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wegleitung zum ausfüllen des lohnausweises bzw der rentenbescheinigung formular 11 herausgeber schweizerische steuerkonferenz ssk www.steuerkonferenz.ch eidgenössische steuerverwaltung estv www.estv.admin.ch bestell-nr formular 605.040.18 bestell-nr wegleitung 605.040.18.1d wegleitung 605.040.18.1d 20.01.2010
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inhaltsübersicht lohnausweisformular i ii iii iv v vi allgemeines die notwendigen angaben im lohnausweis nicht zu deklarierende leistungen pflichtverletzung adressaten des lohnausweises bestelladressen für lohnausweisformulare und wegleitungen 2 4 4 15 15 15 15 anhang 1 Übersicht über die kantonalen steuerbehörden 17 häufig gestellte fragen faq antworten auf häufig gestellte fragen finden sie unter www.steuerkonferenz.ch/d/lohnausweis.htm wichtigste abkürzungen ahv alv bvg dbg eo iv nbuv stgb sthg rz alters und hinterlassenenversicherung obligatorische arbeitslosenversicherung bundesgesetz über die berufliche alters hinterlassenen und invalidenvorsorge bundesgesetz über die direkte bundessteuer erwerbsersatzordnung invalidenversicherung nichtberufsunfallversicherung schweizerisches strafgesetzbuch bundesgesetz über die harmonisierung der direkten steuern der kantone und gemeinden randziffer bitte verwenden sie für das ausfüllen des lohnausweises eine der geläufigen schriftarten wie arial frutiger helvetica oder verdana wegleitung zum ausfüllen des lohnausweises bzw der rentenbescheinigung 20.01.2010 seite 3 von 19
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i 1 allgemeines das formular lohnausweis/rentenbescheinigung ist als lohnausweis sowie als bescheinigung für entschädigungen von verwaltungsräten zu verwenden zudem kann es zur bescheinigung von renten der zweiten säule eingesetzt werden vgl rz 5 für das ausfüllen des formulars ist diese wegleitung verbindlich zusätzlich besteht eine kurzanleitung für einfache lohnausweise weitere informationen finden sie auf der homepage der schweizerischen steuerkonferenz www.steuerkonferenz.ch jeder arbeitgeber ist verpflichtet einen lohnausweis auszustellen darin sind sämtliche leistungen bzw geldwerten vorteile zu deklarieren die dem arbeitnehmer im zusammenhang mit dem arbeitsverhältnis zugeflossen sind dieser grundsatz sowie die nachfolgenden bestimmungen gelten analog für vorsorgeeinrichtungen bvg die eine rente entrichten sie sind verpflichtet das formular 11 oder ein diesem inhaltlich entsprechendes eigenes formular als rentenbescheinigung auszustellen nachfolgend wird aus gründen der Übersichtlichkeit darauf verzichtet neben der regelung des lohnausweises zusätzlich die analoge regelung für das ausfüllen der rentenbescheinigung vgl v a rz 5 aufzuführen aus dem gleichen grund wird auf eine geschlechtsneutrale formulierung verzichtet 2 3 ii buchstabe a 4 notwendige angaben verwendung des formulars 11 als lohnausweis dieses feld ist anzukreuzen wenn das formular für die bescheinigung von leistungen dient die auf grund eines unselbstständigen arbeitsverhältnisses entrichtet worden sind neben dem regelfall dass ein lohn für eine haupt oder nebenerwerbstätigkeit bescheinigt wird fallen auch die bezüge eines verwaltungsratsmitgliedes darunter buchstabe b 5 verwendung des formulars 11 als rentenbescheinigung dieses feld ist anzukreuzen wenn die bescheinigten leistungen auf einem rentenanspruch beruhen bei der erstmaligen entrichtung einer rente ist der eidgenössischen steuerverwaltung estv abteilung erhebung 3003 bern tel 031 322 71 50 mit dem formular 565 eine meldung zu machen den rentenempfängern ist unabhängig von der meldung an die estv alljährlich eine rentenbescheinigung auf dem formular 11 oder auf dem versicherungseigenen formular auszustellen für die bescheinigung von kapitalleistungen ist von den versicherern nur das formular 563 zu verwenden buchstabe c 6 ahv-nummer und neue ahv-nummer ahv-nummer in diesem linken feld ist die bisherige 11-stellige ahv-nummer des arbeitnehmers anzugeben ist die ahv-nummer unbekannt ist das genaue geburtsdatum einzutragen die angabe der 11-stelligen ahv-nummer ist sofern der arbeitnehmer über eine solche verfügt obligatorisch auch wenn zusätzlich die neue 13-stellige ahv-nummer angegeben wird seite 4 von 19 wegleitung zum ausfüllen des lohnausweises bzw der rentenbescheinigung 20.01.2010
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neue ahv-nummer in diesem rechten feld ist die neue 13-stellige ahv-nummer anzugeben diese wird den arbeitgebern von den ausgleichskassen ab mitte 2008 bekannt gegeben sofern der arbeitgeber die neue ahv-nummer kennt ist diese zusätzlich im feld c rechts von der ahv-nummer anzugeben massgebendes kalenderjahr in diesem feld ist das kalenderjahr anzugeben für das die lohnzahlungen bescheinigt werden der lohnausweis ist jährlich bzw bei wegzug oder todesfall eines arbeitnehmers sofort auszustellen er hat sämtliche leistungen die dem arbeitnehmer im entsprechenden kalenderjahr zugeflossen sind zu umfassen eine aufteilung auf mehrere einzelausweise ist grundsätzlich unzulässig wurden indessen aus betrieblichen gründen einem arbeitnehmer vom selben arbeitgeber mehrere lohnausweise z b für