Description
MWST-Info 02 - Steuerpflicht - Mehrwertsteuer,
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD,
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV
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januar 2010 www.estv.admin.ch mwst-info 02 steuerpflicht eidgenössisches finanzdepartement efd eidgenössische steuerverwaltung estv
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vorbemerkungen begriffe die eine weibliche und eine männliche form aufweisen können werden in dieser publikation nicht unterschieden sondern in der einen oder anderen form verwendet sie sind somit als gleichwertig zu betrachten abkürzungen abs arge art bst chf estv ezv form mwst mwstg mwstv sr ziff absatz arbeitsgemeinschaft artikel buchstabe schweizer franken eidgenössische steuerverwaltung eidgenössische zollverwaltung formular mehrwertsteuer bundesgesetz vom 12 juni 2009 über die mehrwertsteuer sr 641.20 mehrwertsteuerverordnung vom 27 november 2009 sr 641.201 systematische sammlung des bundesrechts ziffer gültige steuersätze bis 31.12.2010 normalsatz 7,6 reduzierter satz 2,4 sondersatz 3,6 gültige steuersätze ab 01.01.2011 normalsatz 8,0 reduzierter satz 2,5 sondersatz 3,8 © herausgegeben von der eidgenössischen steuerverwaltung estv bern januar 2010
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steuerpflicht einleitende erläuterungen zur vorliegenden mwst-info die gesetzlichen grundlagen zur steuerpflicht finden sich in den artikeln 10 17 mwstg und 7 25 mwstv die mehrwertsteuer beruht grundsätzlich auf dem system der selbst veranlagung jede person personengesamtheit usw die ein unternehmen betreibt hat ihre steuerpflicht selber abzuklären sofern die vor aussetzungen für die steuerpflicht im inland erfüllt sind haben sich die steuerpflichtigen personen innert 30 tagen nach beginn ihrer steuerpflicht bei der estv schriftlich anzumelden art 66 abs 1 mwstg die steuerpflichtige person erhält dann nebst der mwstnummer verschiedene unterlagen um die notwendigen organisatorischen massnahmen zu treffen die steuerpflicht bei der einfuhr von gegenständen wird in dieser mwstinfo nicht behandelt gültig mit einführung des mehrwertsteuergesetzes mwstg vom 12 juni 2009 per 1 januar 2010 die informationen in dieser mwstinfo verstehen sich als erläuterungen der estv zum mwstg und der ausführenden mwstv 3
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mwstinfo 02 4
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steuerpflicht inhaltsverzeichnis teil a 1 1.1 1.2 2 2.1 2.2 3 4 5 5.1 steuerpflicht ohne gemeinwesen wer kann steuerpflichtig werden betreiben eines unternehmens rechtsform steuerpflicht was die steuerpflicht auslösen kann was die steuerpflicht nicht auslöst steuerpflicht aufgrund des verzichts auf die befreiung art 11 mwstg zusammenfassende grafik zur abklärung der steuerpflicht beginn der steuerpflicht unternehmen die ihre tätigkeit neu aufnehmen oder ihre geschäftstätigkeit durch geschäftsübernahme oder eröffnung eines neuen betriebszweiges erweitern bestehende bis anhin von der steuerpflicht befreite unternehmen zusammenfassende grafik zum beginn der steuerpflicht und zur eintragung ins mwstregister beispiele einlageentsteuerung ende der steuerpflicht grundsätze wegfall der obligatorischen steuerpflicht sonderfälle unternehmen mit sitz im ausland die im inland ausschliesslich der bezugsteuer art 45 49 mwstg unterliegende leistungen erbringen art 10 abs 2 bst b mwstg unternehmen mit sitz im ausland und ohne geschäftstätigkeit im inland art 8 mwstv e contrario gemeinwesen wer ist steuerpflichtig steuersubjekt art 12 abs 1 und 2 mwstg steuerpflicht art 12 abs 3 mwstg was die steuerpflicht auslösen kann was die steuerpflicht nicht auslöst beispiele 7 7 7 8 9 10 11 11 12 13 5.2 5.3 5.4 5.5 6 6.1 6.2 6.3 6.3.1 13 14 15 16 17 17 17 18 18 18 19 20 20 20 20 20 20 21 6.3.2 teil b 1 1.1 1.2 1.2.1 1.2.2 1.3 5
