p. 2
der zwei-plus-vier-vertrag autor felix heckert brd ddr · mangelnde autorität der staatsregierung · staatsbankrott · demonstrierende bevölkerung · sowjetunion lehnt militärische intervention ab · verfall der anderen kommunistischen länder polen ungarn tschechoslowakei kohl · 10-punkte · staatsvertrag großbritannien frankreich usa sowjetunion deutschland schon immer als entscheidende verfechter in der nato einbeziehung der ksze in die entscheidungen danach deutschland als mittelpunkt seiner eigenen schicksalsentscheidung deutschland als vertrauenswürdiger partner in europa nato-konzept ksze-konzept 4-plus-0-konzept einflussbewahrung vor und nach der wiedervereinigung 2-plus-4-konzept keine militärische neutralität deutschlands zugehörigkeit zur nato kreditunterstützung aus deutschland 15 mrd dm brd+ddr+berlin bestehende grenzen als verbindlich verzicht auf abc waffen reduktion der bundeswehr abzug sowjetischer truppen bis ende 1994 2-plus-4-vertrag 12.9.1990 es dürfen keine ausländischen truppen und keine atomwaffen in der ehemaligen ddr stationiert werden beendigung des viermächte-verhältnisses volle souveränität für das vereinigte deutschland
[close]
p. 5
allgemeine anordnung nr 2 gemäß gesetz nr 52 der militärregierung sperre und kontrolle von vermögen quelle amtsblatt des kontrollrats in deutschland nr 1 s 31f l.g farbenindustrie a.g in anbetracht der tatsache daß das hauptziel der vereinten nationen darin besteht eine nochmalige störung des weltfriedens durch deutschland unmöglich zu machen daß die i.g farbenindustrie a.g bei dem aufbau und der aufrechterhaltung des deutsches kriegsapparates eine wichtige rolle gespielt hat daß die i.g farbenindustrie a.g durch ein über die ganze weit verbreitetes kartellsystem und durch ihr geschäftsgebaren sich an deutschlands streben nach welteroberung durch störung des wachstums der industrie und des handels anderes nationen und durch schwächung ihrer verteidigungskraft wissentlich beteiligt hat daß das kriegspotential das die im besitz oder unter der kontrolle der i.g farbenindustrie a.g befindliche industrie darstellt eine erhebliche bedrohung des friedens und der sicherheit der nachkriegswelt bildet solange sie sich unten deutschen kontrolle befindet daß die obernahme der leitung und kontrolle der i.g farbenindustrie a.g und die besitzergreifung ihres vermögens zur erreichung der ziele der vereinten nationen unbedingt erforderlich ist um diese industrie und damit das kriegspotential das sie darstellt zu beseitigen und daß die absicht besteht das beschlagnahmte vermögen dem kontrollrat in deutschland zur verfügung zu stellen falls dies von dem kontrollrat verlangt wird wird hiermit folgendes angeordnet 1 das gesamte vermögen innerhalb der amerikanischen zone in deutschland welches mittelbar oder unmittelbar im eigentum oder unter der kontrolle der i.g farbenindustrie a.g einer nach deutschem recht errichtetes und besteinenden körperschaft mit sitz und hauptniederlassung in frankfurt a m steht wird hiermit laut paragraph 1 [g des gesetzes der militärregierung nr 52 als der besitzergreifung leitung und kontrolle der militärregierung unterliegend erklärt 2 die leitung und kontrolle der i.g farbenindustrie a g und der besitz ihres gesamten vermögens in der amerikaaischen zone deutschlands werden hiermit von dem militärgouverneur der amerikanisches zone übernommen 3 bis zur Übernahme der kontrolle dieses vermögens dusch den kontrollrat oder eine seiner behörden werden sämtliche befugnisse des militärgouverneurs der amerikariechen zone hinsichtlich des auf grund
[close]
p. 6
