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lazard european microcap ausführlicher verkaufsprospekt einschließlich vertragsbedingungen ausgabe juni 2010 lazard asset management deutschland gmbh
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lazard asset management deutschland gmbh alte mainzer gasse 37 60311 frankfurt am main gesetzliche vertreter andreas hübner werner krämer matthias kruse christof pieper markus van de weyer handelsregister amtsgericht frankfurt am main b 46744 der kauf und verkauf von investmentanteilen erfolgt auf basis des zur zeit gültigen ausführlichen verkaufsprospektes und der allgemeinen vertragsbedingungen in verbindung mit den besonderen vertragsbedingungen es ist nicht gestattet von diesem prospekt abweichende auskünfte oder erklärungen abzugeben jeder kauf und verkauf von anteilen auf basis von auskünften oder erklärungen welche nicht in diesem prospekt enthalten sind erfolgt ausschließlich auf risiko des käufers dieser verkaufsprospekt wird ergänzt durch den jeweils letzten jahresbericht wenn der stichtag des jahresberichts länger als acht monate zurückliegt ist dem erwerber auch der halbjahresbericht vor vertragsschluss anzubieten die jahresberichte erscheinen jeweils per stichtag 31 märz die halbjahresberichte per 30 september dem vertragsverhältnis zwischen kapitalanlagegesellschaft und anleger sowie den vorvertraglichen beziehungen wird deutsches recht zugrunde gelegt gemäß § 23 abs 2 der allgemeinen vertragsbedingungen ist der sitz der kapitalanlagegesellschaft gerichtsstand für streitigkeiten aus dem vertragsverhältnis sofern der anleger keinen allgemeinen gerichtsstand im inland hat laut § 123 investmentgesetz nachfolgend invg sind sämtliche verkaufsunterlagen in deutscher sprache abzufassen die kapitalanlagegesellschaft wird ferner die gesamte kommunikation mit ihren anlegern in deutscher sprache führen bei streitigkeiten aus der anwendung der seit 8 dezember 2004 geltenden vorschriften des bürgerlichen gesetzbuches betreffend fernabsatzverträge über finanzdienstleistungen können sich die beteiligten an die schlichtungsstelle der deutschen bundesbank postfach 11 12 32 in 60047 frankfurt tel 069/23881907 oder 1906 fax 069/2388-1919 wenden das recht die gerichte anzurufen bleibt hiervon unberührt ausgabedatum juni 2010
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inhaltsverzeichnis inhaltsverzeichnis 3 5 5 6 7 8 8 9 10 10 10 12 14 15 15 16 17 19 20 20 20 20 21 21 21 22 25 26 32 33 33 33 34 34 34 grundlagen verkaufsunterlagen verwaltungsgesellschaft depotbank sondervermögen anlageziel und anlagepolitik anlagegrundsätze anlageinstrumente im einzelnen wertpapiere geldmarktinstrumente anlagegrenzen für wertpapiere und geldmarktinstrumente bankguthaben investmentanteile derivate terminkontrakte optionsgeschäfte swaps swaptions credit default swaps in wertpapieren verbriefte finanzinstrumente otc-derivatgeschäfte darlehensgeschäfte pensionsgeschäfte kreditaufnahme bewertung wertentwicklung risikohinweise profil des typischen anlegers ausgabe und rücknahme von anteilen ausgabe von anteilen rücknahme von anteilen abrechnung bei anteilausgabe und -rücknahme aussetzung der anteilrücknahme börsen und märkte 3
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inhaltsverzeichnis ausgabe und rücknahmepreise und kosten ausgabe und rücknahmepreis aussetzung der errechnung des ausgabe rücknahmepreises ausgabeaufschlag rücknahmeabschlag veröffentlichung der ausgabe und rücknahmepreise kosten bei ausgabe und rücknahme der anteile verwaltungs und sonstige kosten teilfonds anteilklassen regeln für die ermittlung und verwendung der erträge geschäftsjahr und ertragsverwendung ertragsverwendung auflösung oder Übertragung des sondervermögens kurzangaben über steuerrechtliche vorschriften beratungsfirmen auslagerung jahres halbjahresberichte/abschlussprüfer zahlungen an die anteilinhaber/verbreitung der berichte und sonstige informationen weitere sondervermögen die von der kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden belehrung über das recht des käufers zum widerruf nach § 126 invg haustürgeschäfte allgemeine vertragsbedingungen besondere vertragsbedingungen 34 34 35 35 35 35 36 36 39 39 39 39 39 40 41 54 54 54 55 55 56 57 68 4
