Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 22 09 2009 Berufsunfaehigkeit durch Toner St

 

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i · 1 f :1 1 · t · 1 · c d f .1 · 1 ·· .· ro .

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-2 tatbestand die beteiligten streiten über die anerkennung einer berufskrankheit des klägers der kläger begann im jahr 1970 mit einer beruflichen tätigkeit als koch bei der bundeswehr in deren rahmen er bis zum jahr 1987 in küchenbetrieb arbeitete er ebenfalls als koch bei dem bundesgrenzschutz tätig war anschließend in bad hersteld aus organi satorischen gründen wurde ihm 1999 eine andere tätigkeit beim bundesgrenzschutz nämlich als vervielfältiger im kopierraum übertragen nachdem der kläger lm mai 2003 nicht mehr auf arbeitsunfähig erkrankte nahm er seine tätigkeit am kopierarbeitsplatz mit schreiben vom 7 april 2003 beantragte der kläger bei der beklagten die anerkennung einer berufskrankheit die infolge seiner tätigkeit als vervielfältiger entstanden sei zur begründung trug er vor dass er in einem raum von einer größe von ca 30 m2 der it zwei kopieren/und 10.000 kopienaufträge einem hochleistungsdrucker ausgeführt ausgestattet sei täglich 5000 bis habe etwa zweieinhalb jahre zuvor habe er at mungsprobleme bekommen sein gesundheitszustand tert nach dem er sich daraufhin einer lungenfachärztlichen habe sich zunehmend verschlech untersuchung unterzogen hatte kam der behandelnde arzt zu dem ergebnis dass der kläger an seinem arbeitsplatz als vervielfältiger nicht verbleiben könne diese einschätzung bestätigt im ergebnis auch der arbeitsmedizinische dienst des grenzschutzpräsidiums mitte in seiner stellungnahme vom 20 april 2004 bi 218 ff der beklagtenakte in einem von der beklagten im verwaltungsverfahren eingeholten sachverständigengut achten des prof dr goeckenjan vom 27 november 2004 kam dieser zu dem ergebnis dass eine berufskrankheit bei dem kläger nicht vorliege zwar hatte der sachverständige an einem klinikeigenen kopierer bei dem klä im rahmen eines offenen expositionstests ger hustenreiz fließschnupfen ximalen atemstromstärken und augentränen sowie einen abfall der gemessen masofortreaktionen um 23,7 bei fehlender bronchospastischer festgestellt gleichwohl gelangte er zu der einschätzung rung der asthmaerkrankung dass zwar eine verschlimme des klägers während seiner beruflichen tätigkeit als vervielgemäß nr 4301/4302 der anlage 1 zur fältiger durchaus glaubhaft eine berufskrankheit berufskrankheitenverordnung einer verschlimmerung für die verschlimmerung aber gleichwohl weder im sinne einer entstehung noch erkrankung anzunehmen sei ursächlich einer vorbestehenden der asthmaerkrankung sei in erster linie eine unspezifische reizwirkung von feinen und ultrafeinen staubartikeln auf die infolge der seit jahren abgelaufenen allergischen krankheitsvorgänge chronisch-entzündliche veränderten schleim 3

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3 häute der oberen und unteren atemwege hierbei handele es sich aber nach bisherigem kenntnisstand nicht um eine chemisch-irritative oder toxische wirkung sondern um einen rein partikulären effekt der feinstäube eine solche erkrankung finde sich in der liste der berutskrankheiten jedoch nicht in einer stellungnahme des instituts für arbeit und sozialmedizinische vom 1 februar 2005 bi 296 ff der beklagtenakte allergiediagnostik prof goe kommt der sachverständige das sachverständigen stresemann zu dem ergebnis dass die schlussfolgerungen ckenjan nicht ausreichend valide seien die schlussfolgerung eine berufskrankheit es handele sich nicht um sei nicht im sinne der anlage zur berufskrankheitenverordnung ausreichend belegt dem gutachten hafteten methodische und interpretationsschwächen an deren behebung im weiteren ablauf des verfahrens wichtig sei im rahmen einer sich auf veranlassung der beklagten anschließenden stresemann stationären be gutachtung des klägers durch den sachverständigen ebenfalls keinen beleg einer berufskrankheit zur berufskrankheitenverordnung ein eher leichtgradiges feststellen konnte dieser jedoch im sinne der nr 4301/4302 der anlage 1 letztlich bestünden lediglich hinweise auf psychischer Überlagerung in asthma bronchiale mit deutlicher unspezifischen kombination mit einer ausqepräqten bronchialen reizbarkeitssteiqerunq welches gelegentlich im es handele sich primär um ein a~lagebedingtes grundleiden verlauf der beruflichen tätigkeit akzentuiert aufgetreten sei es liege eine atemwegserkrankungen vor diese lasse sich jedoch nicht der nr 4302 der anlage zur berufskrankheitenverordnung zuordnen da der kläger jedoch im rahmen der untersuchung eine expositionstestung geschuldigten tonerstäuben i mit den an verweigert habe könne insofern aktuell nicht mit genügenÜberempfindlichkeit festgestellt werden der sicherheit eine entsprechende sodann lehnte die beklagte mit bescheid vom 16 august 2005 die feststellung einer entschädigungspflichtigen beklagte im wesentlichen berufskrankheit bei dem kläger ab zur begründung führte die sachverständigen stel aus dass aufgrund der eingeholten lungnahmen ein kausalzusammenhang und der diagnostizierten zwischen der beruflichen tätigkeit des klägers nicht belegt werden könne die aner atemwegserkrankungen kennung einer berufskrankheit verordnung scheide daher aus den hiergegen erhobenen spruchsbescheid am im sinne der nr 4302 der anlage zur berufskrankheiten widerspruch des klägers wies die beklagte durch widerdes klägers zugestellt vom 10 oktober 2006 dem bevollmächtigten 20 oktober 2006 zurück zur begründung führte die beklagte aus dass trotz durch-4 -

