarifvertraglichen ausschlussfrist verfallen sind der anspruch auf abgeltung des bestehenden urlaubs entstehe nach dem bundesurlaubsgesetz burlg auch bei über das arbeitsverhältnis hinaus andauernder arbeitsunfähigkeit mit beendigung des arbeitsverhältnisses und werde sofort fällig er sei nicht surrogat des urlaubsanspruchs sondern reine geldforderung und unterliege damit wie andere ansprüche aus dem arbeitsverhältnis einzel und tarifvertraglichen ausschlussfristen das gilt laut bag auch für die abgeltung des nach dem burlg unabdingbaren gesetzlichen mindesturlaubs bundesarbeitsgericht urteil vom 09.08.2011 9 azr 352/10 Übungsleiter verluste sind mit anderen einkünften verrechenbar bei steuerlich begünstigten nebenberuflichen tätigkeiten bleiben aufwandsentschädigungen für Übungsleiter ausbilder erzieher betreuer oder künstler bis zu 2.100 euro pro kalenderjahr steuerfrei dieser Übungsleiterfreibetrag gilt für nebenberufliche tätigkeiten die im auftrag einer juristischen person des öffentlichen rechts oder einer gemeinnützigen einrichtung ausgeübt wird das finanzgericht rheinland-pfalz hat jetzt entschieden dass bei einem nebenberuflich tätigen tanzsportübungsleiter die erzielten verluste auch dann anzuerkennen sind wenn die einnahmen den steuerfreien Übungsleiterfreibetrag nicht übersteigen damit haben die richter zu einer bisher höchstrichterlich noch nicht entschiedenen frage stellung genommen der verlust resultierte daraus dass die jährlichen einnahmen von 1.128 euro deutlich unter den betriebsausgaben von 2.417 euro lagen das finanzamt wollte noch einkünfte von 0 euro ansetzen da seine steuerfreien einnahmen unter dem freibetrag von 2.100 euro lägen dem folgten die richter nicht und akzeptierten dass auch ausgaben abzugsfähig sind wenn die einnahmen den freibetrag nicht überschritten allerdings ist das mitte juli 2011 veröffentlichte urteil az 2 k 1996/10 noch nicht rechtskräftig zudem wurde die revision beim bundesfinanzhof zugelassen da diese streitfrage einer höchstrichterlichen klärung bedarf das finanzgericht führte aus dass der gesetzeswortlaut klarstellt dass das abzugsverbot auf den betrag der steuerfreien einnahmen begrenzt ist dadurch wird festgelegt dass alle aufwendungen abzugsfähig sind die den steuerfreien betrag übersteigen das entspricht auch dem allgemeinen grundsatz dass bei steuerfreien einnahmen kein doppelter steuerlicher vorteil dadurch eintreten darf dass aufwendungen berücksichtigt werden die mit den steuerfreien einnahmen im zusammenhang stehen im vorliegenden fall des tanzsportübungsleiters besteht allerdings die besonderheit dass seine erhaltenen einnahmen den steuerfreien betrag nicht übersteigen konnten infolgedessen war zu berücksichtigen dass durch die gesetzliche regelung generell eine besserstellung für 12

[close]