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grundlagen das sondervermögen lazard european microcap ist ein richtlinienkonformes sondervermögen im sinne des investmentgesetzes invg es wird von lazard asset management deutschland gmbh im folgenden gesellschaft verwaltet die verwaltung des sondervermögens besteht vor allem darin das von anlegern bei der gesellschaft eingelegte geld unter beachtung des grundsatzes der risikomischung in verschiedenen vermögensgegenständen gesondert vom vermögen der gesellschaft anzulegen das sondervermögen gehört nicht zur insolvenzmasse der kapitalanlagegesellschaft in welchen vermögensgegenständen die gesellschaft das geld anlegen darf und welche bestimmungen sie dabei zu beachten hat ergibt sich aus dem investmentgesetz und den vertragsbedingungen die das rechtsverhältnis zwischen den anlegern und der gesellschaft regeln die vertragsbedingungen umfassen einen allgemeinen und einen besonderen teil allgemeine vertragsbedingungen und besondere vertragsbedingungen die verwendung der vertragsbedingungen für ein sondervermögen unterliegt grundsätzlich der genehmigungspflicht der bundesanstalt für finanzdienstleistungsaufsicht bafin eine ausnahme hiervon bildet lediglich die vorschrift in den besonderen vertragsbedingungen die die vergütungen und aufwendungserstattungen zum gegenstand hat mit denen das sondervermögen belastet werden kann für das sondervermögen lazard european microcap ist das § 8 der besonderen vertragsbedingungen verkaufsunterlagen der ausführliche und vereinfachte verkaufsprospekt die vertragsbedingungen sowie die aktuellen jahres und halbjahresberichte sind kostenlos bei der gesellschaft erhältlich zusätzliche informationen über die anlagegrenzen des risikomanagements dieses sondervermögens die risikomanagementmethoden und die jüngsten entwicklungen bei den risiken und renditen der wichtigsten kategorien von vermögensgegenständen sind auf anfrage bei der gesellschaft erhältlich die vertragsbedingungen sind in diesem prospekt abgedruckt 5
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die vertragsbedingungen können von der gesellschaft geändert werden Änderungen der vertragsbedingungen mit ausnahme der regelungen zu den vergütungen und aufwendungserstattungen bedürfen der genehmigung durch die bafin Änderungen der anlagegrundsätze des lazard european microcap bedürfen zusätzlich der genehmigung durch den aufsichtsrat der gesellschaft die vorgesehenen Änderungen werden im elektronischen bundesanzeiger bekannt gemacht und können darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten wirtschafts oder tageszeitung oder in den elektronischen informationsmedien der gesellschaft www.lazardnet.com bekannt gemacht werden die Änderungen treten frühestens am tage nach ihrer bekanntmachung in kraft Änderungen von regelungen zu den vergütungen und aufwendungserstattungen treten frühestens sechs monate nach ihrer bekanntmachung in kraft wenn nicht mit zustimmung der bafin ein früherer zeitpunkt bestimmt wird Änderungen der bisherigen anlagegrundsätze des sondervermögens treten ebenfalls frühestens sechs monate nach bekanntmachung in kraft und sind nur unter der bedingung zulässig dass die kapitalanlagegesellschaft den anlegern anbietet ihre anteile gegen anteile an sondervermögen mit vergleichbaren anlagegrundsätzen kostenlos umzutauschen sofern derartige sondervermögen von der kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden verwaltungsgesellschaft firma rechtsform und sitz der lazard european microcap wird von der am 12 märz 1999 gegründeten lazard asset management deutschland gmbh mit sitz in frankfurt am main verwaltet die gesellschaft hat das portfoliomanagement an die lazard asset management llc ausgelagert lazard asset management llc mit sitz in new york ist die muttergesellschaft der lazard asset management deutschland gmbh und betreibt das management von investmentvermögen selbst oder in vorgängergesellschaften bereits seit mehr als 30 jahren die an lazard asset management llc ausgelagerten tätigkeiten umfassen das treffen der anlageentscheidungen und die instruktion von kapitalmaßnahmen lazard asset management deutschland gmbh ist eine kapitalanlagegesellschaft im sinne des investmentgesetzes invg in der rechtsform einer gesellschaft mit beschränkter haftung gmbh die lazard asset management deutschland gmbh verwaltet seit 1 april 1999 wertpapier-sondervermögen ferner darf lazard asset management deutschland gmbh auch geldmarktnun richtlinienkonforme sondervermögen investmentfondsanteil nun 6