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mwstinfo 02 1.4 steuerpflicht aufgrund des verzichts auf die befreiung art 11 und 12 abs 3 mwstg beginn und ende der steuerpflicht sowie befreiung und verzicht auf befreiung von der steuerpflicht grafik abklärung der steuerpflicht nach mehrwertsteuerlicher qualifizierung der leistungen weitere wichtige gesetzliche bestimmungen mithaftung/steuernachfolge/steuersubstitution gruppenbesteuerung art 13 mwstg 21 2 2.1 22 22 23 23 23 teil c 1 2 6
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steuerpflicht teil a 1 steuerpflicht ohne gemeinwesen wer kann steuerpflichtig werden die steuerpflicht hängt davon ab ob im sinne des gesetzes ein unternehmen betrieben wird nicht aber davon ob damit bereits umsätze erzielt werden damit indessen nicht jeder den mit einer steuerpflicht verbundenen abrechnungspflichten nachkommen muss sieht das gesetz eine befreiung von der steuerpflicht vor wenn die einnahmen aus steuerbaren leistungen innerhalb eines jahres weniger als 100 000 franken beziehungsweise weniger als 150 000 franken für nicht gewinnstrebige/gemeinnützige organisationen s ziff 2 betragen es ist folglich zu unterscheiden zwischen einer obligatorischen steuerpflicht und einer steuerpflicht aufgrund des verzichts auf die befreiung 1.1 betreiben eines unternehmens ein unternehmen betreibt wer l l eine auf die nachhaltige erzielung von einnahmen aus leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche tätigkeit ausübt diese tätigkeit selbstständig ausübt und unter eigenem namen nach aussen auftritt eine nachhaltige erzielung von einnahmen setzt ein auf eine gewisse dauer angelegtes planmässiges vorgehen des unternehmers voraus auch eine kurze dauer genügt wenn die tätigkeit in dieser zeit intensiv ausgeübt wird z.b der einmalige betrieb eines verpflegungsstandes an einem drei tage dauernden fest eine berufliche oder gewerbliche tätigkeit liegt vor wenn güter produziert oder gehandelt oder dienstleistungen erbracht werden und diese güter oder dienstleistungen für den austausch auf dem markt oder für den privaten konsum dritter bestimmt sind also beispielsweise kommerzielle industrielle oder handwerkliche tätigkeiten nicht aber die pflege eines hobbys oder einer liebhaberei die tätigkeit muss darauf ausgerichtet sein einnahmen zu erzielen hingegen muss die tätigkeit weder gewinnbringend sein noch muss die absicht bestehen mit dieser tätigkeit gewinne zu erzielen selbstständigkeit bedeutet das erbringen von leistungen im eigenen namen auf eigenes wirtschaftliches und unternehmerisches risiko sowie in betriebswirtschaftlicher und arbeitsorganisatorischer unabhängigkeit die 7
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mwstinfo 02 selbstständige berufliche oder gewerbliche tätigkeit schliesst die reinen lohnbezüger aus tätigkeiten von verwaltungsräten stiftungsräten oder ähnlichen funktionsträgern gelten als unselbstständige erwerbstätigkeiten demgegenüber ist die selbstständigkeit bei akkordanten mit eigenem fahrzeug werkzeug usw anzunehmen wenn eine tätigkeit durch die sozialversicherungsbehörden ahv oder durch andere steuerbehörden einkommenssteuer als selbstständig qualifiziert wird gilt dies grundsätzlich auch für die mwst ein unternehmen betreibt beispielsweise llll ein turnverein der einmal jährlich ein fest organisiert und dafür eintrittsgelder verlangt wer regelmässig und systematisch käufe und verkäufe von gegenständen über eine auktionsplattform