p. 13

schaufenster steuern www.mandantenbrief24.de nebenberufliche Übungsleiter ausbilder oder erzieher erreicht werden soll folgte man hingegen der ansicht des finanzamtes würde in solchen fällen regelmäßig eine schlechterstellung eintreten nach der zielsetzung der gesetzlichen regelung ist aber dann wenn die einnahmen den freibetrag unterschreiten ein abzug der diese einnahmen übersteigenden ausgaben möglich nur ein solches ergebnis wird dem objektiven nettoprinzip und der zielrichtung der vorschrift gerecht durch den verlustabzug wird der nebenjobber auch nicht etwa doppelt begünstigt er wird vielmehr im vergleich zu einem hauptberuflich tätigen Übungsleiter durch die an sich eine begünstigung bewirkende norm lediglich nicht benachteiligt so die richter abschließend te besteuert und nicht wie von ihr beantragt mit dem ertragsanteil der in ihrem fall lediglich 4 prozent betragen hätte das niedersächsische finanzgericht hatte der frau recht gegeben es war der auffassung nachzahlungen für eine zeit vor dem inkrafttreten seien jedenfalls dann noch nach der alten rechtslage zu besteuern wenn der betroffene seine rente so frühzeitig beantragt hatte dass er die zahlungen vor dem 01.01.2005 hätte erwarten können der bundesfinanzhof sah dies anders die gesetzliche neuregelung der besteuerung der renten sei ausdrücklich auf alle rentenzahlungen anzuwenden die nach 2004 zugeflossen seien für eine einschränkung dieser vorschrift bestehe keine verfassungsrechtliche notwendigkeit 2 erwerbsminderungsrenten auch wegen minderung der erwerbsfähigkeit gezahlte leistungen aus der gesetzlichen rentenversicherung sind nicht mit dem in der regel deutlich niedrigeren ertragsanteil sondern mit dem besteuerungsanteil als sonstige einkünfte zu erfassen dies beruht auf der neuregelung der steuerlichen behandlung der alterseinkünfte durch das alterseinkünftegesetz az x r 54/09 und x r 33/09 der bundesfinanzhof hatte bereits 2009 und 2010 die verfassungsmäßigkeit dieses gesetzes in bezug auf die altersrenten grundsätzlich bejaht nun hat er entschieden dass die neuregelung auch in bezug auf die erwerbsminderungsrenten nicht gegen die verfassung verstößt denn es besteht kein entscheidender unterschied zu den altersrenten aus der gesetzlichen rentenversicherung rentenbesteuerung ungünstige urteile für ruheständler ende juli 2011 hat der bundesfinanzhof eine reihe von urteilen veröffentlicht die negative steuerliche folgen für rentner haben denn sie müssen auch auf rentennachzahlungen für die vergangenheit und erwerbsminderungsrenten die für sie eher ungünstigen regeln durch das 2005 eingeführte alterseinkünftegesetz anwenden und dürfen nicht den ertragsanteil ansetzen der nach dem lebensalter beim renteneintritt berechnet wird die durch die neuregelung eingetretene steuermehrbelastung sahen die richter als durch den grundlegenden systemwechsel der rentenbesteuerung gerechtfertigt an welcher durch die vorgabe des bundesverfassungsgerichts notwendig geworden war 1 rentennachzahlungen wird der nachschlag noch für jahre vor 2005 geleistet aber erst nach 2004 ausbezahlt muss die rente mit dem durch das alterseinkünftegesetz eingeführten besteuerungsanteil erfasst werden allein ausschlag gebend ist ob eine rentenzahlungen erst nach dem 01.01.2005 zugeflossen ist das war der zeitpunkt des inkrafttretens des alterseinkünftegesetzes az x r 1/10 x r 19/09 und x r 17/10 im zugrunde liegenden fall hatte eine frau im februar 2003 eine rente wegen voller erwerbsminderung beantragt die rentenversicherung bund hatte jedoch erst im februar 2005 die erwerbsminderungsrente rückwirkend bewilligt die entsprechenden rentennachzahlungen wurden von dem finanzamt mit dem besteuerungsanteil von der hälf 13

[close]