tätigkeiten in verschiedenen abteilungen ausgestellt ist in ziffer 15 des lohnausweises bemerkungen die gesamtzahl der lohnausweise anzubringen z b «einer von zwei lohnausweisen» vgl rz 66 buchstabe d 7 lohnperiode in diesen feldern sind die genauen ein und austrittsdaten des arbeitnehmers anzugeben die lohnperiode ist auch dann anzugeben wenn der arbeitnehmer das ganze jahr bei derselben firma beschäftigt war bei arbeitnehmern mit mehreren kürzeren arbeitseinsätzen innerhalb des kalenderjahres v a bei temporärangestellten genügt es den beginn des ersten und das ende des letzten einsatzes anzugeben wenn aus besonderen gründen für mehrere zeitabschnitte lohnausweise ausgestellt werden ist in ziffer 15 aller lohnausweise bemerkungen die gesamtzahl der lohnausweise anzugeben z b «einer von drei lohnausweisen» vgl rz 66 buchstabe e 8 unentgeltliche beförderung zwischen wohn und arbeitsort dieses feld ist anzukreuzen wenn dem arbeitnehmer keine kosten für den arbeitsweg erwachsen in betracht fallen insbesondere das zurverfügungstellen eines geschäftswagens durch den arbeitgeber vgl rz 2125 sofern der arbeitnehmer für den arbeitsweg nicht mindestens 70 rappen pro kilometer bezahlen muss die beförderung zum arbeitsort mittels sammeltransports v a im baugewerbe die vergütung der effektiven autokilometerkosten an aussendienstmitarbeiter die mit dem privatwagen überwiegend von zu hause direkt zu den kunden also nicht zuerst zu den büros ihres arbeitgebers fahren das zurverfügungstellen eines aus geschäftlichen gründen benützten generalabonnementes erhält ein arbeitnehmer ein generalabonnement ohne dass eine geschäftliche notwendigkeit besteht ist das generalabonnement zum marktwert unter ziffer 2.3 des lohnausweises zu deklarieren vgl rz 19 und 26 buchstabe f 9 die vergütung eines halbtaxabonnementes muss nicht bescheinigt werden kantinenverpflegung/lunch-checks/bezahlung von mahlzeiten dieses feld ist anzukreuzen wenn dem arbeitnehmer lunch-checks vgl rz 18 abgegeben werden oder wenn einem aussendienstmitarbeiter bzw einem mitarbeiter mit aussendienstähnlichen aufgaben während mindestens der hälfte der arbeitstage die mehr kosten für eine auswärtige hauptmahlzeit in form von spesenentschädigungen bezahlt werden ein hinweis ist auch dann anzubringen wenn der arbeitgeber dem arbeitnehmer die möglichkeit einräumt verbilligt das mittag oder abendessen in einem personalrestaurant einzunehmen dies gilt auch dann wenn nicht bekannt ist ob der arbeitnehmer davon gebrauch macht bei unklarheiten berät sie die steuerverwaltung des sitzkantons gerne buchstabe g 10 wegleitung zum ausfüllen des lohnausweises bzw der rentenbescheinigung 20.01.2010 seite 5 von 19
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buchstabe h 11 name und adresse in diesem feld ist die wohnadresse name vollständiger vorname und adresse des arbeitnehmers anzugeben die grösse des adressfeldes ermöglicht die verwendung von briefumschlägen mit fenster sowohl links als auch rechts wobei auf jeden fall darauf zu achten ist dass keinerlei vertrauliche daten im fenster sichtbar sind buchstabe i 12 unterschrift an dieser stelle sind ort und datum zum zeitpunkt des ausfüllens des lohnausweises die firma genaue anschrift die für den lohnausweis zuständige person sowie deren telefonnummer anzugeben die lohnausweise sind handschriftlich zu unterzeichnen bei vollautomatisiert erstellten lohnausweisen kann auf die unterschrift verzichtet werden ziffer 1 13 lohn soweit nicht unter ziffer 2 bis 7 aufzuführen in diesem feld sind sämtliche leistungen des arbeitgebers anzugeben soweit sie nicht separat unter einer der ziffern 2 bis 7 des lohnausweises betragsmässig aufzuführen sind dies gilt unabhängig vom verwendungszweck des lohnes durch den arbeitnehmer und auch dann wenn ein teil des lohnes nur unter bestimmten bedingungen z b zwecks leasing eines fahrzeuges ausbezahlt wird oder wenn infolge einer verrechnung dem arbeitnehmer nur ein teil des lohnes überwiesen wird zum lohn gehören auch leistungen welche der arbeitgeber für den arbeitnehmer an drittpersonen erbringt z b bezahlung der wohnungsmiete Übernahme von leasingraten anzugeben sind als totalsumme insbesondere das ordentliche salär sowie die taggelder aus versicherungen die durch den arbeitgeber ausbezahlt werden z b erwerbsausfallentschädigungen aus kranken unfall und invalidenversicherungen taggelder bei mutterschaft sämtliche zulagen z b geburts kinder oder andere familienzulagen schicht pikett versetzungs nacht sonntags schmutz und wegzulagen prämien die zulagen bilden auch dann bestandteil des lohnes im sinne von ziffer 1 des lohnausweises wenn sie in einem gesamtarbeitsvertrag gav geregelt sind werden familienzulagen geburts kinder und andere zulagen nicht durch den arbeitgeber sondern direkt durch die ausgleichskasse ausbezahlt ist unter ziffer 15 des lohnausweises bemerkungen z.b folgender vermerk anzubringen «kinderzulagen im lohnausweis nicht enthalten auszahlung durch ausgleichskasse» 16 17 provisionen vergütungen für den arbeitsweg werden dem arbeitnehmer die vollen arbeitswegkosten bezahlt kann auf die addition des betrages verzichtet und das feld f des lohnausweises unentgeltliche beförderung angekreuzt werden