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-4 führung mehrerer untersuchungen keine ausqepräqte obstruktive atemwegserkrankung habe diagnostiziert werden können dies gelte insbesondere für eine berufskrankheit im sinne der nr 4302 der anlage zur berufskrankheitenverordnung da hauptsächlich audes klägers ver ßerberufliche faktoren für die entstehunq der atemwegserkrankungen antwortlich zu machen seien zudem bestehe bei ihm eine relativ gute lungenfunktion so dass eine richtunggebende verschlimmerung einer atemwegserkrankung durch to nerstäube ebenfalls nicht habe festgestellt zustimmung des klägers beweiskräftige mit tonerstaub die bloße möglichkeit werden können zwar fehlten aufgrund der expositionstests ergebnisse eines bronchialen einer sensibilisierenden wirkung reiche für die anerkennung einer krankheit jedoch nicht aus bei dem kläger liege vielmehr eine anlagebedingtes grundleiden in gestalt eines hyperreagiblen stoffen vor nach nr 4301 der anlage zur handele es sich um das glei bronchialsystems gegenüber alltäglich und aller orts vorkommenden aus denselben gründen liege auch eine berufskrankheit berufskrankheitenverordnung nicht vor denn diesbezüqllch ehe medizinische bild lediglich die verursachenden den feststellungen der sachverständigen stoffe seien andere entsprechend organi seien aber auch die entsprechenden schen stoffe nicht als ursächlich für die atemwegserkrankungen im Übrigen liege auch keine berufskrankheit mit schriftsatz seines bevollmächtigten sozialgericht fulda eingegangen des klägers anzusehen nach § 9 abs 2 sgb vii vor 20 november 2006 der am selben tag bei dem ist hat der kläger gegen die zuvor zitierten bescheide klage ernoben zur begründung führte der kläger aus dass die enorme belastung durch tonerstäube aufgrund der täglichen exposition im umfang von 8,5 stunden und ca 8000 bis 15.000 druckaufträgen geeignet seien berufskrankheiten nach nr 4301 bezieauszulösen diese ein hungsweise 4302 der anlage zur berufskrankheitenverordnung wirkungen des tonerstaubs die der kläger während seiner versicherten tätigkeit erlitten habe hätten zudem die bei ihm festgestellten erkrankungen ausgelöst der kläger beantragt den ablehnungsbescheid widerspruchsbescheides der beklagten vom 16 august 2005 in der fassung des vom 10 oktober 2006 aufzuheben und die beklagte zu leistungen nach den gesetzlichen vorwegen berufsunfähigkeit aufgrund des 1 zur be verpflichten dem kläger sozialrechtliche gaben insbesondere vorliegens rentenleistungen einer berufskrankheit nach nr 4301/4302 der anlage 5-