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richtlinienkonforme sondervermögen und altersvorsorge-sondervermögen sowie seit 8 mai 2005 gemischte sondervermögen im sinne von §§ 83 ff invg verwalten vorstand geschäftsführung aufsichtsrat eigenkapital nähere angaben über die geschäftsführung die zusammensetzung des aufsichtsrates und den gesellschafterkreis sowie über die höhe des gezeichneten und eingezahlten kapitals finden sie am schluss des verkaufsprospektes depotbank das investmentgesetz sieht eine trennung der verwaltung und der verwahrung von sondervermögen vor mit der verwahrung der vermögensgegenstände des sondervermögens hat die kapitalanlagegesellschaft ein kreditinstitut als depotbank beauftragt die depotbank verwahrt die vermögensgegenstände in sperrdepots bzw auf sperrkonten sie hat insbesondere dafür zu sorgen dass die ausgabe und die rücknahme von anteilen und die berechnung des wertes der anteile den vorschriften des investmentgesetzes und den vertragsbedingungen entsprechen weiterhin hat sie darauf zu achten dass bei den für das sondervermögen getätigten geschäften der gegenwert innerhalb der üblichen fristen in ihre verwahrung gelangt und die erträge des sondervermögens gemäß den vorschriften des investmentgesetzes und den vertragsbedingungen verwendet werden sie hat darüber hinaus zu prüfen ob die anlage von vermögensgegenständen auf sperrkonten eines anderen kreditinstitutes mit dem investmentgesetz und den vertragsbedingungen vereinbar ist wenn dies der fall ist hat sie ihre zustimmung zu der anlage zu erteilen der wert des sondervermögens sowie der wert der anteile werden von der gesellschaft unter kontrolle der depotbank ermittelt für das sondervermögen lazard european microcap hat die lbbw landesbank baden-württemberg mit sitz in d-55098 mainz große bleiche 54-56 das amt der depotbank übernommen die depotbank ist kreditinstitut nach deutschem recht ihre haupttätigkeit ist das giro einlagen und kredit sowie das wertpapiergeschäft weitere angaben zur depotbank finden sie am schluss dieses prospekts die gesellschaft wird weder die bonität der depotbank überwachen noch für diese haften 7
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sondervermögen der fonds lazard european microcap wurde am 1 juni 2006 für unbestimmte dauer aufgelegt die anleger sind an den vermögensgegenständen des sondervermögens entsprechend der anzahl ihrer anteile als miteigentümer gläubiger nach bruchteilen beteiligt die anleger sind an den vermögensgegenständen des sondervermögens entsprechend der anzahl ihrer anteile als miteigentümer gläubiger nach bruchteilen beteiligt anlageziel und anlagepolitik anlageziel des fonds ist die erzielung einer attraktiven rendite durch die anlage in ein konzentriertes portfolio von europäischen microcap-aktien eine allgemeingültige definition für den begriff microcap-aktien ist derzeit nicht verfügbar es handelt sich um aktien von unternehmen mit geringer marktkapitalisierung in der größenordnung der jeweiligen emittenten unterscheidet der markt in absteigender reihenfolge von groß bis klein zwischen large caps blue chips mid caps small caps und micro caps für die zwecke des lazard european microcap werden die nachfolgenden konkretisierungen getroffen zur erreichung des anlageziels legt die gesellschaft das sondervermögen zu mindestens 80 in ausgewählte aktien von firmen an die ihren sitz in europa haben oder die an einer europäischen börse gelistet sind diese firmen weisen zum zeitpunkt ihres erwerbs in der regel eine marktkapitalisierung von unter 1 mrd euro auf das merkmal europäisch richtet sich nach den jeweils im msci europe index reflektierten ländern das fondsmanagement legt den fokus auf solche unternehmen die bei erwerb eine marktkapitalisierung im unteren drittel der jeweiligen börse aufweisen das sondervermögen soll langfristig als sehr konzentriertes portfolio in der regel wertpapiere von nicht mehr als ca 40 ausstellern enthalten 8