vgl rz 9 alle barbeiträge an die auswärtige verpflegung am arbeitsort z b mittagszulagen die abgabe von lunch-checks ist bis zur von der ahv festgelegten limite stand 1.1.2010 chf 180 pro monat mit einem kreuz im feld g des lohnausweises zu deklarieren darüber hinausgehende beiträge sind zusätzlich zum lohn im sinne von ziffer 1 des lohnausweises zu addieren für den fall der kantinenverpflegung vgl feld g des lohnausweises rz 10 14 15 18 ziffer 2 19 gehaltsnebenleistungen in den feldern 2.1 bis 2.3 des lohnausweises sind die durch den arbeitgeber zu bewertenden gehaltsnebenleistungen fringe benefits anzugeben als gehaltsnebenleistungen gelten alle leistungen des arbeitgebers die nicht in geldform ausgerichtet werden sie sind grundsätzlich zum marktwert bzw verkehrswert zu bewerten und im lohnausweis zu deklarieren als marktwert gilt der am markt üblicherweise zu bezahlende bzw der üblicherweise ausgehandelte wert weitere gehaltsnebenleistungen sind unter ziffer 14 des lohnausweises anzugeben wegleitung zum ausfüllen des lohnausweises bzw der rentenbescheinigung 20.01.2010 seite 6 von 19
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ist der arbeitnehmer verpflichtet einen teil dieser auslagen selber zu bezahlen bzw dem arbeitgeber zurückzuerstatten ist lediglich der vom arbeitgeber übernommene differenzbetrag einzutragen verpflegung und unterkunft zimmer in diesem feld ist der wert anzugeben der dem arbeitnehmer dadurch zufliesst dass er gratis verpflegung und unterkunft vom arbeitgeber erhält die entsprechenden ansätze können dem merkblatt n2 der eidgenössischen steuerverwaltung estv das unter www.estv.admin.ch publikationen merkblätter heruntergeladen oder bei der zuständigen kantonalen steuerbehörde siehe anhang bestellt werden kann entnommen werden das feld ist nicht auszufüllen wenn dem arbeitnehmer für die gewährte verpflegung und unterkunft ein abzug vom lohn gemacht wird der mindestens den ansätzen gemäss dem erwähnten merkblatt n2 entspricht wird dem arbeitnehmer nicht ein zimmer sondern eine wohnung zur verfügung gestellt so ist dies unter ziffer 2.3 des lohnausweises betragsmässig anzugeben vgl rz 26 privatanteil geschäftswagen in diesem feld ist der wert anzugeben der dem arbeitnehmer dadurch zufliesst dass er einen geschäftswagen auch privat benützen darf Übernimmt der arbeitgeber sämtliche kosten und hat der arbeitnehmer lediglich die benzinkosten für grössere privatfahrten am wochenende oder in den ferien zu bezahlen so beträgt der zu deklarierende betrag pro monat 0,8 des kaufpreises exkl mehrwertsteuer mindestens aber chf 150 pro monat bei ganzjähriger privatnutzung gilt beispielsweise folgender ansatz kaufpreis chf 43 000 zu deklarierender betrag chf 4 128 12 x chf 344 bei leasingfahrzeugen tritt anstelle des kaufpreises der im leasingvertrag festgehaltene barkaufpreis des fahrzeuges exkl mehrwertsteuer eventuell der im leasingvertrag angegebene objektpreis exkl mehrwertsteuer der so ermittelte betrag ist wie eine zusätzliche lohnzahlung zu betrachten die dem arbeitnehmer neben dem eigentlichen barlohn entrichtet wird wird vom sitzkanton des arbeitgebers ein den speziellen gegebenheiten angepasster privatanteil von weniger als 0,8 des kaufpreises pro monat bewilligt vgl rz 54 ist unter ziffer 15 folgender vermerk anzubringen «privatanteil für geschäftswagen durch kanton x autokennzeichen des kantons am datum genehmigt» Übernimmt der arbeitnehmer beträchtliche kosten z b sämtliche kosten für unter halt versicherungen benzin und reparaturen die Übernahme der benzinkosten dagegen genügt nicht so ist im entsprechenden feld 2.2 des lohnausweises keine aufrechnung vorzunehmen in den bemerkungen unter ziffer 15 des lohnausweises ist folgender text anzubringen «privatanteil geschäftswagen im veranlagungsverfahren abzuklären» neben der pauschalen ermittlung des privatanteils gemäss rz 21 besteht die möglichkeit der effektiven erfassung der privatnutzung voraussetzung dafür ist dass ein bordbuch geführt wird der im lohnausweis zu deklarierende anteil für die privatnutzung wird so errechnet dass die anzahl der privat gefahrenen kilometer ohne arbeitsweg mit dem entsprechenden kilometeransatz multipliziert wird z b 8 500 privatkilometer x 70 rappen chf 5 950 in fällen in denen der privatgebrauch erheblich eingeschränkt ist z b durch fest in stallierte vorrichtungen für den transport von werkzeugen sowie in fällen in denen der geschäftswagen nur für den arbeitsweg nicht aber für andere privatfahrten verwendet werden darf ist keine aufrechnung für den privatanteil des geschäftswagens vorzunehmen in allen fällen ist im lohnausweis zusätzlich das feld f unentgeltliche beförderung zwischen wohn-und arbeitsort anzukreuzen vgl rz 9 22 ziffer 2.1 20 ziffer 2.2 21 23 24 25 wegleitung zum ausfüllen des lohnausweises bzw der rentenbescheinigung 20.01.2010 seite 7 von 19