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-5 rufskrankheitenverordnung bzw nach § 9 abs 28gb vii mit einer minderung der erwerbsfähigkeit von mindestens 20 zu gewähren die beklagte beantragt die klage abzuweisen zur begründung bezieht sie sich im wesentlichen auf ihre feststellungen im verwal tungsverfahren sowie die inden angegriffenen bescheiden niedergelegten gründe rr das .gericht hat beweis erhoben durch einholung eines internistisch-pneumologischen gutachtens des prof dr hüttemann dass dieser unter dem 5 juni 2007 mit ergänzung vom 3 september 2007 vorgelegt hat weiterhin wurde beweis erhoben durch einholung eines internistisch-umweltmedizinischen gutachtens des prof dr huber vom 25 märz 2009 mit ergänzender stellungnahme vom 21 september 2009 das im wesentlichen auf dem hno-ätzlichen/allergolbgischen zusatzgutachten des dr palm vom 17 dezember wird auf die vorbezeichneten 2008 beruht wegen des ergebnisses der beweisaufnahme gutachten wegen des vorbringens inhalt der verfahrensakten verwiesen der beteiligten im einzelnen wird auf den übrigen entscheidungsgrÜnde die klage ist begründet der kläger leidet infolge der im rahmen seiner versicherten tätigkeiterfolgten exposition gegenüber tonerstäuben an einer obstruktiven atemwegser krankung in form der rhinopathie die zur unterlassung aller tätigkeiten gezwungen hat die für die entstehung die verschlimmerung sächlich waren oder sein können dies steht zur Überzeugung der kammer fest aufgrund der gutachten der sachverständigen prof huber und dr palm die ohne zweifel und widersprüche dass bei dem kläger eine ausgeprägte eine allergische atemwegserkrankung festgestellt haben oder das wieder aufleben der krankheit ur reaktionslage der oberen atemwege und damit bei dem kläger besteht aufgrund der von dem -6-

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6 sachverständigen palm durchgeführten gung auf die nasenschleimhaut testunq mit tonerstaub in form dessen aufbrin konnte festgestellt werden dass diese zu einem signifimit normalisierung der werte in den darauf kanten anstieg des nasalen widerstandes folgenden tagen führte dies ist nach sachverständiger einschätzung als eine erhebliche sensibilisierung gegenüber dem getesteten stoffgemisch zu werden die durch die expositionstestung ausgelösten reaktionen in form von hustenreiz halsschmerzen hautjucken stimmlähmunq und tränenfluss sind durch psychogene ursachen nicht erklärbar gleichzeitig fehlt es an hinweisen dafür dass diese ausgeprägte sensibilität der schleimhäute des oberen atemwegssystems keit als vervielfältiger sem zusammenhang herangezogenen bereits vor aufnahme der beruflichen tätigpalm weist in die bestanden haben könnte der sachverständige ausdrücklich daraufhin dass im gutachten des von der beklagten prof stresemann vom 9 juni 2005 zahlreiche orsämtlich im sinne einer negativreaktion bewertet wur sachverständigen qanspeziflsche provokationstests den daher kann ausgeschlossen werden dass die reaktion der schleimhäute der asensibilität beruht denn andernfalls wästresemann eine positive reakschlussfolgerungen des sach temwege auf deren unspezifisch-hyperreaqiblen re bei den provokationstestungen des sachverständigen tion zu erwarten gewesen daher ist nach überzeugender verständigen palm die ausgeprägte positivreaktion im rahmen der nasalen testung des klägers als spezifisch gegenüber tonerstaub gerichtet zu bewerten nach den eindeutigen feststellungen des sachverständigen huber s 35 des gutachtens vom 25 märz 2009 stellt sich die erkrankung des klägers auch als allergische dar diese erkrankunq der oberen atemwege ist als berufskrankheit der anlage 1 zur berufskrankheitenverordnung im sinne der nr 4301 anzusehen da seit inkrafttreten der vervom 22 märz 1988 bgbi i s ordnung zur Änderung der berufskrankheitenverordnung 400 der begriff der berufskrankheit nach dieser vorschrift um die rhinopathie erweitert wurde werden seit dem auch erkrankungen der oberen atemwege erfasst während das verständnis der vorschrift ohne dass sich dies aus dem wortlaut ergeben hätte zuvor ausschließlich auf erkrankungen der unteren atemwege beschränkt war vgl 8sg nzs durch sensibilisierenden stoffe sowohl die die be 2008 604 [605 da krankheitssymptome oberen als auch die tieferen atemwege betreffen hat der verordnungsgeber schränkung auf die unteren atemwege ausdrücklich aufgegeben s br-drs 33/88 s 9 .die bei dem kläger vorliegende rhinopathie erweist sich auch als obstruktiv wie der sachverständige palm fest gestellt hat kam es zu einer teilweisen verlegung der nasenatmung womit die obstruktion verstopfung belegt ist auch der abfall des nasalen ohne provokation belegt dass der to flows von 30 gegenüber dem ausgangswert nerstaub bei dem kläger obstruktiv wirkt -7-