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die mit einer aktienanlage generell und mit einer anlage in sogenannten microcap-aktien im besonderen verbundenen bonitäts und liquiditätsrisiken können auch bei einer sorgfältigen analyse der emittenten und der von ihnen herausgegebenen papiere nicht ausgeschlossen werden hier spielen kriterien wie die nachhaltigkeit der kapitalstruktur die durchführbarkeit des geschäftsmodells eines unternehmens oder die qualität des managements eine wichtige rolle mit hilfe einer auf diesen kriterien basierenden analyse können die oben genannten risiken in vielen fällen schon früh erkannt werden sofern der fonds in aktien investiert die auf eine andere währung als euro lauten kann der fonds währungsrisiken durch den einsatz derivativer instrumente absichern von dieser möglichkeit macht die gesellschaft mit der gebotenen sachkenntnis sorgfalt und gewissenhaftigkeit im besten interesse des sondervermögens gebrauch diese absicherungen können aber nicht ausschließen dass währungskursänderungen trotz kurssicherungsgeschäften die entwicklung des sondervermögens negativ beeinflussen die wertentwicklung wird insofern beeinflusst als dass der einsatz von derivaten mit kosten verbunden ist und bei schwankungen des wertes der gesicherten vermögensgegenstände Über oder untersicherungen nicht ausgeschlossen werden können anlagegrundsätze für das sondervermögen können · · · · · wertpapiere gemäß § 47 invg insbesondere aktien von unternehmen die in europa ihren sitz haben oder an einer europäischen börse gelistet sind geldmarktinstrumente gemäß § 48 invg bankguthaben gemäß § 49 invg derivate gemäß § 51 invg sonstige anlageinstrumente gemäß § 52 invg erworben werden 9
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anlageinstrumente im einzelnen wertpapiere die gesellschaft darf für rechnung des sondervermögens wertpapiere in und ausländischer aussteller erwerben 1 wenn sie an einer börse in einem mitgliedstaat der europäischen union oder in einem anderen vertragsstaat des abkommens über den europäischen wirtschaftsraum zum handel zugelassen oder dort an einen anderen organisierten markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind 2 wenn sie an einer der von der bundesanstalt für finanzdienstleistungsaufsicht zugelassenen börsen zum handel zugelassen oder an einem der von der bundesanstalt für finanzdienstleistungsaufsicht zugelassenen organisierten märkte zugelassen oder in diesen einbezogen sind wertpapiere aus neuemissionen dürfen erworben werden wenn nach ihren ausgabebedingungen die zulassung zu einer der unter 1 und 2 genannten börsen oder organisierten märkte beantragt werden muss und die zulassung oder einbeziehung innerhalb eines jahres nach ausgabe erfolgt zusätzlich sind die voraussetzungen des § 47 abs.1 satz 2 invg zu erfüllen außerdem dürfen wertpapiere auch in form von aktien erworben werden die dem sondervermögen bei einer kapitalerhöhung aus gesellschaftsmitteln zustehen in form von anteilen an geschlossenen fonds die die in § 47 abs 1 nr 7 invg oder in form von finanzinstrumenten die die in § 47 abs 1 nr 8 invg genannten kriterien erfüllen oder in ausübung von bezugsrechten die zum sondervermögen gehören als wertpapiere gelten auch bezugsrechte sofern sich die wertpapiere aus denen die bezugsrechte herrühren im sondervermögen befinden können geldmarktinstrumente geldmarktinstrumente sind instrumente die üblicherweise auf dem geldmarkt gehandelt werden sowie verzinsliche wertpapiere die zum zeitpunkt ihres erwerbs für das sondervermögen eine laufzeit bzw restlaufzeit von höchstens 397 tagen haben sofern ihre laufzeit länger als 397 tage ist muss ihre verzinsung regelmäßig mindestens einmal in 397 tagen marktgerecht angepasst werden geldmarktinstrumente sind auch instrumente deren risikoprofil dem risikoprofil solcher wertpapiere entspricht für das sondervermögen dürfen geldmarktinstrumente folgender aussteller erworben werden 10