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ziffer 2.3 26 andere gehaltsnebenleistungen auf dieser zeile ist vorab die art einer allfälligen weiteren vom arbeitgeber ausgerichteten gehaltsnebenleistung anzugeben die der arbeitgeber bewerten kann vgl auch rz 62 zusätzlich ist im entsprechenden feld deren wert einzutragen werden mehrere solche zusätzlichen gehaltsnebenleistungen entrichtet so sind diese auf der entsprechenden zeile zu bezeichnen und deren werte soweit möglich separat aufzuführen im feld ist lediglich die summe einzutragen eine steuerbare gehaltsnebenleistung liegt z b dann vor wenn der arbeitgeber im eigenen namen gewisse auslagen lebenshaltungskosten tätigt und alsdann die entsprechende leistung z b mietwohnung dem arbeitnehmer zur verfügung stellt in diesen fällen ist der marktwert bzw verkehrswert vgl rz 19 einzusetzen stellt der arbeitgeber eine eigene wohnung unentgeltlich zur verfügung ist der ortsübliche mietzins einzutragen für expatriates ist die entsprechende verordnung massgebend auf eine deklaration kann verzichtet werden sofern es sich um naturalgeschenke anlässlich besonderer ereignisse z b weihnachten handelt die gemäss den ahvrichtlinien als geringfügig betrachtet werden vgl rz 62 und 72 ziffer 3 27 unregelmässige leistungen auf dieser zeile ist vorab die art der entschädigung bzw leistung anzugeben die dem arbeitnehmer unregelmässig ausbezahlt worden ist zusätzlich ist im entsprechenden feld der betrag dieser leistung einzutragen wie bei mehreren leistungen vorzugehen ist vgl rz 26 die gesonderte angabe dieser unregelmässigen leistungen ist im interesse des arbeitnehmers sofern ein unterjähriges arbeitsverhältnis vorliegt bei ganzjährigem arbeitsverhältnis kann auf die separate deklaration von unregelmässigen leistungen verzichtet werden stattdessen kann der entsprechende betrag als bestandteil des lohnes in ziffer 1 des lohnausweises aufgeführt werden als unregelmässige leistungen gelten insbesondere bonuszahlungen z b leistungsabhängige gratifikationen oder gewinnanteile fest vereinbarte zusatzentschädigungen z b ein 13 oder 14 monatslohn sind dagegen nicht hier sondern als bestandteil des lohnes in ziffer 1 des lohnausweises zu deklarieren antritts und austrittsentschädigungen treueprämien dienstaltersgeschenke jubiläumsgeschenke pauschale umzugsentschädigungen zu den effektiven umzugsentschädigungen vgl rz 71 werden solche leistungen vor oder nach der zeit in welcher der arbeitnehmer wohnsitz in der schweiz hatte ausbezahlt so sind diese ebenfalls in diesem feld zu bescheinigen sie unterliegen allenfalls der quellensteuer ziffer 4 28 kapitalleistungen auf dieser zeile ist vorab die art bzw der grund der kapitalleistung anzugeben die dem arbeitnehmer ausbezahlt wird und die möglicherweise mit einem reduzierten steuersatz besteuert wird z b kapitalleistung für vorsorge zusätzlich ist im entsprechenden feld der betrag dieser leistung einzutragen wie bei mehreren leistungen vorzugehen ist vgl rz 26 als solche kapitalleistungen fallen in betracht abgangsentschädigungen mit vorsorgecharakter kapitalleistungen mit vorsorgecharakter lohnnachzahlungen usw für kapitalleistungen die von personalvorsorgeeinrichtungen ausgerichtet werden ist nur das formular 563 zu verwenden adresse siehe rz 5 solche leistungen sind im lohnausweis nicht zu deklarieren seite 8 von 19 wegleitung zum ausfüllen des lohnausweises bzw der rentenbescheinigung 20.01.2010
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beteiligungsrechte gemäss beiblatt in diesem feld ist das steuerbare erwerbseinkommen anzugeben das dem arbeitnehmer im entsprechenden kalenderjahr aus mitarbeiterbeteiligungen aktien und/oder optionen usw zugeflossen ist der genaue betrag ist auch dann anzugeben wenn die mitarbeiterbeteiligung von einer dem arbeitgeber nahe stehenden firma z b der ausländischen muttergesellschaft eingeräumt wurde und die höhe dem schweizerischen arbeitgeber bekannt ist das erwerbseinkommen wird auf grund der differenz zwischen verkehrswert und abgabe bzw erwerbspreis berechnet falls der verkehrswert der mitarbeiterbeteiligung von der steuerbehörde genehmigt wurde ist dies in ziffer 15 des lohnausweises zu vermerken vgl rz 68 in den folgenden fällen ist auf die mitarbeiterbeteiligung nicht in ziffer 5 sondern in ziffer 15 des lohnausweises hinzuweisen vgl rz 69 bei der mitarbeiterbeteiligung handelt es sich um anwartschaftliche rechte z b bei der zuteilung noch nicht steuerbarer optionen phantom-aktien stock appreciation rights art und/oder umfang der mitarbeiterbeteiligung sind dem arbeitgeber nicht bekannt z b weil die mitarbeiterbeteiligung dem arbeitnehmer direkt durch die ausländische muttergesellschaft eingeräumt wird in allen fällen von mitarbeiterbeteiligungen sind sämtliche detailangaben auf einem beiblatt zum lohnausweis auszuweisen das beiblatt muss die persönlichen daten des arbeitnehmers enthalten name vorname geburtsdatum usw und klar dem hauptlohnausweis zuweisbar sein ziffer 5 29 verwaltungsratsentschädigungen in diesem feld sind alle entschädigungen anzugeben die einer person in ihrer eigenschaft als mitglied des verwaltungsrats der aufsichtsstelle oder des vorstandes als lohn für eine unselbstständige tätigkeit entrichtet wurden es sind dies vor allem verwaltungsratsentschädigungen sitzungsgelder tantiemen ziffer 6 30 andere leistungen auf diesen zeilen ist vorab die art jeder anderen betragsmässig zu deklarierenden leistung anzugeben die ihren grund im arbeitsverhältnis hat und die nicht in einer der ziffern 1 bis 6 oder 14 des lohnausweises