dieser anordnung beschlagnahmten vermögens sowie der leitung und kontrolle der gesellschaft hiermit der stellvertreter des militärgouverneurs der amerikanischen zone übertragen ermächtigung zur weiteren Übertragung von einzelnen oder sämtlichen befugnissen wird hiermit gegeben bei der ausübung dieser befugnisse sind der stellvertreter des militärgouverneurs der amerikanischen zone oder von ihr beauftragte oder ermächtigte personen hinsichtlich des betroffenen vermögens den deutschen gesetzen nicht unterworfen 9 bei der ausübung dieser befugnisse dienen dem stellvertreter des militärgouverneurs oder der von ihm beauftragten oder ermächtigten personen hinsichtlich dieses vermögens die in der präambel aufgeführten allgemeinen oder im folgenden aufgeführten besonderen ziele als richtlinien und diese können alle die maßnahmen treffen die sie zur erreichung dieser ziele für geeignet erachten a den verwüsteten nicht feindlichen europäischen ländern und den vereinten nationen auf grund eines programms der hilfe rückerstattung und wiedergutmachung das diesbezüglich aufgestellt werden kann auf grund dieser anordnung beschlagnahmte vermögenswerte zur verfügung stellen insbesondere laboratorien fabriken und ausrüstungen zur erzeugung von chemikalien synthetischem Öl und kautschuk magnesium aluminium und sonstigen nichteisenmetallen eisen und stahl werkzeugmaschinen und schweren maschinen [s 32 b alle auf grund dieser anordnung beschlagnahmten und nicht gemäß den bestimmungen des vorstehenden absatzes a übertragenen vermögensteile vernichten sofern sie zur herstellung von waffen munition giftgas sprengstoffen und sonstigem kriegsgerät oder von teilen zusammensetzungen oder beimischungen für die genannten gegenstände geeignet sind und nicht zu den typen gehören die in den in deutschland zugelassenen industriezweigen gewöhnlich gebraucht werden c eigentum sowie fabriken und ausrüstungen die auf grund dieser anordnung beschlagnahmt und weder laut absatz a und b übertragen noch vernichtet worden sind aufteilen bzw beaufsichtigen 5 a die gesamte leitung der i.g farbenindustrie a g auch einschließlich des aufsichtsrats vorstands des direktoriums und sonstiger beamteter oder nichtbeamteter personen die allein oder in gemeinschaft mit anderen ermächtigt sind für die l g farbenindustrie a.g verbindlichkeiten einzugehen oder für sie oder in deren namen zu zeichnen wird hiermit abgesetzt aus ihren stellungen entlassen und ihrer sämtlichen befugnisse hinsichtlich der gesellschaft oder deren vermögen enthoben b die rechte der aktionäre auf wahl der leitung und aufsicht über die l.g farbenindustrie a.g sind aufgehoben 6 artikel iv des gesetzes nr 52 der militärregierung ist auf vermögen oder unternehmen die durch diese allgemeine anordnung erfaßt werden nicht anwendbar 7 diese allgemeine anordnung tritt am 5 juli 1945 in kraft.
[close]
p. 7
anschriften für anzeigen gegen organe der bonner brd verwaltung sowie für die offizielle anmeldung von selbstverwaltungen siegermächte botschaft der u.s.a z hd des hohen kommissars der militärregierung herrn botschafter philip d murphy pariser platz 2 d-10117 berlin telefax +49 0 30 238 6290 8305 1215 nimmt seit einiger zeit keine post von selbstverwaltern entgegen alternativ clayallee 170 14191 berlin botschaft der volksrepublik china z hd herrn botschafter wu hongbo märkisches ufer 54 d-10179 berlin fax +49 0 30 27588 221 persönliche annahme verweigert nur per einschreibenrückschein botschaft von frankreich z hd des hohen kommissars der militärregierung herrn botschafter bernard de montferrand pariser platz 5 d-10117 berlin fax +49 0 30 590 03 9171 u.s embassy london ambassador louis b susman 24 grosvenor square london w1a 2lq united kingdom alternative falls berlin die annahme verweigert hat bereits funktioniert botschaft des vereinigten königreichs von england z hd des hohen kommissars der militärregierung herrn botschafter sir michael arthur wilhelmstr 70-71 d-10117 berlin telefax +49 0 30 20547571 botschaft der russischen föderation z hd des hohen kommissars der militärregierung herrn botschafter vladimir m grinin unter den linden 63-65 d-10117 berlin telefax +49 0 30 229-93-97 gerichte und juristische anlaufstellen gerichtshof der europäischen gemeinschaften z hd herrn präsident marc jaeger bd konrad adenauer l-2925 luxemburg fax +352 43 03 21 00 sind nicht zuständig supreme court to hands of chief judge mr john roberts e capitol st ne and 1st st ne washington dc 20001 fax +001 360 586-8869 european court of human rights council of europe president mr jean-paul costa f-67075 strasbourg-cedex fax +33 03 88 41 27 30 wird als beschwerde bearbeitet formular notwendig u.s court of appeals for the armed forces to hands of chief judge mr andrew s effron 450 e street n.w washington dc 20442 seite 1 von 3