p. 14

sept 2011 familie und kinder vergütung für praktikum eines studenten kann für kindergeld nachteilig sein die vergütung für ein praktikum während des studiums zählt zu den für den bezug des kindergelds schädlichen einnahmen und kann nicht um die kosten für miete und verpflegungsmehraufwand gekürzt werden wenn gleichzeitig der wohnsitz am studienort aufgegeben wird dies hat der bundesfinanzhof bfh entschieden derartige aufwendungen für die auswärtige unterbringung des kindes in ausbildung seien durch den jahresgrenzbetrag für eigene einkünfte und bezüge des kindes von 7.680 euro im streitjahr 2005 heute 8.004 euro abgegolten im streitfall unterbrach das kind das seinen lebensmittelpunkt unverändert im haus der eltern beibehalten hatte sein studium im inland und gab seine wohnung am studienort auf um in den usa ein berufsbezogenes praktikum zu absolvieren die praktikantenvergütung und seine außerhalb des inlandsstudiums erzielten übrigen einkünfte und bezüge überstiegen den jahresgrenzbetrag danach bestand kein anspruch auf kindergeld wenn die aufgrund des berufspraktikums entstandenen miet und verpflegungsmehraufwendungen nicht abgezogen werden konnten der bfh verneinte den anspruch auf kindergeld da das kind seine wohnung am studienort aufgegeben habe könnten die miet und verpflegungsmehraufwendungen nicht unter dem gesichtspunkt der doppelten haushaltsführung bei der ermittlung seiner auslandseinkünfte abgezogen werden der abzug dieser aufwendungen nach reisekostengrundsätzen bei der ermittlung der übrigen einkünfte und bezüge scheitere daran dass die unterbrochene ausbildung an der regelmäßigen inländischen ausbildungsstätte keiner einkunftsart zuzurechnen sei schließlich könnten die nach obigen grundsätzen ermittelten einkünfte und bezüge nach ständiger rechtsprechung nicht um den ausbildungsbedingten mehraufwand gekürzt werden da bei der bemessung des jahresgrenzbetrages der erhöhte lebensbedarf eines auswärts untergebrachten kindes in ausbildung bereits berücksichtigt sei bundesfinanzhof urteil vom 09.06.2011 iii r 28/09 kindererziehungszeiten stichtagsregelung ist verfassungsgemäß die stichtagsregelung für die anerkennung von kindererziehungszeiten bei der berechnung der versorgungsbezüge einer beamtin ist verfassungskonform dies hat das verwaltungsgericht vg neustadt entschieden es betont den weiten gesetzgeberischen spielraum die klägerin eine inzwischen pensionierte landesbeamtin hatte in den 1970er jahren drei kinder adoptiert nach der aufnahme des zweiten adoptivkindes ließ sie sich unter wegfall der dienstbezüge beurlauben anlässlich ihrer pensionierung setzte das beklagte land die versorgungsbezüge fest und versagte die anerkennung von erziehungszeiten für die drei kinder die klägerin meint dass die berechnung der anzuerkennenden erziehungszeiten bei adoptivkindern mit deren aufnahme in den haushalt und nicht mit der geburt beginne die klage hatte keinen erfolg das vg betont dass das geltende recht die anerkennung von erziehungszeiten für kinder die vor dem 01.01.1992 geboren sind nur für die ersten sechs lebensmonate des kindes vorsehe dies gelte unabhängig davon ob es sich um leibliche oder adoptierte kinder handele da die klägerin die kinder ­ bis auf einen separat zu beurteilenden zeitraum ­ erst nach der vollendung des sechsten lebensmonats in ihren haushalt aufgenommen habe seien die gesetzlichen anforderungen nicht erfüllt lediglich für nach dem stichtag geborene kinder würden erziehungsleistungen bei der berechnung der beamtenrechtlichen versorgungsleistungen ­ wie auch in der gesetzlichen rentenversicherung ­ weitergehend berücksichtigt diese stichtagsregelung sei nicht zu beanstanden dem gesetzgeber komme nach der rechtsprechung des bundesverfassungsgerichts die befugnis zu stichtagsregelungen zu treffen die zu unterschiedlich hohen versorgungsleistungen oder anderen staatlichen leistungen führen könnten eine rechtspflicht des gesetzgebers erziehungszeiten für vor dem stichtag geborene kinder umfassender als gegenwärtig zu berücksichtigen sei aus der verfassung nicht ableitbar verwaltungsgericht neustadt urteil vom 27.06.2011 1 k 1115/10.nw 14