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-7 die rhinopathie des klägers hat diesen auch zur aufgabe der ausgeübten sowie ver·gleichbarer tätigkeiten gezwungen er ist seit dem jahr 2003 nicht mehr beruflich tätig dienstes des gewesen dies entspricht auch der einschätzung des arbeitsmedizinischen grenzschutzpräsldiums mitte vom 20 april 2004 der eine weitere beschäftigung als vermit gleichen einwirkungen ausgeschlossen hat dr hüttemann können ebenso vielfältiger und in arbeitsumgebungen die gutachterlichen ausführungen des sachverständigen .wenig wie das vorbringen der beklagten dieses ergebnis in fragen stellen die feststellungen des sachverständigen hüttemann betreffen nämlich allein die unteren atemwege so führte er etwa aus dass durch die versicherten tätigkeit als vervielfältiger und kopierer beim bundesgrenzschutz anlagebedingten vorschadens keine rechtllch.wesenthche verschlimmerung des exogen-allergisches asthma bronchiale mit lnfektexazer bation und chronisch-obstruktiver statischen und dynamischen bronchitis herbeigeführt worden sei die gemessenen lungenvolumina seien keineswegs besonders einge schränkt s 28 des gutachtens vom 5 juni 2007 weiter führt der sachverständige aus dass das ausmaß der tonerstaub-emissionen ten tätigkeit ausgesetzt gewesen denen der kläger während der versicherausgereicht haben könne gesund sei keinesfalls beltsschäden wie sie seitens des klägers vorgetragen werden zu verursachen auch diese feststellung bezieht sich auf erkrankungen der tieferen atemwege nähere darlegungen zu einer erkrankung weist der sachverständige der oberen atemwege finden sich nicht zwar auf eine festgestellte seiner in hüttemann in anderem zusammenhang polypöse sinusitis hin auf die vom kläger beschriebene r verschlimmerungen fekte auch nach dem ende der tätigkeit als vervielfältiger zu beziehen seien s 33 des gutachtens vom 5 juni 2007 eine nähere darlegung in bezug die reaktionslage der oberen atemwege infolge des kontaktes mit tonerstaub findet sich im rahmen der gutachterlichen ausführungen jedoch nicht i an den gleichen defiziten im hinblick auf die feststellungen leidet auch die arbeitsmedizinisch-pulmologische der gutachter huber/palm des dr konetzke vom stellungnahme 14 september 2009 die die beklagte zuletzt zur akte gereicht hat dies gilt zunächst insofern ,als hierin zunächst allgemeine ausführungen zum stand der wissenschaft betreffend die gesundheit~schädigende wirkung von tonerstaub im hinblick auf die tiefe ren atemwege gemacht werden es fehlt an konkreten darlegungen im hinblick auf die unter der nr 4301 der anlage 1 zur berufskrankheitenverordnung rhinopathie insofern gehen sämtliche ausführungen hinternrund fehl die sich auf die berufskrankheit zu berücksichtigende vor dem hier zu diskutierenden nach nr 4302 der anlage 1 zur be -8 -