[close]
p. 8
united states marshals service director john f clark brooklyn district headquarters u.s marshal eugene j corcoran criminal desk 225 cadman plaza brooklyn ny 11201 phone/fax 718 260-0406 email:us.marshals@usdoj.gov kam aus washington zurück vom u.s department of justice wegen fehlender Übersetzung nur in englisch möglich generalstaatsanwaltschaft der russischen föderation k160 abt rehabilitation ausländischer staatsbürger generaloberst der justiz juri j g djomin rus-103160 moskau judge advocates general of the army major general scott c black world heritage site charlottesville va u.s us-justizverbindungsstelle kelley barracks c/o herrn werner sukup justiziar und abteilungsleiter für internationales recht der militärregierung deutschland plieninger straße 70567 stuttgart us department of justice ae 3604 german branch secretary of justice mr john ashcroft 950 pennsylvania avenue nw washington d.c 20560-001 usa nachfrage bei karl-heinz meyer offen bonner brd körperschaften verwaltungsbehörde bundesministerium der justiz staatssekretär der verwaltungsbehörde herrn lutz diwell i.v von frau brigitte zypries mohrenstrasse 37 d-10117 berlin fax +49 0 30 18 580 9046 sind nicht zuständig verwaltungsbehörde bundesgerichtshof präsident der verwaltungsbehörde herr klaus tolksdorf herrenstrasse 45 a d-76133 karlsruhe telefax +49 0 721 159 5612 sind nicht zuständig sonstige botschaften oder stellen anderer staaten prime minister gordon brown 10 downing street london sw1a 2aa fax +442079250918 botschaft der schweiz z hd herrn botschafter christian blickenstorfer otto-von-bismarck-allee 4a d-10557 berlin fax +49 0 30 391 10 30 papst benedikt xvi sua santita benedetto xvi 00120 citta del vaticano ist bisher immer angekommen Österreichische botschaft stauffenbergstraße 1 d-10785 berlin seite 2 von 3
[close]
p. 9
president barack h obama the white house 1600 pennsylvenia avenue ny washington d.c 20500 mrs hillary clinton u.s department of state washington dc 20520 noch nicht geprüft noch nicht gepüft united nations united nations secretary general ban ki-moon sutton place manhattan new york united states of america ist bisher immer angekommen general secretary mr ban ki moon office of the spokesperson for secretary united nations 5-378 new york ny 10017 noch nicht geprüft united nations new york ny 10017 usa tel 001212 963-1234 fax 001212 9634879 email inquiriesatun.org internet http www.un.org noch nicht geprüft ban ki-moon united nations plaza first avenue at 46th street new york ny 10017 usa noch nicht geprüft menschenrechtsorganisationen alle angaben ohne gewehr bitte im zweifel überprüfen beachten sie die jeweiligen kommentare stand 28.05.2011 anschriften für die proklamation von selbstverwaltern sind farbig hinterlegt seite 3 von 3
[close]
p. 10