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1 wenn sie an einer börse in einem anderen mitgliedstaat der europäischen union oder einem anderen vertragsstaat des abkommens über den europäischen wirtschaftsraum zum handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind 2 wenn sie an einer von der bundesanstalt für finanzdienstleistungsaufsicht zugelassenen börsen zum handel zugelassen oder an einem von der bundesanstalt zugelassenen organisierten märkte zugelassen oder in diesen einbezogen sind 3 wenn sie von den europäischen gemeinschaften dem bund einem sondervermögen des bundes einem land einem anderen mitgliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen regionalen oder lokalen gebietskörperschaft oder der zentralbank eines mitgliedstaats der europäischen union der europäischen zentralbank oder der europäischen investitionsbank einem drittstaat oder sofern dieser ein bundesstaat ist einem gliedstaat dieses bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich rechtlichen einrichtung der mindestens ein mitgliedstaat der europäischen union angehört begeben oder garantiert werden 4 die von einem unternehmen begeben werden dessen wertpapiere auf den unter nummern 1 und 2 bezeichneten märkten gehandelt werden 5 die von einem kreditinstitut das nach dem europäischen gemeinschaftsrecht festgelegten kriterien einer aufsicht unterstellt ist oder einem kreditinstitut das aufsichtsbestimmungen die nach auffassung der bundesanstalt für finanzdienstleistungsaufsicht denjenigen des gemeinschaftsrechts gleichwertig sind unterliegt und diese einhält begeben oder garantiert werden 6 die von anderen emittenten begeben werden und es sich bei dem jeweiligen emittenten handelt a um ein unternehmen mir einem eigenkapitel von mindestens 10 millionen euro das seinen jahresabschluss nach den vorschriften der vierten richtlinien 78/660 ewg des rates vom 25 juli 1978 über den jahresabschluss von gesellschaften bestimmter rechtsformen zuletzt geändert durch artikel 49 der richtlinie 2006 43 eg des europäischen parlaments und des rates vom 17 mai 2006 erstellt und veröffentlicht b um einen rechtsträger der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte gesellschaften umfassenden unternehmensgruppe für die finanzierung dieser gruppe zuständig ist oder 11
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c um einen rechtsträger der die wertpapiermäßige unterlegung von verbindlichkeiten durch nutzung einer von der bank eingeräumten kreditlinie finanzieren soll für die wertpapiermäßige unterlegung und die von einer bank eingeräumten kreditlinie gilt artikel 7 der richtlinie 2007/16/eg sämtliche genannten geldmarktinstrumente dürfen nur erworben werden wenn sie die voraussetzungen des artikel 4 abs 1 und 2 der richtlinie 2007716/eg erfüllen für geldmarktinstrumente im sinne des absatzes 1 nr 1 und 2 gilt zusätzlich artikel 4 abs 3 der richtlinie 2007/16 eg für geldmarktinstrumente im sinne des abs 1 nr 3 bis 6 müssen ein ausreichender einlagen und anlegerschutz bestehen z.b in form eines investmentgrade-ratings und zusätzlich die kriterien des artikel 5 der richtlinie 2007/16 eg erfüllt sein als investmentgrade bezeichnet man eine benotung mit bbb bzw baa oder besser im rahmen der kreditwürdigkeitsprüfung durch eine rating-agentur für den erwerb von geldmarktinstrumenten die von einer regionalen oder lokalen gebietskörperschaft eines mitgliedstaates der europäischen union oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen einrichtung im sinne des absatz 1 nr 3 begeben werden aber weder von diesem mitgliedsstaat oder wenn dieser ein bundesstaat ist einem gliedstaat dieses bundesstaates garantiert werden und für den erwerb von geldmarktinstrumenten nach absatz 1 nr 4 und 6 gilt artikel 5 abs 2 der richtlinie 2007/16/eg für