tätigt eine künstlerin mit ihren werbeauftritten gegen entgelt ein sportler bei der erzielung von gewinngeldern kein unternehmen betreibt beispielsweise l l eine privatperson die einmalig drei autos aus ihrer sammlung verkauft wer den hausrat des eigenen haushalts veräussert das erwerben halten und veräussern von beteiligungen stellt eine unternehmerische tätigkeit im sinne von artikel 10 absatz 1 mwstg dar art 9 mwstv 1.2 rechtsform in welcher rechtsform der unternehmensträger das unternehmen betreibt spielt für die festlegung der steuerpflicht keine rolle folgende personen personengesamtheiten und einrichtungen können beispielsweise ein unternehmen betreiben llllll natürliche personen z.b inhaber einer oder mehrerer einzelunternehmen einfache gesellschaften die gegen aussen unter gemeinsamem namen auftreten z.b arge baustelle xy coiffeursalon yz personengesellschaften z.b kollektiv und kommanditgesellschaften juristische personen des privaten und des öffentlichen rechts z.b ag gmbh betriebsstätten von unternehmen mit sitz im ausland unselbstständige öffentliche anstalten 8
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steuerpflicht lllll veranstalter von publikums und festanlässen verbände und vereine gemeinnützige institutionen betriebe Ämter und andere dienststellen der öffentlichen hand diese unternehmensart wird im teil b separat erläutert ausländische unternehmen die im inland steuerbare leistungen erbringen unternehmen mit sitz im ausland welche ausschliesslich leistungen im ausland erbringen erfüllen die voraussetzungen der steuerpflicht nicht und können sich nicht registrieren lassen n 2 steuerpflicht obligatorisch steuerpflichtig ist wer a ein unternehmen betreibt und b dabei jährlich 100 000 franken oder mehr einnahmen aus steuerbaren leistungen erzielt solange die umsatzgrenze von 100 000 franken nicht erreicht wird ist das unternehmen von der steuerpflicht befreit der verzicht auf die befreiung von der steuerpflicht ist möglich n nicht gewinnstrebige ehrenamtlich geführte sport und kulturvereine sowie gemeinnützige institutionen sind bis zu einem umsatz von weniger als 150 000 franken aus steuerbaren leistungen von der steuerpflicht befreit art 10 abs 2 bst c mwstg aus gründen der besseren lesbarkeit wird nachfolgend immer nur die umsatzlimite von 100 000 franken erwähnt die umsatzlimite von 100 000 franken bemisst sich nach den vereinbarten entgelten ohne mehrwertsteuer wobei bei unternehmen mit ausschliesslich bar oder kreditgeschäften auch auf die vereinnahmten entgelte abgestellt werden kann z.b verkauf von brot und kuchen auf dem markt der sitz im inland sowie alle inländischen betriebsstätten bilden zusammen ein steuersubjekt art 10 abs 3 mwstg ebenfalls als ein einziges steuersubjekt gelten alle inländischen betriebsstätten eines ausländischen unternehmens art 7 mwstv als betriebsstätte gilt eine feste geschäftseinrichtung durch welche die tätigkeit eines 9
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mwstinfo 02 unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird beispielsweise art 5 und 7 mwstv zweigniederlassung fabrikationsstätte l eine werkstätte l eine ständige vertretung l eine l eine nicht als betriebsstätten gelten beispielsweise l reine l informations auslieferungslager repräsentations und werbebüros die für das unternehmen nur hilfstätigkeiten ausüben 2.1 was die steuerpflicht auslösen kann für die ermittlung der umsatzlimite sind die entgelte zu berücksichtigen die mit folgenden leistungen erzielt werden steuerbare lieferungen im inland ort der lieferung im inland art 7 mwstg auch wenn die gegenstände exportiert werden art 23 mwstg l steuerbare dienstleistungen im inland ort der dienstleistung im inland art 8 mwstg l steuerbare dienstleistungen nach artikel 8 mwstg bei denen der ort der dienstleistung zwar im inland liegt die aber aufgrund von artikel 23 mwstg von der mwst befreit sind l lieferungen von gegenständen vom ausland ins inland sofern der leistungserbringer im zeitpunkt der einfuhr über eine bewilligte unterstellungserklärung form 1236 verfügt art 3 mwstv l f Über die der inlandsteuer unterliegenden leistungen informiert die mwstinfo steuerobjekt ausführlich 10