bundesministerium der justiz bericht über die berlin im juli 2007 rechtsprechung des europäischen gerichtshofs für menschenrechte in verfahren gegen die bundesrepublik deutschland im jahr 2006 1 vorbemerkung im jahr 2006 sind insgesamt ca 50.500 individualbeschwerden vor dem europäischen gerichtshof für menschenrechte egmr erhoben worden von denen ca 2.150 gegen die bundesrepublik deutschland gerichtet waren der gerichtshof hat in dieser zeit ca 28.150 beschwerden für unzulässig erklärt oder aus seinem register gestrichen und ca 1.500 urteile gefällt vgl events in total 2005 2006 in survey of activities 2006 des egmr unter www.echr.coe.int/echr/en/header/reports+and+statistics/reports annual+surveys+of+activity der größte teil der beschwerden wird von dem gerichtshof ohne weitere untersuchung d h auch ohne eine stellungnahme des belangten staates für unzulässig erklärt auch der größte teil der beschwerden gegen deutschland wird wegen offensichtlicher unzulässigkeit gar nicht erst der bundesregierung übersandt siehe unten 5 mit beispielen eine förmliche aufforderung zur stellungnahme gemäß artikel 54 abs 3 buchstabe b der verfahrensordnung des egmr erfolgt lediglich in etwas mehr als einem prozent der fälle dies betrifft beschwerden die weiterer aufklärung bedürfen und zu denen der belangte staat stellung nehmen soll in den individualbeschwerdeverfahren gegen deutschland in denen die bundesregierung zur stellungnahme aufgefordert wurde hat der egmr im jahr 2006 in 22 fällen abschließende entscheidungen getroffen dabei hat er in sechs fällen eine verletzung der europäischen konvention zum schutz der menschenrechte und grundfreiheiten emrk festgestellt und in 13 weiteren fällen die beschwerden als unbegründet oder unzulässig zurückgewiesen in drei fällen hat er individualbeschwerden gemäß artikel 37 abs 1 buchstabe b emrk aus seinem register gestrichen nachdem die bundesregierung mit den beschwerdeführern einen vergleich geschlossen hatte individualbeschwerden nr 59008/00 s gegen deutschland nr 27627/03 s gegen deutschland und nr 8722/02 b gegen deutschland die 19 verfahren in denen der gerichtshof entscheidungen zur begründetheit oder zur unzulässigkeit der beschwerde getroffen hat werden im folgenden näher dargestellt siehe unten 2 bis 4 nichtamtliche deutsche Übersetzungen dieser entscheidungen sowie der unzulässigkeitsentscheidungen in verfahren in denen die zustellung der be-
[close]
p. 11
-2schwerde unterblieben ist sind über die internetseite des bundesministeriums der justiz www.bmj.bund.de siehe unter themen/menschenrechte/egmr/wichtige verfahren wichtige urteile und über das deutsche portal des egmr www.coe.int/t/d/menschen rechtsgerichtshof/dokumente_auf_deutsch zu erhalten von den entscheidungen des egmr in verfahren gegen deutschland im jahr 2006 die in der Öffentlichkeit viel beachtung gefunden haben sind zwei urteile der großen kammer besonders hervorzuheben siehe unten 2 in dem einen verfahren sürmeli deutschland hat der gerichtshof festgestellt dass die gegenwärtig nach dem deutschen verfahrensrecht vorhandenen möglichkeiten eine überlange verfahrensdauer zu rügen keinen hinreichenden rechtsbehelf im sinne der emrk darstellen in dem anderen verfahren jalloh deutschland hat er die zwangsweise vergabe von brechmitteln zur exkorporation von betäubungsmitteln zum zwecke der beweissicherung im strafverfahren für mit der emrk nicht vereinbar erklärt selbstverständlich ist die rechtsprechung des egmr für das deutsche recht auch über die entscheidungen in verfahren gegen deutschland hinaus von bedeutung die meisten entscheidungen des egmr sind auf dessen internetseite www.echr.coe.int bei dem stichwort hudoc in den dortigen amtssprachen englisch und französisch zu finden in deutscher sprache werden entscheidungen z b in den folgenden zeitschriften veröffentlicht das jugendamt [jamt der öffentliche dienst [dÖd deutsches verwaltungsblatt [dvbl europäische grundrechte zeitschrift [eugrz familie und recht [fur juristische schulung [jus medien und recht [m&r neue juristische wochenschrift [njw njw-rechtsprechungsreport [njw-rr neue justiz [nj Österreichische juristenzeitung [Öjz recht und psychiatrie [r&p strafverteidiger [stv strafverteidiger forum [strafo zeitschrift für das ausländerrecht und ausländerpolitik [zar zeitschrift für das gesamte familienrecht [famrz zeitschrift für offene vermögensfragen [zov eine fundstellensammlung ist unter http www.egmr.org im internet zu finden.