aufgeführt ist zusätzlich ist im entsprechenden feld der marktwert dieser leistungen einzutragen wie bei mehreren leistungen vorzugehen ist vgl rz 26 als weitere anzugebende leistungen fallen in betracht trinkgelder es gilt dieselbe regelung wie bei der ahv trinkgelder müssen nur dann angegeben werden wenn sie einen wesentlichen teil des lohnes ausmachen taggelder aus kranken unfall und invalidenversicherungen sowie bei mutterschaft sofern sie nicht unter ziffer 1 deklariert sind vgl rz 14 leistungen der arbeitslosenversicherung anzugeben sind alle leistungen der obligatorischen alv sowie anderer zusätzlicher lohnausfallversicherungen die durch den arbeitgeber ausgerichtet werden z b kurzarbeits und schlechtwetterentschädigungen sowie einarbeitungszuschüsse der alv leistungen der eo anzugeben sind alle leistungen der eo die durch den arbeitgeber ausgerichtet werden dazu gehören auch taggelder bei mutterschaft vom arbeitgeber übernommene beiträge an einrichtungen der kollektiven beruflichen vorsorge 2 säule inkl kaderversicherungen die nach gesetz statut oder reglement vom arbeitnehmer geschuldet sind die beiträge können unter ziffer 10 des lohnausweises wieder in abzug gebracht werden vgl rz 43 wegleitung zum ausfüllen des lohnausweises bzw der rentenbescheinigung 20.01.2010 ziffer 7 31 32 33 34 35 36 seite 9 von 19
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37 alle beiträge des arbeitgebers an versicherungen des arbeitnehmers bzw dessen familienmitglieder wie beiträge an krankenkassen alle formen der freien vorsorge säule 3b z b lebens renten kapital oder sparversicherungen nicht zu deklarieren sind lediglich beiträge des arbeitgebers an die obligatorische unfallversicherung nach uvg buv und nbuv sowie beiträge für vom arbeitgeber abgeschlossene kollektivkrankentaggeld und kollektiv-uvg-zusatzversicherungen 38 alle vom arbeitgeber für seinen arbeitnehmer erbrachten beiträge an anerkannte formen der gebundenen selbstvorsorge säule 3a sei es dass sie dem arbeitnehmer vom lohn abgezogen und anschliessend einbezahlt worden sind sei es dass sie vom arbeitgeber direkt zu gunsten des arbeitnehmers einbezahlt worden sind diese beiträge dürfen vom arbeitgeber im lohnausweis nicht abgezogen werden sondern sind ausnahmslos von der versicherungseinrichtung oder bankstiftung in einer besonderen bescheinigung formular 21 edp dfi auszuweisen vom arbeitgeber übernommene quellensteuern oder andere steuern vom arbeitgeber für kinder des arbeitnehmers bezahlte schulgelder bruttolohn total/rente 39 40 ziffer 8 41 in diesem feld ist das total der einkünfte gemäss den ziffern 1 bis 7 des lohnausweises vor abzug der sozialversicherungsbeiträge quellensteuern usw anzugeben beiträge ahv/iv/eo/alv/nbuv ziffer 9 42 in diesem feld ist der gemäss den massgebenden bestimmungen beim arbeitnehmer in abzug gebrachte arbeitnehmeranteil für ahv/iv/eo/alv/nbuv betragsmässig anzugeben kein abzug darf gemacht werden für beiträge die der arbeitgeber bezahlt hat arbeitgeberbeiträge arbeitnehmern belastete beiträge an krankentaggeldversicherungen sind nicht abzugsfähig sie dürfen nicht vom bruttolohn abgezogen werden solche beiträge können jedoch in ziffer 15 ausgewiesen werden analog ist vorzugehen wenn der arbeitnehmer gemäss den bestimmungen über die koordination der sozialen sicherheit zwischen der schweiz und der europäischen union eu in einem eu-staat versichert ist ziffer 10 43 berufliche vorsorge 2 säule in diesem feld sind die im bruttolohn enthaltenen dem arbeitnehmer nach gesetz statut oder reglement vom lohn abgezogenen beiträge an steuerbefreite einrichtungen der kollektiven beruflichen vorsorge 2 säule anzugeben die beiträge sind unabhängig davon zu deklarieren ob es sich um eine obligatorische oder freiwillige vorsorge im rahmen des koordinierten lohnes säule 2a oder um eine zusätzliche berufliche vorsorge säule 2b handelt falls der arbeitgeber den gemäss gesetz statut oder reglement vom arbeitnehmer geschuldeten beitrag ganz oder teilweise übernimmt ist dieser betrag zwar ebenfalls abzugsfähig muss aber vorerst in ziffer 7 des lohnausweises vgl rz 36 deklariert werden ordentliche beiträge für die berufliche vorsorge 44 in diesem feld sind die nach gesetz statut oder reglement geleisteten ordentlichen beiträge für die berufliche vorsorge 2 säule einzutragen beiträge für den einkauf in die berufliche vorsorge 45 in diesem feld sind die im bruttolohn enthaltenen dem arbeitnehmer vom lohn abgezogenen beiträge an vorsorgeeinrichtungen 2 säule anzugeben die der verbesserung des vorsorgeschutzes bis höchstens zu den vollen reglementarischen leistungen dienen wegleitung zum ausfüllen des lohnausweises bzw der rentenbescheinigung 20.01.2010 ziffer 10.1 ziffer 10.2 seite 10 von 19
