Mandantenbrief

 

Embed or link this publication

Popular Pages


p. 1

ihre steuerkanzlei informiert steuern 06/2011 schaufenster sehr geehrte mandanten beim steuerrecht können sich privatbürger und unternehmen kaum über die häufig kritisierten eu-richtlinien beklagen in jüngster zeit gab es eine reihe von erfreulichen Änderungen zum beispiel bei der riester-förderung beim schulgeld beim wegfall des progressionsvorbehalts für steuerfreie einkünfte aus anderen eu-ländern beim steuerrabatt für haushaltsnahe dienstleistungen für das feriendomizil sowie bei der steuerfreien Übungsleiterpauschale für einnahmen aus anderen eu-ländern diese anpassungen erfolgten eher zwangsweise weil der europäische gerichtshof die deutschen vorschriften für einen verstoß gegen das eu-recht eingestuft und eine korrektur angemahnt hatte das betrifft übrigens nicht nur die einkommen sondern auch die erbschaftsteuer da die ungleichbehandlung zwischen in und ausländischem vermögen gegen die kapitalverkehrsfreiheit verstößt werden die günstigen inländischen bewertungsregeln seit der erbschaftsteuerreform 2009 auch auf in anderen eu-staaten belegenes betriebs und grundvermögen angewendet und es geht aktuell in unverändertem tempo weiter der entwurf des neuen eu-beitreibungsgesetzes will ausländische erben begünstigen sie können derzeit nur einen freibetrag von 2.000 euro geltend machen inländer hingegen je nach verwandtschaftsgrad zwischen 20.000 und einer halben million euro und last but not least eltern erhalten für ihre sprösslinge auch dann steuerfreibeträge und kindergeld wenn der nachwuchs beim internationalen jugendfreiwilligendienst aktiv ist kläger und finanzamt sparen bei einigung im klageverfahren beratergruppe www.bg.ag birner galli stb birner lachenmaier,wp/stb dirk galli -steuerberaterindustriestr 1 a 79232 march franke kirner stb telefon 07665 94748-0 telefax 07665 94748-29 jung volm stb kanzlei@steuern-beratung.de betrügerische e-mails bundesfinanzministerium warnt steuerschulden fiskus darf auto pfänden matthias ruhl yvonne dapp zetax gmbh stb stb stb

[close]

p. 2

juni 2011 hinweis inhalt die informationen in diesem mandantenbrief wurden sorgfältig ausgewählt und zusammengestellt doch beachten sie bitte dass dieser service weder eine beratung ersetzt noch einen beratervertrag darstellt bitte haben sie deshalb verständnis dafür dass wir keine gewährleistung für die richtigkeit oder aktualität der hier wiedergegebenen informationen übernehmen bei einem rechts oder steuerproblem vereinbaren sie deshalb einen termin in unserer kanzlei nur hier erhalten sie eine verbindliche beratung die auf ihr persönliches problem bezogen ist alle steuerzahler kläger und finanzamt sparen bei einigung im klageverfahren betrügerische e-mails bundesfinanzministerium warnt steuerschulden fiskus darf auto pfänden 4 musterverfahren zur 1 regelung entscheidung im laufe des jahres geplant gestiegene benzinpreise forderungen nach erhöhung der pendlerpauschale falsche kilometer-angaben können als steuerhinterziehung gewertet werden haushaltsnahe dienstleistungen auch betreuung und pflege eines haustieres kann darunterfallen gebührenpflicht für verbindliche auskünfte ist nicht verfassungswidrig kirchenaustritt bestätigung gut aufheben familie und kinder 14 unternehmer besonderheiten für gesellschaft mit geringem kapital e-bilanz pilotphase endet bald standardsoftware bewegliches wirtschaftsgut umsatzbesteuerung von anzahlungen 6 angehörigen-verträge gestaltungsmissbrauch ohne wirtschaftliche belastung kindergeld trotz wegzug der eltern ins ausland kindergeld für teilnehmer am bundesfreiwilligendienst elterngeld verfassungsbeschwerde gegen die stichtagsregel ist erfolglos arbeit ausbildung soziales 8 keine werbungskosten bei studium aus privaten gründen alten und pflegeheime keine umsatzsteuer auf im betrieb erbrachte leistungen kindergeld für behinderte kinder grundsätze für zugriff der kommunen 16 kapitalanleger haftungsvergütungen bei geschlossenen fonds pensions und investmentfonds frankreich wegen steuerlicher benachteiligung verklagt haftung bei vorlage eines alten prospekts zwangskontoauszug bank darf kein entgelt verlangen bauen wohnen 18 immobilienbesitzer 10 grunderwerbsteuer bemessungsgrundlage steht auf dem prüfstand grundsteuer einsprüche können wegen zweifeln an verfassungsmäßigkeit ruhen auf-dach fotovoltaikanlage austausch des asbestdaches bringt keine steuerersparnis bebauungsplan kosten für aufstellung nicht auf bürger abwälzbar renovierungskosten erstattungsanspruch des mieters erhebliche mietrückstände können klage auf zukünftige leistungen zulässig machen vermieter muss schimmel beseitigen ehe familie erben unterhaltspflicht für kinder gilt auch für im ausland lebende eltern witwenrente bei versorgungsheirat ausgeschlossen 20 angestellte auswärtstätigkeit steuerregeln für den zusatzaufwand 12 2