den erwerb aller anderen geldmarktinstrumente nach abs 1 nr 3 außer geldmarktinstrumenten die von der europäischen zentralbank oder der zentralbank eines mitgliedstaates der europäischen union begeben oder garantiert wurden gilt artikel 5 abs 4 der richtlinie 2007/16 eg für den erwerb von geldmarktinstrumenten nach absatz 1 nr 5 gelten artikel 5 absatz 3 und wenn es sich um geldmarktinstrumente handelt die von einem kreditinstitut das aufsichtsbedingungen die nach auffassung der bundesanstalt denjenigen des europäischen gemeinschaftsrechts gleichwertig sind unterliegt und diese einhält begeben oder garantiert werden artikel 6 der richtlinie 2007 16/eg anlagegrenzen für wertpapiere und geldmarktinstrumente für das sondervermögen dürfen bis zu 100 aktien solcher firmen erworben werden die in europa ihren sitz haben oder an einer europäischen börse gelistet sind das sondervermögen soll zu mindestens 80 aus aktien von ausstellern mit sitz in europa oder listing an einer europäischen börse bestehen die marktkapitalisierung der aktien sollte bei erwerb i d r unter 1 mrd euro liegen daneben können wertpapiere und geldmarktinstrumente von ausstellern mit sitz in drittländern oder börsenlisting in drittländern erworben werden 12
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die gesellschaft darf in wertpapiere und geldmarktinstrumente desselben ausstellers schuldners bis zu 10 des sondervermögens anlegen dabei darf der gesamtwert der wertpapiere und geldmarktinstrumente dieser aussteller schuldner 40 des sondervermögens nicht übersteigen darüber hinaus dürfen lediglich jeweils bis zu 5 des sondervermögens in wertpapiere und geldmarktinstrumente desselben ausstellers angelegt werden die gesellschaft darf höchstens 20 des wertes des sondervermögens in eine kombination der folgenden vermögensgegenstände anlegen von ein und derselben einrichtung begebenen wertpapieren oder geldmarktinstrumenten einlagen bei dieser einrichtung anrechnungsbeträgen für das kontrahentenrisiko der mit dieser einrichtung eingegangenen geschäfte in derivaten die nicht zum handel an einer börse zugelassen oder in einen anderen organisierten markt miteinbezogen sind bei besonderen öffentlichen ausstellern im sinne des § 60 abs 2 satz 1 invg darf eine kombination der in satz 1 genannten vermögensgegenstände 35 des wertes des sondervermögens nicht übersteigen die jeweiligen einzelobergrenzen bleiben in beiden fällen unberührt die anrechnungsbeträge von wertpapieren und geldmarktinstrumenten eines emittenten auf die vorstehend genannten grenzen können durch den einsatz von marktgegenläufigen derivaten welche wertpapiere oder geldmarktinstrumente desselben emittenten zum basiswert haben reduziert werden das bedeutet dass für rechnung des sondervermögens auch über die vorgenannten grenzen hinaus wertpapiere oder geldmarktinstrumente eines ausstellers erworben werden dürfen wenn das dadurch gesteigerte ausstellerrisiko durch absicherungsgeschäfte wieder gesenkt wird die gesellschaft darf in geldmarktinstrumenten bei denen dasselbe unternehmen aussteller ist oder die gewährleistung übernommen hat nur bis zu 5 des wertes des sondervermögens anlegen insgesamt dürfen in solche geldmarktinstrumente nur bis zu 20 des wertes des sondervermögens angelegt werden beträgt das eigenkapital des unternehmens weniger als 25 mio euro oder genügt das unternehmen nicht den anforderungen des § 48 investmentgesetz so dürfen nur bis zu 2 des wertes des sondervermögens angelegt werden bis zu 10 des wertes des sondervermögens darf die gesellschaft insgesamt anlegen in 13