[close]
p. 12
-3 2 entscheidungen der großen kammer des europäischen gerichtshofs für menschenrechte 2.1 sürmeli gegen deutschland individualbeschwerde nr 75529/01 in dem individualbeschwerdeverfahren sürmeli deutschland hat die große kammer des egmr am 8 juni 2006 einen verstoß gegen artikel 6 abs 1 emrk recht auf ein faires verfahren innerhalb angemessener frist sowie gegen artikel 13 emrk recht auf wirksame beschwerde festgestellt.1 gegenstand der beschwerde war eine seit september 1989 anhängige und auch zum zeitpunkt des urteils des egmr noch nicht rechtskräftig entschiedene klage des beschwerdeführers auf zahlung eines schadensersatzes und einer monatlichen rente nach einem verkehrsunfall der beschwerdeführer rügte zum einen dass die dauer des zivilrechtlichen verfahrens gegen artikel 6 abs 1 emrk verstoße zum anderen machte er einen verstoß gegen artikel 13 emrk geltend da er keine möglichkeit habe die überlange verfahrensdauer wirksam zu rügen die beschwerde wurde mit entscheidung einer kammer des gerichtshofs vom 29 april 2004 für zulässig erklärt am 1 februar 2005 hat diese kammer sodann entschieden die beschwerde nach artikel 30 emrk an die große kammer abzugeben der gerichtshof hat sich in seinem urteil intensiv mit den in deutschland bestehenden beschwerdemöglichkeiten auseinandergesetzt mit denen die dauer eines verfahrens gerügt werden kann und geprüft inwieweit diese als wirksamer rechtsbehelf i s v artikel 13 emrk anzusehen sind für die verfassungsbeschwerde hat er dieses verneint weil das bundesverfassungsgericht zwar die überlange verfahrensdauer feststellen dem zuständigen gericht aber weder eine frist setzen andere maßnahmen zur beschleunigung des verfahrens anordnen oder den betroffenen eine wiedergutmachung zusprechen könne allein der druck der von einer feststellung überlanger verfahrensdauer durch das bundesverfassungsgericht ausgehe reiche nicht aus gleichermaßen hat er dienstaufsichts bzw disziplinarrechtliche maßnahmen die teilweise von der rechtsprechung als zulässig erachteten außerordentlichen untätigkeitsbeschwerden und die 1 njw 2006 2389 ndsrpfl 2006 318
[close]
p. 13
-4möglichkeit unter bestimmten voraussetzungen schadensersatzansprüche wegen amtspflichtverletzung nach § 839 des bürgerlichen gesetzbuches bgb i v m artikel 34 des grundgesetzes gg vor den fachgerichten geltend zu machen als nicht zureichend erachtet denn eine wirksame beschwerde nach artikel 13 emrk hinsichtlich der verfahrensdauer müsse nach der rechtsprechung des gerichtshofs entweder die entscheidung des entscheidenden gerichts beschleunigen und somit die konventionsverletzung oder ihre fortdauer verhindern oder dem betroffenen bezüglich bereits eingetretener verzögerungen im nachhinein angemessene abhilfe gewähren in dem urteil ist der gerichtshof auch ausführlich auf artikel 46 emrk verbindlichkeit und durchführung der urteile eingegangen und hat insoweit ausdrücklich daran erinnert dass der betroffene mitgliedstaat bei der feststellung einer konventionsverletzung rechtlich verpflichtet sei nicht nur die dem jeweiligen beschwerdeführer zugesprochene entschädigung zu zahlen sondern unter Überwachung durch das ministerkomitee alle allgemeinen bzw gegebenenfalls individuellen maßnahmen bezüglich der innerstaatlichen rechtsordnung zu treffen um die vom gerichtshof festgestellte konventionsverletzung abzustellen und ihren folgen so weit als möglich abzuhelfen der gerichtshof hat allerdings im hinblick auf den bereits vorliegenden entwurf eines untätigkeitsbeschwerdengesetzes in seinem urteil davon abgesehen wegen des festgestellten verstoßes gegen artikel 13 emrk mögliche allgemeine maßnahmen zu bezeichnen 2.2 jalloh gegen deutschland individualbeschwerde nr 54810/00 in dem individualbeschwerdeverfahren jalloh deutschland hat die große kammer des egmr mit urteil vom 11 juli 2006 verstöße gegen artikel 3 emrk verbot der folter und artikel 6 abs 1 emrk recht auf ein faires verfahren festgestellt.2 hauptgegenstand der beschwerde war die frage inwieweit die vergabe von brechmitteln unter zwang zur exkorporation von betäubungsmitteln zum zwecke der beweissicherstellung nach § 81a der strafprozessordnung stpo mit der emrk vereinbar ist der beschwerdeführer rügte unter anderem dass die durch die staatsanwaltschaft angeordnete zwangsweise brechmittelvergabe eine nach artikel 3 emrk verbotene unmenschliche und erniedrigende behandlung bedeutet 2 eugrz 2007 150 jus 2007 265 njw 2006 3117 stv 2006 617