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es sind dies vor allem beiträge für den einkauf von fehlenden versicherungsjahren oder von fehlendem spar bzw deckungskapital beiträge für den einkauf der durch eine Änderung des reglementes oder vorsorgeplans bedingt ist beiträge für den wiedereinkauf nach einer scheidung zusätzlich sind die vom arbeitgeber übernommenen arbeitnehmerbeiträge anzugeben sofern sie in ziffer 7 des lohnausweises aufgeführt sind vgl rz 36 vom arbeitnehmer selber entrichtete d h nicht vom lohn abgezogene einkaufsbeiträge an die berufliche vorsorge sind nicht durch den arbeitgeber im lohnausweis sondern durch die vorsorgeeinrichtung separat mit dem formular 21 edp dfi zu bescheinigen 46 nettolohn/rente in diesem feld ist der für die steuererklärung massgebende nettolohn anzugeben der nettolohn wird dadurch ermittelt dass vom bruttolohn total ziffer 8 des lohnausweises das total der abzüge ziffer 9 und 10 des lohnausweises abgezogen wird ziffer 11 47 quellensteuerabzug in diesem feld ist der totalbetrag brutto der quellensteuern anzugeben der einem ausländischen arbeitnehmer ohne niederlassungsbewilligung z b jahres und kurzaufenthalter grenzgänger usw oder einem ausländischen mitglied des verwaltungsrates im entsprechenden kalenderjahr vom bruttolohn in abzug gebracht wurde werden die quellensteuern vom arbeitgeber bezahlt nettolohnvereinbarung ist in ziffer 15 des lohnausweises bemerkungen zusätzlich folgender hinweis anzubringen «quellensteuern vom arbeitgeber bezahlt» und der entsprechende betrag ist unter ziffer 7 des lohnausweises andere leistungen anzugeben ziffer 12 48 spesenvergütungen nicht im bruttolohn enthalten in den feldern 13.1 und 13.2 sind die vergütungen anzugeben die der arbeitgeber als spesenersatz betrachtet und die deshalb nicht bestandteil des bruttolohnes im sinne von ziffer 8 des lohnausweises bilden als spesenvergütungen gelten vom arbeitgeber ausgerichtete entschädigungen für auslagen die dem arbeitnehmer im rahmen seiner dienstlichen tätigkeit z b auf geschäftsreisen entstanden sind keine spesenvergütungen sind entschädigungen des arbeitgebers welche auslagen abdecken die vor oder nach der eigentlichen arbeitstätigkeit anfallen solche entschädigungen für berufsauslagen sind beispielsweise wegvergütungen vgl rz 17 sowie entschädigungen für die nutzung privater arbeitszimmer oder lagerräume solche entschädigungen sind stets zum bruttolohn zu addieren vgl die ziffern 1 bis 7 des lohnausweises und können allenfalls vom arbeitnehmer in der steuererklärung als berufskosten in abzug gebracht werden die art der spesenvergütungen ist entscheidend für die deklaration mit dem lohnausweis es wird wie folgt unterschieden effektive spesenvergütungen anhand von belegen oder in form von einzelfallpauschalen z b chf 30 pro auswärtiges abendessen vgl rz 52 56 und 57 pauschale spesenvergütungen für einen bestimmten zeitabschnitt z b monatliche auto oder repräsentationsspesen vgl rz 53 58 und 59 spesenvergütungen im rahmen eines genehmigten spesenreglementes vgl rz 54 und 55 ziffer 13 49 50 51 wegleitung zum ausfüllen des lohnausweises bzw der rentenbescheinigung 20.01.2010 seite 11 von 19
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52 effektive spesenvergütungen inkl der nachfolgend aufgeführten einzelfallpauschalen müssen nur ausnahmsweise betragsmässig deklariert werden keine deklarationspflicht besteht wenn folgende vorgaben eingehalten werden Übernachtungsspesen werden gegen beleg zurückerstattet die höhe der effektiven spesenvergütung für mittag oder abendessen entspricht in der regel einem wert von maximal chf 35 bzw die pauschale für eine hauptmahlzeit beträgt maximal chf 30 kundeneinladungen usw werden ordnungsgemäss gegen originalquittung abgerechnet die benutzung öffentlicher transportmittel bahn flugzeug usw erfolgt gegen beleg für die geschäftliche benutzung des privatwagens werden maximal 70 rappen pro kilometer vergütet kleinspesen werden soweit möglich gegen beleg oder in form einer tagespauschale von maximal chf 20 vergütet werden alle diese vorgaben eingehalten genügt es im kleinen feld zu ziffer 13.1.1 des lohnausweises ein kreuz x einzusetzen auf die angabe des effektiven spesenbetrages kann verzichtet werden 53 pauschale spesenvergütungen einzelfallpauschalen gemäss rz 52 fallen nicht darunter sind bei allen arbeitnehmern im lohnausweis betragsmässig anzugeben das gilt auch bei vorliegen eines genehmigten spesenreglementes pauschale spesenvergütungen müssen in etwa den effektiven auslagen entsprechen genehmigtes spesenreglement arbeitgeber die eine von den in rz 52 aufgeführten vorschriften abweichende spesenregelung haben können bei der steuerbehörde des sitzkantons ein gesuch um genehmigung des spesenreglementes stellen es empfiehlt sich spesenreglemente nach dem musterreglement der schweizerischen steuerkonferenz zu gestalten die genehmigung durch den sitzkanton umfasst sowohl die festsetzung der effektiven als auch der pauschalen spesenvergütungen im lohnausweis sind bei vorliegen eines genehmigten spesenreglementes nur die pauschalspesen vgl ziffer 13.2 des lohnausweises anzugeben bei der veranlagung des arbeitnehmers wird lediglich überprüft ob die höhe der ausbezahlten mit der höhe der bewilligten pauschalspesen übereinstimmt vom sitzkanton genehmigte spesenreglemente werden grundsätzlich von allen kantonen anerkannt firmen mit einem genehmigten spesenreglement haben im lohnausweis unter ziffer 15 folgenden vermerk anzubringen «spesenreglement durch kanton x autokennzeichen des kantons am datum genehmigt.» 54 55 ziffer 13.1 effektive spesen ziffer 13.1.1 56 effektive reise verpflegungs und Übernachtungsspesen im kleinen vorangestellten feld ist ein kreuz x einzusetzen wenn alle vorgaben von rz 52 erfüllt sind der spesenbetrag muss nicht angegeben werden sind hingegen die vorgaben gemäss rz 52 nicht erfüllt und liegt kein genehmigtes spesenreglement vor sind die reise verpflegungs und Übernachtungsspesen die effektiv d h gegen beleg vergütet worden sind betragsmässig anzugeben als solche spesen fallen insbesondere in betracht effektive autospesen flug taxi und bahnspesen spesen für Übernachtungen frühstück mittag und abendessen spesen für einladungen von geschäftspartnern ins restaurant oder zu hause spesen für kleinere verpflegungsauslagen unterwegs seite 12 von 19 wegleitung zum ausfüllen des lohnausweises bzw der rentenbescheinigung 20.01.2010