[close]

p. 15

schaufenster steuern www.mandantenbrief24.de erstausbildung und erststudium unmittelbar nach schulabschluss werbungskosten der bundesfinanzhof bfh hat mit urteilen vom 28.07.2011 vi r 38/10 und vi r 7/10 entschieden dass das seit 2004 geltende abzugsverbot für kosten eines erststudiums und einer erstausbildung der abziehbarkeit beruflich veranlasster kosten für eine erstausbildung oder für ein erststudium auch dann nicht entgegensteht wenn der steuerpflichtige diese berufsausbildung unmittelbar im anschluss an seine schulausbildung aufgenommen hatte in einem der vom bfh entschiedenen fälle nahm der kläger bei einer tochtergesellschaft einer fluglinie die ausbildung zum berufspiloten auf hierfür entstanden ihm aufwendungen von annähernd 28.000 euro in dieser höhe beantragte er mit seiner einkommensteuererklärung 2004 einen verlustvortrag festzustellen er berief sich darauf dass diese ausbildungskosten vorweggenommene werbungskosten für seine künftige nichtselbstständige tätigkeit als pilot seien im anderen streitfall hatte die klägerin ihre schulausbildung 2004 mit dem abitur abgeschlossen und anschließend das medizinstudium aufgenommen auch sie machte ihre aufwendungen für das studium als vorweggenommene werbungskosten geltend und beantragte ebenfalls eine entsprechende verlustfeststellung die finanzämter lehnten die beantragten verlustfeststellungen ab sie beriefen sich dazu auf die ab 2004 geltende regelung des § 12 nr 5 des einkommensteuergesetzes estg die bestimme dass aufwendungen des steuerpflichtigen für seine erstmalige berufsausbildung und für ein erststudium im rahmen der einkünfteermittlung nicht abziehbar sind wenn die aufwendungen nicht im rahmen eines dienstverhältnisses stattfinden dieser auffassung folgten auch die finanzgerichte die dagegen eingelegten revisionen der kläger waren erfolgreich der bfh entschied dass aus § 12 nr 5 estg kein solches generelles abzugsverbot folge denn § 12 nr 5 estg regele ausdrücklich dass aufwendungen des steuerpflichtigen für seine erstmalige berufsausbildung und für ein erststudium bei den einzelnen einkunftsarten und vom gesamtbetrag der einkünfte nur insoweit nicht abgezogen werden dürften als in § 10 abs 1 nr 7 estg nicht etwas anderes bestimmt sei § 10 abs 1 nr 7 estg bestimme jedoch etwas anderes denn danach greife der grundsatz dass aufwendungen nur dann als sonderausgaben abziehbar sind wenn nicht der vorrangige werbungskosten und betriebsausgabenabzug zur anwendung kommt in beiden fällen seien aber die kosten der ausbildung hinreichend konkret durch die spätere berufstätigkeit der kläger veranlasst so dass sie als vorweggenommene werbungskosten berücksichtigt werden müssten bundesfinanzhof urteil vom 28.07.2011 az vi r 38/10 und vi r 7/10 alleinerziehende müssen grundsätzlich vollzeit arbeiten alleinerziehende müssen grundsätzlich ganztags arbeiten sofern das kind älter als drei jahre und entsprechend betreut ist etwas anderes kommt nur bei durchgreifenden individuellen einzelumständen in betracht dies hat der bundesgerichtshof bgh in einem unterhaltsrechtsstreit entschieden wie der spiegel am 02.08.2011 auf seiner internetseite meldet geklagt hatte ein zum unterhalt verpflichteter mann dessen ex-frau halbtags arbeitete und sich am nachmittag um die gemeinsame tochter kümmerte die tochter besucht die dritte klasse während die klage zunächst keinen erfolg hatte gab der bgh dem kläger insofern recht als dass er davon ausgeht dass die mutter grundsätzlich vollzeit arbeiten muss pauschal könne nicht davon ausgegangen werden dass eine mutter die vollzeit arbeitet und deren kind das dritte lebensjahr vollendet hat überobligatorisch belastet sei dass dies der fall ist müsse vielmehr im individuellen einzelfall festgestellt werden meinen die richter hierfür sei die mutter als unterhaltsberechtigter elternteil beweispflichtig spiegel meldung vom 02.08.2011 zu bundesgerichtshof xii zr 94/09 15

[close]

Comments

no comments yet

YOUBLISHER
About
What Others Say
Sitemap
Impressum

PUBLISHERS
Login
Signup
Tutorials
FAQ
Support

BUSINESS
Overview
Advertising
Support

DEVELOPERS
API

LEGAL
Report a Copyright Violation
Copyright FAQ
Terms of Use
Privacy Policy