[close]
p. 14
-5habe die verwertung dieser nach seiner auffassung in unzulässiger weise gewonnenen beweismittel im strafverfahren habe zudem sein in artikel 6 emrk verankertes recht auf ein faires verfahren insbesondere den grundsatz der selbstbelastungsfreiheit nemo-tenetur-grundsatz verletzt die beschwerde wurde mit entscheidung einer kammer des gerichtshofs vom 26 oktober 2004 teilweise für zulässig erklärt am 1 februar 2005 hat diese kammer sodann entschieden die beschwerde nach artikel 30 emrk an die große kammer abzugeben der gerichtshof hat in seinem urteil zur begründung eines verstoßes gegen artikel 3 emrk ausgeführt dass er weder überzeugt sei dass die zwangsweise brechmittelvergabe unerlässlich war um das beweismittel zu erhalten noch dass die gesundheitliche gefahr der der beschwerdeführer ausgesetzt wurde zu vernachlässigen war außerdem sei der beschwerdeführer bei durchführung der maßnahme durch vier polizisten gewaltsam festgehalten worden und die einführung der magensonde müsse ihm schmerz und angst zugefügt haben im Übrigen sei die gesamte prozedur einschließlich des erbrechens erniedrigend gewesen die alternative maßnahme haft und Überwachung des stuhlgangs sei weniger erniedrigend schließlich hat der gerichtshof zweifel geäußert ob der beschwerdeführer der nicht deutsch und nur gebrochen englisch sprach vor dem eingriff hinreichend aufgeklärt worden sei bei der prüfung eines verstoßes gegen artikel 6 emrk hat der gerichtshof zunächst darauf hingewiesen dass der brechmitteleinsatz unter zwang gegen eine der kerngewährleistungen der konvention verstoßen habe dies führe dazu dass das dadurch gewonnene beweismittel nicht mehr verwendet werden durfte des weiteren sei auch die selbstbelastungsfreiheit durch die verwendung des drogenpäckchens das der beschwerdeführer erbrach verletzt worden sieben richter haben abweichende und zwei richter zustimmende meinungen zum ausdruck gebracht die als sondervoten dem urteil beigefügt sind.
[close]
p. 15
-63 urteile von kammern des europäischen gerichtshofs für menschenrechte in denen der egmr einen verstoß gegen die emrk festgestellt hat 3.1 n gegen deutschland individualbeschwerde nr 27250/02 in dem individualbeschwerdeverfahren n deutschland hat der egmr in seinem urteil vom 29 juni 2006 einen verstoß gegen artikel 6 abs 1 emrk recht auf ein faires verfahren innerhalb angemessener frist festgestellt zur begründung hat der gerichtshof ausgeführt dass die gesamtdauer des zivilrechtlichen verfahrens in dem eine baufirma von den beschwerdeführern den restlohn für den bau ihres hauses eingefordert hatte mit achteinhalb jahren überlang gewesen sei er hat sich dabei insbesondere darauf gestützt dass die erste mündliche verhandlung mehr als zwei jahre nach klageeinreichung stattfand und mehrfache berichterstatterwechsel erfolgten der gerichtshof berücksichtigte jedoch dass das verhalten der beschwerdeführer in gewisser weise zur verfahrensdauer beigetragen habe 3.2 s gegen deutschland individualbeschwerde nr 38033/02 in dem individualbeschwerdeverfahren s deutschland hat der egmr in seinem urteil vom 13 juli 2006 einen verstoß gegen artikel 6 abs 1 emrk recht auf ein faires verfahren innerhalb angemessener frist festgestellt zur begründung hat der gerichtshof ausgeführt dass die gesamtdauer des der individualbeschwerde zu grunde liegenden verwaltungsverfahrens über die zahlung von erschließungsbeiträgen von 16 jahren und fünf monaten überlang sei dies gelte auch im hinblick darauf dass die behörden insgesamt mehr als siebeneinhalb jahre benötigten um über den widerspruch der beschwerdeführer zu entscheiden und dass das bundesverwaltungsgericht die sache zweimal an das oberverwaltungsgericht zurückverwiesen habe das seine entscheidungen nicht hinreichend begründet habe.
[close]