[close]

p. 3

schaufenster steuern mandanteninformationen der kanzlei birner galli steuerberater staatliche unterhaltsvorschussleistungen kein klagerecht für nicht sorgeberechtigter vater kindergeld für geschwister nicht als einkommen anrechenbar falschparker muss komplette abschleppkosten ersetzen fußballspiel mitführen eines mundschutzes strafbar punkteanfrage in flensburg kann jetzt online gestellt werden medien telekommunikation 22 verbraucher versicherung haftung 28 schachwettkampf-Übertragung im internet klage des bulgarischen schachverbandes ebay-mitglied muss nicht für missbrauch seiner kundendaten einstehen stadtplannutzung auf homepage kostet lizenzgebühren teure warteschleifen regierung will telefonkunden schützen patientenrechte sollen gestärkt werden mutterschutzzeiten nichtberücksichtigung ist verfassungswidrig insolvenzrechtsreform zweite chance auch bei der verbraucherinsolvenz wirtschaft wettbewerb und handel 30 staat verwaltung 24 informationsfreiheitsgesetz keine einsicht in den terminkalender der bundeskanzlerin kündigung bei außerdienstlichen aktivitäten für npd gerechtfertigt kölner parteispendenaffäre bgh hebt verurteilungen auf bauarbeiter bei auslandseinsatz bundesarbeitsgericht urteilt zur vergütung vorarbeiter haftet wegen grob fahrlässigen einsatzes ungelernter arbeiter markenparfümimitate assoziationen an die originale sind keine unlautere werbung onlinehändler verstößt durch verwendung des gefällt-mir buttons von facebook nicht gegen wettbewerbsrecht bußgeld verkehr fahrtenbuchauflage blitzer im britzer tunnel misst fehlerfrei 26 3

[close]

p. 4

juni 2011 alle steuerzahler kläger und finanzamt sparen bei einigung im klageverfahren bisher konnte ein bevollmächtigter der maßgeblich an der erledigung eines finanzgerichtlichen verfahrens mitgewirkt hat hierfür die 1,3-fache gebühr geltend machen durch beschluss vom 28.02.2011 10 ko 1119/10 hat das finanzgericht fg köln nunmehr entschieden dass nur eine 1-fache erledigungsgebühr gefordert werden darf bei einem streitwert von 5.000 euro zahlt der kläger dadurch z.b 90 euro weniger beträgt der streitwert 20.000 euro spart der kläger schon 200 euro mit seiner entscheidung weicht der 10 senat von der bisher herrschenden auffassung in literatur und rechtsprechung ab fg köln pm vom 15.04.2011 steuerschulden fiskus darf auto pfänden begleicht ein steuerzahler seine schulden beim finanzamt nicht kann die behörde die ausstehenden forderungen durch anlegen eines pfandzeichens oder durch wegnahme pfänden das gelingt auch bei kraftfahrzeugen und anhängern da es sich hierbei um eine bewegliche sache handelt die oberfinanzdirektion niedersachsen weist nun darauf hin welche besonderheiten beim auto zu beachten sind az s 0530 ­ 14 ­ st 156 vd da aufgrund der mit dem betrieb von fahrzeugen verbundenen gefahren davon auszugehen ist dass die befriedigung des fiskus als vollstreckungsgläubigers gefährdet ist wenn das gepfändete kfz im gewahrsam des schuldners verbleibt ist regelmäßig durch wegnahme zu pfänden kann der vollziehungsbeamte das fahrzeug wegen fehlender unterbringungsmöglichkeiten nicht in besitz nehmen und erscheint die wegnahme der kfz-papiere nicht ausreichend um eine missbräuchliche benutzung zu verhindern so muss er weitere geeignete sicherungsmaßnahmen treffen ­ etwa die abnahme und verwahrung der amtlichen kennzeichen dies sollte der vollziehungsbeamte regelmäßig der zulassungsstelle und der polizei anzeigen um zu verhindern dass der vollstreckungsschuldner die kennzeichen als gestohlen meldet und sich ersatzkennzeichen besorgt bedienstete des finanzamts sollen das gepfändete kraftfahrzeug nicht selbst fahren falls der vollstreckungsschuldner zur Überführung nicht bereit ist ist ein abschleppdienst zu beauftragen dessen vergütung gehört zu den vollstreckungsauslagen befindet sich auf dem gelände des finanzamts kein geeigneter abstellplatz so ist im wege der amtshilfe bei anderen behörden anzufragen ob auf deren gelände geeignete abstellflächen genutzt werden können die wegnahme der fahrzeugpapiere ist weder erforderlich noch ausreichend ohne pfändung des zugehörigen kfz führt die wegnahme der fahrzeugpapiere in keinem fall zu einer wirksamen pfändung sie soll lediglich die missbräuchliche benutzung erschweren das pfandrecht des gläubigers sichern und die verwertung erleichtern wird der wagen ausnahmsweise dem vollstreckungsschuldner belassen so ist er durch anbringen des pfandsiegels zu pfänden die benutzung des gepfändeten kraftfahrzeuges ist dadurch zu verhindern dass beispielsweise das pfandsiegel auf das zündschloss geklebt wird betrügerische e-mails bundesfinanzministerium warnt das bundesfinanzministerium warnt vor betrügern die im namen der behörde e-mails verschicken seit anfang mai versuchten betrüger per e-mail an konto und kreditkarteninformationen von steuerzahlern zu gelangen so das ministerium sie gäben sich als bundesministerium der finanzen aus und gäben vor die betroffenen bürger hätten zu viel einkommensteuer gezahlt um die steuer nun zurückzuerhalten so die betrüger müsse ein in der e-mail angehängtes antragsformular ausgefüllt werden bei dem unter anderem angaben zu kontoverbindung und kreditkarte sowie passwort angegeben werden sollen das antragsformular könne nur online ausgefüllt werden und nachfragen würden nicht per telefon beantwortet das bundesfinanzministerium warnt davor auf solche oder ähnliche emails zu reagieren sogenannte Änderungsbescheide würden nicht per mail verschickt und kontoverbindungen nie in dieser form abgefragt betont die behörde zuständig für die Änderungen von steuerbescheiden und für die abgabe von steuererklärungen sei zudem nicht das bundesfinanzministerium sondern das jeweils zuständige finanzamt bundesfinanzministerium pm vom 09.05.2011 4