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wertpapieren die nicht zum handel an einer börse zugelassen oder an einem anderen organisierten markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind im Übrigen jedoch die kriterien des § 52 abs 1 nr 1 invg erfüllen geldmarktinstrumenten von ausstellern die nicht den anforderungen des § 48 investmentgesetz genügen sofern die geldmarktinstrumente die voraussetzungen des § 52 absatz 1 nr.2 invg erfüllen aktien aus neuemissionen deren geplante zulassung noch nicht erfolgt ist schuldscheindarlehen die nach dem erwerb für das sondervermögen mindestens zweimal abgetreten werden können und gewährt wurden a dem bund einem sondervermögen des bundes einem land den europäischen gemeinschaften oder einem staat der mitglied der organisation für wirtschaftliche zusammenarbeit und entwicklung ist b einer anderen inländischen gebietskörperschaft oder einer regionalregierung oder örtlichen gebietskörperschaft eines anderen mitgliedstaats der europäischen union oder eines anderen vertragsstaats des abkommens über den europäischen wirtschaftsraum für die nach artikel 44 der richtlinie 2000/12/eg des europäischen parlaments und des rates vom 20 märz 2000 über die aufnahme und ausübung der tätigkeit der kreditinstitute die gewichtung null bekannt gegeben worden ist c sonstigen körperschaften oder anstalten des öffentlichen rechts mit sitz im inland oder in einem anderen mitgliedstaat der europäischen union oder einem anderen vertragsstaat des abkommens über den europäischen wirtschaftsraum d unternehmen die wertpapiere ausgegeben haben die an einem organisierten markt im sinne des § 2 absatz 5 des wertpapierhandelsgesetzes zum handel zugelassen oder die an einem anderen organisierten markt der die wesentliche anforderungen an geregelte märkte im sinne der in § 52 absatz 1 nr 4 d invg genannten richtlinie erfüllt sind oder e anderen schuldnern sofern eine der in buchstabe a bis c bezeichneten stellen die gewährleistung für die verzinsung und rückzahlung übernommen hat bankguthaben bis zu 20 des wertes des sondervermögens dürfen in bankguthaben angelegt werden die eine laufzeit von höchstens zwölf monaten haben diese guthaben sind auf sperrkonten bei einem kreditinstitut mit sitz in einem mitgliedstaat der europäischen union oder des abkommens über den europäischen wirtschaftsraum zu unterhalten nach maßgabe der allgemeinen vertragsbedingungen können sie auch bei einem kreditinstitut mit sitz in einem drittstaat unterhalten werden 14
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bankguthaben dürfen jedoch nur auf die währung eines mitgliedstaates der europäischen union oder eines vertragsstaates des abkommens über den europäischen wirtschaftsraum lauten die gesellschaft darf nur bis zu 20 des wertes des sondervermögens in bankguthaben bei je einem kreditinstitut anlegen hierbei sind beträge die die gesellschaft als pensionsnehmer gezahlt hat anzurechnen investmentanteile investmentanteile dürfen nicht für das sondervermögen erworben werden derivate die gesellschaft darf ausschließlich die folgenden grundformen von derivaten oder kombinationen aus diesen derivaten oder kombinationen aus anderen vermögensgegenständen die für das sondervermögen erworben werden dürfen mit diesen derivaten im sondervermögen einsetzen a terminkontrakte auf wertpapiere geldmarktinstrumente sonstige anlageinstrumente finanzindices im sinne des artikels 9 absatz 1 der richtlinie 2007/16/eg zinssätze wechselkurse oder währungen b optionen oder optionsscheine auf wertpapiere geldmarktinstrumente sonstige anlageinstrumente finanzindices im sinne des artikels 9 absatz 1 der richtlinie 2007/16/eg zinssätze wechselkurse oder währungen und auf terminkontrakte nach buchstabe a wenn eine ausübung entweder während der gesamten laufzeit oder zum ende der laufzeit möglich ist und der optionswert ein bruchteil oder ein vielfaches der differenz zwischen basispreis und marktpreis des basiswerts ist und null wird wenn die differenz das andere vorzeichen hat c zinsswaps währungsswaps oder zins-währungsswaps d optionen auf swaps nach buchstabe c sofern sie die unter buchstabe b beschriebenen eigenschaften aufweisen swaptions e credit default swaps sofern sie ausschließlich und nachvollziehbar der absicherung des kreditrisikos von genau zuordenbaren vermögensgegenständen des sondervermögens dienen f terminkontrakte optionen oder optionsscheine auf schuldscheindarlehen gemäß § 52 nr 4 invg sowie credit default swaps auf schuldscheindarlehen gemäß § 52 nr 4 invg dürfen nicht abgeschlossen werden 15
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