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Übrige effektive spesen auf dieser zeile ist vorab die art sämtlicher übriger effektiver spesen anzugeben zusätzlich ist im entsprechenden feld der betrag dieser leistungen einzutragen als solche übrigen effektiven spesen fallen insbesondere die vom arbeitgeber gegen beleg bezahlten entschädigungen für die besonderen abzugsfähigen berufskosten von expatriates gemäss der entsprechenden bundesverordnung in betracht in diesem fall ist die anmerkung «berufsauslagen für expatriates» anzubringen und ist der ausbezahlte spesenbetrag im entsprechenden feld anzugeben besteht ein genehmigtes spesenreglement ist auf der zeile lediglich der hinweis «effektive spesen expatriates» anzubringen ziffer 13.1.2 57 pauschalspesen ziffer 13.2 pauschale repräsentationsspesen in diesem feld ist ein pauschalbetrag einzelfallpauschalen gemäss rz 52 fallen nicht darunter anzugeben der leitenden angestellten oder dem aussendienstpersonal für kleinspesen in der regel einzelauslagen unter chf 50 und repräsentative auslagen z b für private einladungen zu hause ausbezahlt wurde die spesenpauschale muss in etwa den effektiven auslagen entsprechen der frankenbetrag ist auch dann anzugeben wenn ein genehmigtes spesenreglement vorliegt ziffer 13.2.1 58 pauschale autospesen in diesem feld ist ein pauschalbetrag anzugeben der einem arbeitnehmer ausbezahlt wurde der sein privatfahrzeug oft geschäftlich verwenden muss in der regel mehrere tausend kilometer pro jahr die spesenpauschale muss in etwa den effektiven auslagen entsprechen ziffer 13.2.2 59 Übrige pauschalspesen auf dieser zeile ist vorab die art sämtlicher übriger pauschalspesen die nicht pauschale auto oder repräsentationsspesen sind anzugeben im feld ist lediglich die summe dieser pauschalspesenvergütungen einzutragen wie bei mehreren leistungen vorzugehen ist vgl rz 26 als solche übrige pauschalspesen fallen insbesondere die pauschalentschädigungen für expatriates gemäss der entsprechenden bundesverordnung in betracht in diesem fall ist die anmerkung «pauschalspesen expatriates» anzubringen und ist die ausbezahlte spesenpauschale im entsprechenden feld anzugeben ziffer 13.2.3 60 beiträge an die weiterbildung in diesem feld sind alle vergütungen des arbeitgebers für aus und weiterbildung anzugeben die einem arbeitnehmer in geldform ausbezahlt werden der arbeitnehmer kann die von ihm selbst bezahlten weiterbildungskosten in seiner steuererklärung geltend machen mit der deklaration im lohnausweis ist gewährleistet dass der arbeitnehmer nur seine nettokosten abziehen kann beiträge an die aus und weiterbildung die der arbeitgeber an dritte v a ausbildungsinstitute leistet sind anzugeben wenn sie für einen bestimmten arbeitnehmer geleistet werden und in einem jahr pro einzelereignis chf 12 000 exkl mwst und kosten für fahrt und verpflegung betragen oder übersteigen betragen diese kosten chf 12 000 oder mehr ist der ganze betrag anzugeben der arbeitgeber hat nicht zu unterscheiden zwischen abziehbaren weiterbildungskosten und nicht abziehbaren ausbildungskosten nicht aufzuführen sind vergütungen an dritte für typisch berufsbegleitende weiterbildungen z b computer-benutzerkurse kurse zum richtigen telefonieren sprachkurse sowie kosten für mehrtägige seminare ziffer 13.3 61 wegleitung zum ausfüllen des lohnausweises bzw der rentenbescheinigung 20.01.2010 seite 13 von 19
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ziffer 14 62 weitere gehaltsnebenleistungen auf diesen zeilen sind ohne angabe des betrages die gehaltsnebenleistungen des arbeitgebers aufzuführen die er nicht selbst bewerten kann und die er deshalb nicht unter ziffer 2 des lohnausweises deklariert hat als solche gehaltsnebenleistungen gelten geldwerte vorteile verschiedenster art in betracht fallen insbesondere waren oder dienstleistungen des arbeitgebers die der arbeitnehmer gratis oder zu einem besonders tiefen vorzugspreis erworben hat ein hinweis auf solche gehaltsnebenleistungen ist nicht notwendig wenn es sich bei der gehaltsnebenleistung um eine vergünstigung handelt die gemäss den ahv-richtlinien als geringfügig betrachtet wird als geringfügig gelten die branchenüblichen rabatte sofern der arbeitgeber die waren usw dem arbeitnehmer ausschliesslich zu dessen eigengebrauch und zu einem preis der mindestens die selbstkosten deckt zukommen lässt weitere ausnahmen von der deklarationspflicht sind in rz 72 aufgeführt ziffer 15 63 bemerkungen