[close]

p. 5

schaufenster steuern eine information der beratergruppe finanzen steuern audit recht www.bg.ag schaufenster steuern mandanteninformationen der kanzlei birner galli steuerberater und die kennzeichen abgenommen werden soll dem vollstreckungsschuldner der gebrauch des fahrzeugs möglich bleiben ­ etwa für die tätigkeit als handelsvertreter so ist das pfandsiegel im wageninneren an gut sichtbarer ohne näheres nachforschen erkennbarer stelle anzubringen der fahrzeugbrief ist auch hier sicherzustellen der fahrzeugschein ist dagegen dem vollstreckungsschuldner zu belassen das verfahren zur erteilung verbindlicher auskünfte über die steuerliche beurteilung noch nicht verwirklichter sachverhalte wurde im jahr 2006 in § 89 der abgabenordnung erstmals gesetzlich geregelt für die bearbeitung entsprechender auskunftsanträge werden seitdem gebühren erhoben die sich nach dem wert berechnen den die verbindliche auskunft für den antragsteller hat die gebühren für diesen gegenstandswert bestimmen sich nach den entsprechenden gerichtskosten ersatzweise wird eine zeitgebühr von 50 euro je angefangene stunde angesetzt die neu geschaffene auskunftsgebühr sah sich von vornherein beträchtlichen rechtspolitischen aber auch verfassungsrechtlichen zweifeln ausgesetzt das steuerrecht sei derart kompliziert dass die finanzverwaltung gehalten sei gebührenfrei über einschlägige anfragen der steuerpflichtigen auskunft zu erteilen diese verfassungsrechtlichen bedenken hält der bfh nicht für durchschlagend mit den auskünften seien für die steuerpflichtigen besondere vorteile bereits im vorfeld von steuergestaltungen verbunden die finanzverwaltung sei nicht verpflichtet solche vorteile ohne gegenleistung zur verfügung zu stellen die vom bfh konkret entschiedenen fälle betrafen auskünfte über die steuerlichen auswirkungen geplanter umstrukturierungen von unternehmen bfh urteil vom 30.03.2011 i r 61/10 sowie beschluss vom 30.03.2011 i b 136/10 haushaltsnahe dienstleistungen auch betreuung und pflege eines haustieres kann darunterfallen betreuung pflege und tierärztliche behandlung eines haustieres können haushaltsnahe dienstleistungen darstellen und damit zu steuereinsparungen verhelfen dies meldet die stiftung warentest auf ihren internetseiten unter berufung auf ein entsprechendes urteil des finanzgerichts münster nach angaben der stiftung warentest hatte ein hundebesitzer gegenüber dem finanzamt argumentiert dass arbeiten an gegenständen zuhause als haushaltsnahe dienstleistungen steuerlich zu berücksichtigen seien zivilrechtlich aber würden auch tiere als sachen gelten vor dem finanzamt hatte der hundehalter hiermit laut stiftung warentest keinen erfolg das gericht aber habe die aufwendungen anerkannt stiftung warentest meldung vom april 2011 zu fg münster 6 k 3010/10 e kirchenaustritt bestätigung gut aufheben gebührenpflicht für verbindliche auskünfte ist nicht verfassungswidrig die gesetzliche gebührenpflicht für die bearbeitung von anträgen auf verbindliche auskünfte durch die finanzämter ist mit dem grundgesetz vereinbar dies hat der bundesfinanzhof mit urteil vom 30.03.2011 i r 61/10 entschieden in einem verfahren des einstweiligen rechtsschutzes hat er es mit beschluss vom 30.03.2011 i b 136/10 zudem als nicht ernstlich zweifelhaft angesehen dass die auskunftsgebühr auch verfassungsgemäß ist wenn sie im einzelfall besonders hoch ausfällt im streitfall hatte sie bei über 90.000 euro gelegen sichergestellt müsse allerdings sein dass die gebührenhöhe sich nach der vom finanzamt für die bearbeitung des antrags aufgewendeten zeit richte wer aus einer kirchensteuerberechtigten religionsgemeinschaft austritt ist gut beraten den nachweis darüber lebenslang aufzuheben meldet sich nämlich jahre später das finanzamt und fragt nach der kirchenzugehörigkeit so wird kirchensteuerpflicht unterstellt wenn nicht das gegenteil bewiesen werden kann das oberverwaltungsgericht berlin-brandenburg entschied so im fall einer frau die vor fast zwei jahrzehnten aus der hier evangelischen kirche ausgetreten war dies aber nicht mehr beweisen konnte sie musste im rahmen der festsetzungsverjährung für fünf jahre kirchensteuern nachzahlen begründung die feststellungslast für einen kirchenaustritt trägt die steuerzahlerin oberverwaltungsgericht berlin-brandenburg 9 b 25/05 5