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steuerpflicht 2.2 was die steuerpflicht nicht auslöst für die ermittlung der umsatzlimite sind folgende entgelte und geldflüsse nicht zu berücksichtigen entgelte für von der steuer ausgenommene leistungen nach artikel 21 mwstg l entgelte für lieferungen im ausland auslandauslandgeschäfte l entgelte für dienstleistungen die als im ausland erbracht gelten ort der dienstleistung im ausland art 8 mwstg l nichtentgelte gemäss artikel 18 absatz 2 mwstg l einnahmen aus unselbstständiger erwerbstätigkeit l umsätze die nicht beruflicher oder gewerblicher natur sind resp denen die erforderliche nachhaltigkeit fehlt beispielsweise die veräusserung eines autos durch eine privatperson tätigkeit im privaten bereich l f weitere informationen im zusammenhang mit leistungen und umsätzen die die steuerpflicht nicht nach sich ziehen enthält die mwstinfo steuerobjekt 3 steuerpflicht aufgrund des verzichts auf die befreiung art 11 mwstg wer ein unternehmen betreibt ziff 1.1 und aufgrund des gesetzes von der steuerpflicht befreit ist weil er oder sie weniger als 100 000 franken einnahmen aus steuerbaren leistungen erzielt hat das recht auf diese befreiung zu verzichten der verzicht auf die befreiung kann frühestens auf den beginn der laufenden steuerperiode erklärt werden art 14 abs 4 mwstg und gilt für mindestens eine steuerperiode art 11 abs 2 mwstg als steuerperiode gilt solange artikel 34 absatz 3 mwstg nicht in kraft ist das kalenderjahr art 34 mwstg auf die befreiung von der steuerpflicht kann somit auch ein unternehmen verzichten das noch keinen umsatz getätigt hat dies gilt beispielsweise auch für unternehmen die umsätze mit von der steuer ausgenommenen leistungen erzielen wollen und beabsichtigen für die freiwillige versteuerung dieser leistungen zu optieren art 22 mwstg beispiel neu gegründetes «start-up-unternehmen» welches vorerst nur investiert und noch keine erträge erzielt 11
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4 zusammenfassende grafik zur abklärung der steuerpflicht 12 nein nichtsteuerpflichtig ja umsatz aussteuerbaren leistungen >chf150 000 nein verzichtaufdie befreiungvonder steuerpflicht nein ja ja nein verzichtaufdie befreiungvonder steuerpflicht nein ja steuerpflichtgegeben mwstinfo 02 unternehmerische tätigkeitimsinne vonart.10abs.1 mwstg ja sport-oder kulturvereinoder gemeinnützige institution befreiungvondersteuerpflicht nein umsatz aussteuerbaren leistungen >chf100 000 befreiungvondersteuerpflicht ja
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steuerpflicht 5 5.1 beginn der steuerpflicht unternehmen die ihre tätigkeit neu aufnehmen oder ihre geschäftstätigkeit durch geschäftsübernahme oder eröffnung eines neuen betriebszweiges erweitern die steuerpflicht beginnt mit der aufnahme der unternehmerischen tätigkeit art 14 abs 1 mwstg die befreiung von der steuerpflicht endet sobald absehbar ist dass die umsatzgrenze von 100 000 franken innerhalb von 12 monaten nach der aufnahme oder ausweitung der unternehmerischen tätigkeit überschritten wird art 14 abs 3 mwstg bei unternehmen die ihre tätigkeit neu aufnehmen oder die ihre