unter dieser ziffer sind alle zusätzlichen erforderlichen angaben zu machen die nicht in einem der anderen felder eingetragen werden zudem können freiwillig angaben gemacht werden die im veranlagungsverfahren dienlich sein können zu letzteren gehören angaben wie die höhe der im bruttolohn enthaltenen kinderzulagen die anzahl im kalenderjahr geleisteter schichttage die höhe der im bruttolohn enthaltenen krankenkassenbeiträge erforderliche angaben sind insbesondere anzahl der tage mit erwerbsausfallentschädigungen diese sind stets anzugeben wenn die entsprechenden erwerbsausfallentschädigungen nicht durch den arbeitgeber ausbezahlt wurden und deshalb nicht im bruttolohn gemäss ziffer 8 des lohnausweises enthalten sind erhält der arbeitnehmer die erwerbsausfallentschädigungen durch den arbeitgeber ist dieser betrag stets im lohnausweis ziffer 1 oder ziffer 7 des lohnausweises zu bescheinigen genehmigtes spesenreglement wurde ein spesenreglement vom sitzkanton des arbeitgebers genehmigt vgl rz 54 ist folgende bemerkung anzubringen «spesenreglement durch kanton x autokennzeichen des kantons am datum genehmigt» mehrere lohnausweise wurden vom arbeitgeber für dasselbe jahr ausnahmsweise mehrere lohnausweise ausgestellt ist folgende bemerkung anzubringen «einer von lohnausweisen» vgl rz 7 teilzeitanstellung wurde der arbeitnehmer mit einem reduzierten beschäftigungsgrad angestellt ist eine entsprechende bemerkung z b «50 stelle» «teilzeitbeschäftigung» erwünscht mitarbeiterbeteiligungen wurde der verkehrswert von den steuerbehörden genehmigt ist folgender vermerk anzubringen vgl rz 29 «verkehrswert durch kanton x autokennzeichen des kantons am datum genehmigt» wenn aus der abgabe der mitarbeiterbeteiligung noch kein steuerbares einkommen fliesst ist folgender vermerk anzubringen «mitarbeiterbeteiligung ohne steuerbares einkommen grund z b anwartschaftliche optionen» wenn art und/oder umfang der mitarbeiterbeteiligung dem arbeitgeber nicht bekannt ist einräumung der mitarbeiterbeteiligung durch in oder ausländische drittfirma ist folgender satz anzubringen «mitarbeiterbeteiligung durch drittfirma eingeräumt» ist die drittfirma namentlich bekannt ist diese wie folgt zu deklarieren «mitarbeiterbeteiligung durch x ag angabe der firmenbezeichnung eingeräumt» entstehen einem arbeitnehmer aus beruflichen gründen umzugskosten die der arbeitgeber vergütet ist unter bemerkungen ein entsprechender hinweis zu machen z b «umzugskosten von chf bezahlt» 64 65 66 67 68 69 70 71 seite 14 von 19 wegleitung zum ausfüllen des lohnausweises bzw der rentenbescheinigung 20.01.2010
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iii nicht zu deklarierende leistungen 72 grundsätzlich sind alle leistungen des arbeitgebers steuerbar und im lohnausweis anzugeben aus gründen der praktikabilität müssen aber insbesondere folgende leistungen nicht deklariert werden gratis abgegebene halbtaxabonnemente der sbb für generalabonnemente vgl rz 9 reka-check-vergünstigungen bis chf 600 jährlich zu deklarieren sind lediglich vergünstigungen soweit sie chf 600 pro jahr übersteigen Übliche weihnachts geburtstags und ähnliche naturalgeschenke bis chf 500 pro ereignis bei solchen naturalgeschenken die diesen betrag übersteigen ist der ganze betrag anzugeben ziffer 2.3 des lohnausweises private nutzung von arbeitswerkzeugen handy computer usw beiträge an vereins und clubmitgliedschaften bis chf 1 000 im einzelfall bei beiträgen die diesen betrag übersteigen ist der ganze betrag anzugeben ziffer 15 des lohnausweises beiträge an fachverbände unbeschränkt rabatte auf waren die zum eigenbedarf bestimmt und branchenüblich sind zutrittskarten für kulturelle sportliche und andere gesellschaftliche anlässe bis chf 500 pro ereignis zu deklarieren sind lediglich beiträge soweit sie chf 500 pro ereignis übersteigen die bezahlung der reisekosten für den ehegatten oder den partner bzw die partnerin die den arbeitnehmer auf geschäftsreisen begleiten beiträge an kinderkrippen die für kinder des arbeitnehmers verbilligte plätze anbieten kommen die beiträge des arbeitgebers jedoch bestimmten arbeitnehmern zugute sei es durch bezahlung an den arbeitnehmer oder direkt an die krippe sind sie im lohnausweis unter ziffer 1 zum bruttolohn hinzuzurechnen oder in ziffer 7 separat zu deklarieren gratis-parkplatz am arbeitsort kosten für ärztliche vorsorgeuntersuchungen die auf verlangen des arbeit-gebers oder der pensionskasse erfolgen gutschriften von flugmeilen sie sollen für geschäftliche zwecke verwendet werden iv pflichtverletzung 73 wer einen lohnausweis nicht oder falsch ausfüllt kann bestraft werden art 127 174 und 186 dbg art 43 55 und 59 sthg sowie art 251 stgb und/oder haftbar art 177 dbg art 56 sthg gemacht werden v adressaten des lohnausweises 74 der lohnausweis ist für den arbeitnehmer bestimmt einige kantone zurzeit die kantone basel-stadt basel-landschaft bern jura luzern neuenburg waadt und wallis verlangen zudem von den arbeitgebern dass sie ein exemplar des lohnausweises direkt der kantonalen steuerverwaltung zustellen wegleitung zum ausfüllen des lohnausweises bzw der rentenbescheinigung 20.01.2010 seite 15 von 19
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