[close]

p. 6

juni 2011 unternehmer besonderheiten für gesellschaft mit geringem kapital seit gut zwei jahren lässt sich eine gmbh auch ohne mindeststammkapital gründen diese kostengünstige variante der sogenannten minioder ein-euro-gmbh bietet eine einstiegsvariante für eine kapitalgesellschaft und ist beispielsweise für existenzgründer interessant die zu beginn ihrer tätigkeit zum beispiel im dienstleistungsbereich wenig stammkapital aufweisen und dieses auch nicht benötigen rund 50.000 dieser mini-gesellschaften sind mittlerweile bundesweit im handelsregister eingetragen die zuvor so beliebte englische limited wählen mittlerweile immer weniger unternehmer als alternative aus die ein-euro-gmbh darf ihre erwirtschafteten gewinne aber höchstens zu 75 prozent ausschütten und muss den rest nach und nach ansparen bis das mindeststammkapital von 25.000 euro erreicht ist dann kann sie sich freiwillig in eine normale gmbh umwandeln bis dahin handelt es sich um eine haftungsbeschränkte unternehmergesellschaft oder kurz ug haftungsbeschränkt systematisch handelt es sich nicht um eine neue rechtsform sondern um eine gmbh im kleinformat die ohne ein bestimmtes mindeststammkapital gegründet werden kann das oberlandesgericht münchen hat hierzu entschieden dass die gesetzlichen beschränkungen für die mini-gmbh erst dann entfallen können wenn eine volleinzahlung des stammkapitals erbracht worden ist noch nicht ausreichend ist daher eine beschlussfassung der gesellschafter über eine kapitalerhöhung mit der das mindeststammkapital von 25.000 euro erreicht wird allein dieser umstand führt nämlich noch nicht zum wegfall der für die ug haftungsbeschränkt geltenden beschränkungen im gmbh-gesetz az 31 wx 149/10 die einführung der unternehmergesellschaft stellt aber keine generelle abkehr vom mindeststammkapital einer gmbh dar denn in der bilanz der klein-gesellschaft ist eine gesetzliche gewinnrücklage zu bilden die vorrangig der kapitalaufholung dient in diese ist jährlich ein viertel des um einen verlustvortrag des vorjahres geminderten jahresüberschusses einzustellen die rücklage darf nur zur kapitalerhöhung oder zum ausgleich eines verlustvortrags verwendet werden die nichtbeachtung dieser einschränkungen ­ etwa die verwendung der rücklage für ausschüttungszwecke ­ führt sogar zur nichtigkeit des jahresabschlusses und des gewinnverwendungsbeschlusses beim finanzamt werden beide gesellschaftsformen gleich behandelt sie unterliegen der körperschaftsteuer mit 15 prozent plus des solidaritätszuschlags von 5,5 prozent sodass die belastung für eine gmbh insgesamt 15,825 prozent beträgt hinzu kommt noch die gewerbesteuer die nicht mehr als betriebsausgabe abzugsfähig ist e-bilanz pilotphase endet bald am 18 januar 2011 fand im bundesministerium der finanzen eine informationsveranstaltung statt in der über die pilotphase zur e-bilanz informiert wurde die teilnehmerliste der einführungsveranstaltung wurde mit dem einverständnis der anwesenden bereits vom projekt e-bilanz an alle teilnehmer herausgegeben die nunmehr ab februar 2011 begonnene pilotphase für die erprobung der taxonomie wird von den vertretern des projektes e-bilanz begleitet zum zeitplan weist das bmf darauf hin dass die pilotphase grundsätzlich am 30 april 2011 abläuft jedoch werden auch datensätze die von pilotteilnehmern noch bis zum 30 juni 2011 an die finanzverwaltung gesendet werden in die auswertung einbezogen davon unabhängig ist es auch nach ablauf der pilotphase möglich datensätze zu testzwecken elektronisch zu übermitteln diese testfälle werden durch die von der finanzverwaltung zur verfügung gestellte programmschnittstelle eric elsterrichclient plausibilisiert bei erfolgreicher prüfung erhält der Übermittler ein entsprechendes transferticket das über die formale fehlerfreiheit informiert dem bmf wird in regelmäßigen abständen von dem projekt e-bilanz über die erkenntnisse aus der pilotphase berichtet Über die auswertungsergebnisse der pilotphase wird das bmf zu gegebener zeit im rahmen einer weiteren veranstaltung informieren die einladung zu dieser veranstaltung wird sich an die unternehmen und die steuerlichen berater richten die an der pilotphase teilnehmen sowie an die vertreter der verbände die erörterungen sollen unter beteiligung der länder stattfinden in der zwischenzeit wird das bmf den entwurf des anwendungsschreibens zur taxonomie überarbeiten und die aus der pilotphase sowie die 6

[close]