geschäftstätigkeit durch geschäftsübernahme oder eröffnung eines neuen betriebszweiges erweitern endet die befreiung von der steuerpflicht mit der aufnahme dieser tätigkeit oder mit der geschäftserweiterung wenn zu diesem zeitpunkt nach den umständen anzunehmen ist dass die umsatzgrenze von 100 000 franken innerhalb der nächsten zwölf monate überschritten wird art 11 abs 2 mwstv kann zu diesem zeitpunkt noch nicht bestimmt werden ob die umsatzgrenze von 100 000 franken überschritten wird ist spätestens nach ablauf von drei monaten seit beginn oder erweiterung der geschäftstätigkeit eine erneute beurteilung vorzunehmen art 11 abs 3 mwstv ist nach ablauf dieser drei monate anzunehmen dass die umsatzgrenze überschritten werden wird endet die befreiung von der steuerpflicht die neu steuerpflichtige person kann wählen ob sie rückwirkend mit der aufnahme beziehungsweise der erweiterung der geschäftstätigkeit oder ab beginn des vierten monats art 11 abs 3 satz 2 mwstv steuerpflichtig werden will dabei ist zu beachten dass bei der eintragung auf den vierten monat des geschäftsjahres bei der einlageentsteuerung für diese drei monate eine abschreibung für ein ganzes jahr vorzunehmen ist entscheidet sich die steuerpflichtige person für eine rückwirkende eintragung auf den zeitpunkt der aufnahme beziehungsweise der erweiterung der geschäftstätigkeit so muss sie für die berechnung der einlageentsteuerung für diese drei monate keine abschreibung vornehmen die steuer ist ab dem zeitpunkt der aufnahme beziehungsweise der erweiterung der geschäftstätigkeit abzurechnen 13
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mwstinfo 02 ist bei aufnahme der geschäftstätigkeit oder deren erweiterung absehbar dass innerhalb der nächsten 12 monate die umsatzgrenze überschritten wird muss sich die steuerpflichtige person unaufgefordert innert 30 tagen bei der estv schriftlich anmelden art 66 abs 1 mwstg 5.2 bestehende bis anhin von der steuerpflicht befreite unternehmen die befreiung von der steuerpflicht endet nach ablauf des geschäftsjahres in welchem die umsatzgrenze von 100 000 franken erreicht worden ist art 14 abs 3 mwstg wurde die für die steuerpflicht massgebende tätigkeit nicht während eines ganzen jahres ausgeübt ist der umsatz auf ein volles jahr umzurechnen art 11 abs 1 mwstv in diesem fall muss sich die steuerpflichtige person unaufgefordert innert 30 tagen nach ende des geschäftsjahres bei der estv als steuerpflichtige person schriftlich anmelden art 66 abs 1 mwstg sie wird auf den beginn des neuen geschäftsjahres steuerpflichtig 14
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steuerpflicht 5.3 zusammenfassende grafik zum beginn der steuerpflicht und zur eintragung ins mwst-register neuaufnahmeunternehmenstätigkeit tätigkeitserweiterungdurch geschäftsübernahmeoderaufnahmeeines neuenbetriebszweiges beurteilungderkünftigen umsatzverhältnissemöglich beurteilungderkünftigen umsatzverhältnissenichtmöglich esistabsehbar dassumsatzp.a mind.chf100 000 bzw.chf150 000 betragenwird esistnicht absehbar,dass umsatzp.a mind.chf100 000 bzw.chf150 000 betragenwird neuelagebeurteilungspätestensnach dreimonaten obligatorische steuerpflichtab aufnahme erweiterung tätigkeit keine obligatorische steuerpflicht verzichtauf befreiungvon steuerpflicht möglich verzichtauf steuerbefreiung steuerpflichtab aufnahme erweiterung tätigkeit kein verzichtauf steuerbefreiung imrückblick umsatzaber trotzdemmind chf100 000bzw chf150 000 umsatzmind chf100 000 bzw.chf150 000 obligatorische steuerpflicht gegeben wahlweise rückwirkendauf aufnahme erweiterung tätigkeitoder mit beginndesvierten monats umsatz
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