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8 rufskrankheitenverordnung beziehen nur ergänzend sei an dieser stelle darauf hingeinsoweit die besonderheit der wiesen dass auch die beklagte im widerspruchsverfahren erweiterung der berufskrankheit nach nr 4301 der anlage 1 zur berufskrankheitenve rordnung um die rhlnopathie nicht ausreichend berücksichtigt hat denn sie führt im widerspruchsbescheid auf den einwand .einer unzureichenden prüfung dieser krankheit aus dass es sich insoweit um das gleiche medizinische bild missachtet also die durch die verordnung vom 22 märz 1988 bgbi i s 400 erfolgte erweiterung des krankheitsbildes in nr 4301 der anlage 1 zur berufskrankheitenverordnung soweit dann unter nr 6 s 8 der stellungnahme vom 14 september 2009 eine beurteilung des konkreten falles des klägers vorgenommen wird nimmt dr konetzke auf seine allgemeinen ausführungen zur schädlichkeit von tonerstaub bezug und v.ertritt sodann die auffassung dass sich die belastungen der luft sowohl staubpartikel als auch flüchtige organische substanzen lierter .arbeitshygienischen betreffend um mehrere größenordnungen unterhalb etab grenzwerte bewegten wie sie bei der frage einer berufsbe dingten schädigung zu fordern sein inwiefern feine und feinste partikel des toners zu definierten krankheitsbildern am atmungsorgan führten sei derzeitig nicht zu beantwor ten es fehlt an einer auseinandersetzung palm festgestellten wie denn die seitens des sachverständigen des klägers die in ihrem sachverständigen akuten reaktionen der nasenschleimhaut grundsatz auch schon durch den von der beklagten herangezogenen stresemann als solche festgestellt worden waren zu erklären sein könnten wenn nicht durch die einwirkung des als suostanz des provokationstests benutzten toner aussagen zur und an jegli abschließend führt dr konetzke aus es fehle derzeit an leistungsfähigen staubwirkung im bereich kleinster partikelgrößen chen epidemiologischen untersuchungen auf das atmungsorgan bei beschäftigten an laser-kopieren und -dru ckern darüber hinaus sei der konkrete fall des klägers besonders ungeeignet um eine kausale diskussion über die wirkung von tonerstauben ses komplexen stoffgemisches oder weiteren bestandteilen diesei der kläger schon seit zu führen .denn unzweifelhaft seiner jugendzeit im bereich der atmungsorgane vorbelastet letzteres argument leuch tet zwar unmittelbar ein und erschwert in der tat eine objektivierte zusammenhangsbeurteilung dies kann jedoch nicht in frage stellen dass der sachverständige unmittelbare reaktionslage palm eine der oberen atemwege des klägers auf tonerstaub festge stellt hat an deren objektivem vorliegen die kammer keinerlei zweifel hat daher erübrigen sich nach einschätzung der kammer theoretische vom vorliegenden und hier allein erwägungen zu der frage ob eine kausale bedes klägers während seiner versicherten tätigkeit zu beurteilenden einzelfall abstrahierte ziehung zwischen der tonerbelastung und der festgestellten rhinopathie nach aktuellem von groß~r unsicherheit wenn nicht -9

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-9 gar unwissenheit in weiten bereichen geprägten wissenschaftlichen legt werden kann da die reaktionslage kenntnisstand be der oberen atemwege des klägers auf tonerzur versicherten tätigkeit des klägers kenntnisstand in einer weise ge staub feststeht könnte ein kausalzusammenhang nur dann verneint werden wenn der wissenschaftliebe sichert wäre die objektiv die verursachung durch die exposition des klägers während seiner versicherten tätigkeit ausschließen würde hiervon kann aber nach den sachverständigen Äußerungen des dr hüttemann und auch nach der stellungnahme von dr konetzke keineswegs ausgegangen werden vielmehr zeigen beide auf dass zwar wissenschaftliche einschätzungen vorliegen im hinblick auf die notwendige staubdosis zur verursachung einer krankheit doch beziehen sich diese auf die tieferen atemwege und es bleibt ausdrücklich offen welche auswirkungen feiner und feinste partikel des toners haben können vgl s 9 der stellungnahme dr konetzke vom 14 september 2009 nach alledem ist die beklagte verpflichtet bei dem kläger eine berufskrankheit nach nr 4301 der anlage 1 zur berufskrankheitenverordnung der heutigen berufswelt allgegenwärtige he der minderung der erwerbsfähigkeit anzuerkennen im hinblick auf die in muss dabei die höausmaß erreichen nutzung von laserdruckern mde rentenberechtigendes da es jedoch einer durchaus intensiven exposition des klägers zur auslösung der reaktionslage der oberen atemwege wie sie von dem sachverständigen palm beschrieben hu worden ist bedarf konnte sich die kammer der einschätzung des sachverständiqen ber eine mde von 30 feste sätze nicht anschließen die kammer schätzt vielmehr sind im Übrigen auskontakt deren höhe auf 20 ein denn auf dem allgemeinen arbeitsmarkt reichende beschäftigungsmöglichkeiten vorhanden die einen entsprechenden des klägers mit tonerstaub vermeiden wie er zur auslösung der reaktionslage der obe .ren atemwege des klägers erforderlich ist i eine berufskrankheit im sinne der nr 4302 der anlage 1 zur berufskrankheitenverordder oberen nung konnte nicht festgestellt werden denn hiervon werden erkrankungen atemwege im gegensatz zu nr 4301 nicht erfassts bsg nzs 2008 604 [605 die erkrankungen der tieferen atemwege des klägers sind jedoch nach übereinstimmender einschätzung der sachverständigen als berufsunabhängig zu bewerten denn die kammer wertet den gleichwohl bedurfte es keiner teilweisen klageabweisung antrag des klägers dahingehend dass die feststellung der konkreten berufskrankheit alternativ begehrt worden ist da die kammer dem kläger zudem einen anspruch auf rentenzahlung zuerkannt hat hat der kläger somit vollständig obsiegt die kostenentscheidung beruht auf § 193 sgg 10-

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