p. 7

schaufenster steuern mandanteninformationen der kanzlei birner galli steuerberater schaufenster steuern eine information der beratergruppe finanzen steuern audit recht www.bg.ag im rahmen der veranstaltung gewonnenen erkenntnisse hierin einfließen lassen dieser entwurf soll den verbänden zur stellungnahme vorgelegt werden bevor eine endgültige abstimmung auf bund-länderebene erfolgt bmf pressemitteilung vom 19.04.2011 umsatzbesteuerung von anzahlungen mit der umsatzbesteuerung von anzahlungen neufassung von abschnitt 13 5 abs 2 des umsatzsteuer-anwendungserlasses beschäftigt sich ein aktuelles schreiben des bundesfinanzministeriums vom 15 april 2011 im rahmen eines tauschs oder tauschähnlichen umsatzes können auch anzahlungen in lieferungen oder sonstigen leistungen bestehen nach dem ergebnis der erörterungen mit den obersten finanzbehörden der länder ist dabei eine lieferung oder sonstige leistung bereits in dem zeitpunkt als entgelt oder teilentgelt im sinne des § 13 abs 1 nr 1 buchst a satz 4 ustg anzusehen wenn dem leistungsempfänger ihr wirtschaftlicher wert zufließt für eine vereinnahmung im sinne dieser vorschrift durch den leistungsempfänger ist es daher in diesen fällen nicht erforderlich dass die leistung selbst bereits als ausgeführt gilt und die steuer hierfür nach § 13 abs 1 nr 1 buchst a satz 1 ustg entstanden ist abschnitt 13.5 abs 2 des umsatzsteuer-anwendungserlasses vom 1 oktober 2010 bstbl i s 846 der zuletzt durch das bmf-schreiben vom 11 april 2011 ­ iv d 3 ­ s 7130/07/10008 2011/0294414 ­ geändert worden ist wird daher wie folgt gefasst 2 anzahlungen können außer in barzahlungen auch in lieferungen oder sonstigen leistungen bestehen die im rahmen eines tauschs oder tauschähnlichen umsatzes als entgelt oder teilentgelt hingegeben werden eine vereinnahmung der anzahlung durch den leistungsempfänger wird in diesen fällen nicht dadurch ausgeschlossen dass diese leistung selbst noch nicht als ausgeführt gilt und die steuer hierfür nach § 13 abs 1 nr 1 buchst a satz 1 ustg noch nicht entstanden ist die grundsätze des schreibens sind in allen offenen fällen anzuwenden bundesfinanzministerium schreiben vom 15.04.2011 iv d 2 ­ s 7270/10/10001 standardsoftware bewegliches wirtschaftsgut die einordnung eines wirtschaftsgutes als beweglich unbeweglich oder immateriell entscheidet über dessen steuerliche behandlung bei computerprogrammen zeichnet sich ein erfreulicher wandel ab computerprogramme werden von den finanzämtern traditionell als immaterielle wirtschaftsgüter eingestuft die folge die anschaffungskosten von software können nur linear abgeschrieben werden andere abschreibungsmethoden wie die degressive abschreibung gwg-abschreibung oder sonderabschreibung sind nicht zulässig da diese ein bewegliches wirtschaftsgut voraussetzen aus demselben grund dürfen für die anschaffung von software auch keine gewinnmindernden rücklagen ansparabschreibung/investitionsabzugsbetrag gebildet werden eine ausnahme stellen lediglich sogenannte trivialprogramme dar bei diesen handelt es sich um bewegliche wirtschaftsgüter liegen die anschaffungskosten eines computerprogramms nicht über 410 euro netto ist stets von einem trivialprogramm auszugehen r 5.5 estr 2008 die meinung dass zumindest die behandlung von standardsoftware als immaterielles wirtschaftsgut nicht mehr zeitgemäß ist scheint sich mittlerweile aber bei den finanzgerichten durchzusetzen das fg köln hat zum beispiel einem selbstständigen gestattet für die anschaffung von standardsoftware eine ansparabschreibung zu bilden und die software damit als bewegliches wirtschaftsgut eingestuft das finanzamt hat erwartungsgemäß revision gegen das urteil eingelegt es bleibt nun abzuwarten ob sich der bfh der meinung der vorinstanz anschließt und damit ein neues zeitalter bei der steuerlichen behandlung von software einläutet fg köln urteil vom 17.02.2009 1 k 1171/06 az des rechtsmittels x r 26/09 7

[close]

p. 8

juni 2011 kapitalanleger haftungsvergütungen bei geschlossene fonds haftungsvergütungen die geschlossene fonds an ihre gesellschafter zahlen sind nicht umsatzsteuerfrei dies hat der bundesfinanzhof bfh entschieden im zugrunde liegenden fall ging es um die klage eines komplementärs der bei mehreren geschlossenen immobilienfonds in der rechtsform der gmbh co kg geschäftsführungs und vertretungsbefugt war und aufgrund des gesellschaftsverhältnisses für die verbindlichkeiten der fonds persönlich haftete nach den gesellschaftsverträgen erhielt der komplementär für die ihn treffende persönliche haftung jeweils gesondert vereinbarte festvergütungen für die er die steuerfreiheit nach § 4 nr 8g des umsatzsteuergesetzes ustg in anspruch nahm diese vorschrift gilt für die Übernahme von verbindlichkeiten bürgschaften und anderen sicherheiten den fonds kam es auf die steuerfreiheit der haftungsleistung an da sie nicht zum vorsteuerabzug berechtigt waren laut bfh ist die haftung des geschäftsführungs und vertretungsberechtigten komplementärs nur teil einer einheitlichen leistung die geschäftsführung vertretung und haftung umfasst diese leistung sei insgesamt umsatzsteuerpflichtig sodass auch für den auf die haftung entfallenden vergütungsanteil keine steuerfreiheit in anspruch genommen werden könne die steuerfreiheit nach § 4 nr 8g ustg kommt nur in betracht wenn für geldverbindlichkeiten eingestanden werden soll nicht aber wenn es ­ wie bei der den komplementär treffenden haftung ­ um eine einstandspflicht für sachleistungsverpflichtungen gehe die vorinstanz hatte noch die steuerfreiheit bejaht das urteil des bfh betrifft nnicht nur immobilienfonds sondern alle als personen oder personenhandelsgesellschaften konzipierten fonds die ihren geschäftsführungs und vertretungsbefugten gesellschaftern gewinnunabhängige haftungsvergütungen zahlen und die aufgrund ihrer zum beispiel vermögensverwaltenden tätigkeit nicht zum vorsteuerabzug berechtigt sind keine auswirkungen habe das urteil auf fonds die entweder z.b als leasingfonds originär umsatzsteuerpflichtige leistungen erbringen oder wie bei der vermietung von geschäftsimmobilien aufgrund einer sogenannten option zur umsatzsteuerpflicht zum vorsteuerabzug berechtigt sind bfh urteil vom 03.03.2011 v r 24/10 pensions und investmentfonds frankreich wegen steuerlicher benachteiligung verklagt die europäische kommission wird frankreich wegen der diskriminierenden besteuerung ausländischer pensions und investmentfonds beim europäischen gerichtshof verklagen sie moniert einen verstoß gegen eu-bestimmungen zum freien kapitalverkehr frankreich verweigere bei dividenden die französische gesellschaften an pensions und investmentfonds die in der eu und im ewr ansässig sind ausschütten die quellensteuerbefreiung während in frankreich ansässigen pensions und investmentfonds eine solche befreiung gewährt werde nach französischem recht unterliegen dividendenzahlungen an ausländer einschließlich pensions und investmentfonds einer quellensteuer von 25 prozent beziehungsweise 15 prozent im fall bilateraler abkommen dividendenzahlungen an inländische pensions und investmentfonds hingegen sind von der quellensteuer befreit nach ansicht der kommission beeinträchtigt diese unterschiedliche behandlung den in artikel 63 des vertrags über die arbeitsweise der europäischen union und artikel 40 des ewr-abkommens garantierten freien kapitalverkehr durch diese diskriminierung würden in anderen eu-ländern und im ewr ansässige pensions und investmentfonds gegenüber französischen fonds benachteiligt dies dürfte nach einschätzung der eu-behörde zur folge haben dass französische kunden zwischen weniger pensions und investmentfonds wählen können europäische kommission pm vom 19.05.2011 haftung bei vorlage eines alten prospekts ein anleger ist mit seiner schadenersatzklage gegen eine finanzberatungsgesellschaft vor dem coburger landgericht lg gescheitert wie das gericht ausführt hat sich sein vortrag er sei fehlerhaft nämlich ausschließlich durch veraltetes prospektmaterial aufgeklärt worden im laufe des prozesses nicht bewahrheitet auch die berufung des anlegers vor dem olg hatte keinen erfolg dieses meint mögliche unterschiede im inhalt der beiden prospekte seien für die anlageentscheidung des klägers gleichgültig gewesen denn dieser habe eingeräumt schon den alten prospekt nicht ausführlich gelesen zu haben 8

[close]

p. 9

schaufenster steuernsteuern mandanteninformationen der kanzlei birner galli steuerberater schaufenster eine information der beratergruppe finanzen steuern audit recht www.bg.ag der kunde legte im jahr 1999 über die finanzberatungsgesellschaft 200.000 dm in einem immobilienfond an das kapital nahm er durch ein darlehen auf der kläger der zunächst über 20.000 euro und später nur noch 5.700 euro schadenersatz verlangte hat für den kredit etwa 45.000 euro zins und tilgung bezahlt an einnahmen aus der beteiligung hat er über 30.000 euro und zusätzlich nahezu 18.000 euro steuervorteile erhalten vor dem lg coburg behauptete er ihm und seiner frau sei ausschließlich veraltetes prospektmaterial über den immobilienfond übergeben worden die finanzberatungsgesellschaft brachte vor dass dem kläger zunächst ein alter prospekt übergeben worden sei dann hätten der kläger und seine frau aber einen aktuellen prospekt erhalten es sei auch genügend zeit verblieben sich diesen durchzulesen auch nach unterzeichnung hätte der kläger die beteiligung innerhalb einer eingeräumten frist noch widerrufen können das lg coburg hielt die darstellung des klägers für falsch es existiere eine schriftliche bestätigung dass der kläger und seine frau den neuen prospekt erhalten haben zudem habe der damalige anlageberater der schon seit vielen jahren nicht mehr für die beklagte arbeite anschaulich geschildert dass festgestellt worden sei dem kläger und seiner frau sei zunächst der alte prospekt übergeben worden deswegen habe er bei den eheleuten vorbeifahren und den neuen prospekt übergeben müssen das lg stellte auch fest dass der neue prospekt ­ wie auch weitgehend der alte ­ die erforderlichen hinweise auf risiken der beabsichtigten geldanlage enthält auch andere pflichtverletzungen der beklagten konnte das gericht nicht feststellen daher wies es die klage ab im rahmen der vom kläger geführten berufung ließ er beim oberlandesgericht olg bamberg vortragen er habe den neuen prospekt doch aber erst am tag der zeichnung der anlage erhalten durch die verspätete Übergabe dieses prospektes habe die beklagte ihn nicht mehr richtig beraten können die berufung hatte keinen erfolg das olg führte aus dass der kläger jedenfalls ausreichend zeit hatte um sich mit dem inhalt des alten prospekts zu beschäftigen die inhaltlichen unterschiede der beiden prospekte hielt es für nicht so erheblich dass es von einer anderen anlageentscheidung bei kenntnis des neuen prospekts ausgegangen wäre darüber hinaus wies das olg darauf hin dass der kläger selbst eingeräumt habe bereits den alten prospekt nicht gründlich gelesen zu haben dies lasse den schluss zu dass mögliche unterschiede im inhalt der beiden prospekte für die anlageentscheidung des klägers gleichgültig waren weder habe er sich nach den gründen für die aktualisierung des prospektes erkundigt noch mit dessen inhalt auseinander gesetzt landgericht coburg urteil vom 06.08.2008 21 o 575/05 oberlandesgericht bamberg urteil vom 24.07.2009 6 u 45/08 zwangskontoauszug bank darf kein entgelt verlangen banken dürfen kein entgelt verlangen wenn sie dem kunden unaufgefordert einen kontoauszug zusenden das hat das landgericht frankfurt am main nach einer klage des verbraucherzentrale bundesverbands vzbv gegen die deutsche bank entschieden laut geschäftsbedingung der bank bekommen die kunden ihren kontoauszug per post zugeschickt wenn sie ihn nicht innerhalb von 30 bankarbeitstagen am kontoauszugsdrucker abrufen dafür sollten sie ein entgelt von 1,94 euro zahlen laut verbraucherzentrale verwenden andere banken und sparkassen ähnliche gebührenklauseln für solche zwangskontoauszüge der vzbv hatte das entgelt als unzulässig kritisiert eine bank sei grundsätzlich gesetzlich verpflichtet den kunden mindestens einmal im monat über die zahlungsvorgänge auf seinem konto zu informieren ­ ob online am auszugsdrucker oder per zusendung für die erfüllung dieser pflicht dürfe kein entgelt erhoben werden dies sei nur in gesetzlich vorgesehenen ausnahmefällen möglich ­ etwa wenn der kunde eine zusätzliche zusendung ausdrücklich verlange eine solche ausnahme hat das landgericht frankfurt im fall der deutschen bank verneint wie die verbraucherzentrale mitteilt wenn der kunde die kontoauszüge nicht abhole verlange er damit nicht deren zusendung es stehe im belieben der bank die auszüge nach ablauf der 30-tage-frist per post zu versenden die vzbv weist allerdings darauf hin dass das urteil keine unmittelbare auswirkung auf kunden anderer banken hat verbraucherzentrale bundesverband pm vom 28.04.2011 zu landgericht frankfurt am main urteil vom 08.04.2011 2­25 o 260/10 nicht rechtskräftig 9

[close]

p. 10

juni 2011 immobilienbesitzer grunderwerbsteuer bemessungsgrundlage steht auf dem prüfstand der bundesfinanzhof bfh hat in zwei am 20.04.2011 veröffentlichten beschlüssen dem bundesverfassungsgericht bverfg die frage vorgelegt ob die bemessung der grunderwerbsteuer nach grundbesitzwerten verfassungswidrig ist der bfh ist von der verfassungswidrigkeit des ansatzes der nur noch für die grunderwerbsteuer maßgeblichen grundbesitzwerte überzeugt weil es derzeit zu willkürlichen und zufälligen besteuerungsergebnissen kommt die mit dem gleichheitssatz im grundgesetz unvereinbar sind az ii r 23/10 und ii r 64/08 in der regel berechnet sich die grunderwerbsteuer zwar nach dem kaufpreis einer immobilie in einigen fällen wie etwa bei grundstücksübergängen aufgrund von firmenumwandlungen und -übertragungen bestimmt sich die bemessungsgrundlage aber nach pauschalen grundbesitzwerten die das bverfg für die erbschaft und schenkungsteuer als verfassungswidrig beanstandet hat dieser verfassungswidrige zustand wurde zwar mittlerweile für die erbschaft und schenkungsteuer durch neue bewertungsregeln beseitigt ersetzt hierauf aber für die grunderwerbsteuer verzichtet das bemängeln die bfh-richter soweit sie bislang noch von der anwendbarkeit für vor dem 01.01.2009 verwirklichte erwerbsvorgänge ausgegangen waren halten sie daran nicht mehr fest denn dieser rechtsprechung lag die annahme zugrunde dass der gesetzgeber die vom bverfg festgestellten verfassungsverstöße bei der grundbesitzbewertung nicht nur für die erbschaftund schenkungsteuer sondern auch für die grunderwerbsteuer für nach dem 31.12.2008 verwirklichte erwerbsvorgänge beseitigen würde da eine solche gesetzliche neuregelung jedoch nicht erfolgt ist gilt die mögliche verfassungswidrigkeit auch für die vergangenheit hinweis betroffene steuerzahler ­ in der regel unternehmer ­ müssen aber nichts unternehmen denn die finanzämter setzen die grunderwerbsteuer nur noch vorläufig fest sofern die bemessungsgrundlage nach den grundbesitzwerten bemessen wird der bfh gewährt trotz seiner zweifel an der verfassungswidrigkeit der geschätzten grundbesitzwerte keine aussetzung der grunderwerbsteuer von der vollziehung die richter nehmen nämlich nicht an dass auf ihre vorlagebeschlüsse hin die beanstandeten vorschriften vom bundesverfassungsgericht rückwirkend für nichtig erklärt werden nach der ständigen spruchpraxis kommt eine befristete fortgeltung einer als verfassungswidrig erkannten bestimmung aus gesichtspunkten einer geordneten finanz und haushaltsplanung in betracht grundsteuer einsprüche können wegen zweifeln an verfassungsmäßigkeit ruhen der ansatz von einheitswerten für das grundvermögen ist verfassungsrechtlich ab dem jahre 2007 höchst zweifelhaft hatte jüngst der bundesfinanzhof bfh entschieden az ii r 60/08 und ii r 12/09 und eine allgemeine neubewertung für zwecke der grundsteuer angeregt die beanstandungen resultieren daraus dass aktuell immer noch an den wertverhältnissen von 1964 festgehalten wird die über mehr als vier jahrzehnte unveränderte einheitsbewertung verfehlt insbesondere die anforderung an eine realitätsgerechte bewertung so die bfhrichter das jahrzehntelange unterlassen einer flächendeckenden grundstücksneubewertung führt zwangsläufig zu verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren defiziten weil nicht sichergestellt ist dass dem finanzamt Änderungen der tatsächlichen verhältnisse bekannt werden noch gravierender ist es im ostdeutschen beitrittsgebiet wo sogar noch die wertverhältnisse aus dem jahre 1935 maßgebend sind als grundlage für die bemessung der grundsteuer bedarf es daher einer realitätsgerechten bewertung zwar sind für die bemessung der grundsteuer nicht nur die festgestellten einheitswerte sondern auch die von den gemeinden festgesetzten hebesätze maßgebend dennoch kann es auch innerhalb des jeweiligen gemeindegebiets zu einer deutlich unterschiedlichen entwicklung der wertverhältnisse kommen die nicht im einheitswert berücksichtigt wurden für neue gebäude ist beispielsweise ein vergleich mit den herstellungskosten von vor mehr als 40 jahren bestehenden entsprechenden gebäude nicht möglich eine schätzung wie viel die errichtung neuartiger gebäude damals gekostet hätte wenn es damals bereits solche gebäude gegeben hätte kann nur zu mehr oder minder richtigen näherungswerten führen das jahrzehntelange unterlassen einer erneuten grundstücksbewertung führt darüber hinaus zu verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren defiziten beim gesetzesvollzug nur in regelmäßigen abständen erfolgende neubewertungen stellen sicher dass Änderungen durchgehend erfasst werden 10

[close]

p. 11

schaufenster steuern eine information der beratergruppe finanzen steuern audit recht www.bg.ag schaufenster steuern mandanteninformationen der kanzlei birner galli steuerberater da mittlerweile gegen das bfh-urteil verfassungsbeschwerde in karlsruhe eingelegt worden ist können die streitfälle jetzt bei den finanzämtern offen gehalten werden die sich auf Änderung von einheitswertfeststellungen ab dem 01.01.2007 richten das finanzministerium baden-württemberg weist in einem aktuellen erlass az 3 ­ g 1000/3 darauf hin dass einsprüche die sich gegen den einheitswert oder grundsteuermessbescheid wenden und die sich auf die verfassungsbeschwerde unter az 2 bvr 287/11 berufen nunmehr ruhen sofern immobilieneigentümer anträge auf aufhebung von einheitswerten oder grundsteuermessbeträgen stellen werden diese mit zustimmung des antragstellers ausgesetzt was die verjährung bis zur entscheidung über den antrag hemmt besteht der hausbesitzer jedoch auf einer entscheidung wird der antrag von der finanzverwaltung abgelehnt und erst ein dagegen eingelegter einspruch ruht dann ebenfalls bis zur endgültigen entscheidung aus karlsruhe muss die grundsteuer allerdings weiterhin in der festgesetzten höhe bezahlt werden die finanzämter gewähren nämlich keine aussetzung der vollziehung der angefochtenen bescheide zu einem steuermindernden verlust von 15.000 euro das finanzamt lehnte den ansatz der aufwendungen für die dacherneuerung ab das dach gehöre nicht zum betriebsvermögen der fotovoltaikanlage damit komme es lediglich zu einem verlust von 8.000 euro der kläger wendet ein dass das alte asbestdach noch voll funktionsfähig gewesen sei ohne seine entfernung habe die fotovoltaikanlage aber aus rechtlichen gründen nicht montiert werden dürfen außerdem stütze das dach die fotovoltaikanlage und sei für deren betrieb unabdingbar die hälftigen dacherneuerungskosten seien folglich als betriebsausgaben absetzbar dem ist das fg nicht gefolgt es hat die klage abgewiesen weil es die konkrete funktion des daches für entscheidend hält das dach diene der aufgesetzten fotovoltaikanlage die grundsätzlich auch an fassaden oder auf dem boden angebracht werden könne aber lediglich als bloße halterung und damit in vollkommen untergeordneter funktion die dachkonstruktion gehöre zum privaten gebäude und nicht zur betrieblichen fotovoltaikanlage die aufgesetzte fotovoltaikanlage sei durch die installation auch kein wesentlicher bestandteil des gebäudes geworden und bilde mit diesem auch keine wirtschaftliche einheit als sogenannte betriebsvorrichtung sei sie als ein eigenständiges bewegliches wirtschaftsgut ertragsteuerlich getrennt vom gebäude zu behandeln zudem sei durch die dacherneuerung das privathaus im wert gesteigert und die nutzungsdauer des daches um weitere 50 jahre verlängert worden das deute auf eine ganz erhebliche private mitveranlassung hin auch wenn die fotovoltaikanlage aus rechtlichen gründen nicht auf eine asbesthaltige dacheindeckung aufgesetzt werden dürfe diene das neue dach so gut wie ausschließlich dem privaten zweck des witterungsschutzes und der sogenannten nutzbarmachung des gesamten privatgebäudes die bloße räumliche nähe des daches zur fotovoltaikanlage reiche für die zurechnung zum betrieblichen bereich nicht aus das gelte umso mehr als bei der installation der anlage spezialdachträgerziegel für die befestigung der fotovoltaikanlage im wert von 1.500 euro montiert worden seien was das finanzamt bereits steuerlich zugunsten des klägers berücksichtigt habe finanzgericht hessen urteil vom 20.01.2011 11 k 2735/08 rechtskräftig auf-dach fotovoltaikanlage austausch des asbestdaches bringt keine steuerersparnis kosten für die erneuerung der dacheindeckung können auch dann nicht steuermindernd als betriebsausgaben beim betrieb einer fotovoltaikanlage abgezogen werden wenn der alte dachbelag asbesthaltig war und im zuge der installation einer sogenannten auf-dach-fotovoltaikanlage gegen eine asbestfreie ziegeleindeckung ausgetauscht wurde das hat das hessische finanzgericht fg entschieden der kläger hatte mit den stadtwerken einen stromeinspeisevertrag abgeschlossen und im streitjahr 2006 auf einer dachhälfte des selbst genutzten zweifamilienhauses eine auf-dach-fotovoltaikanlage sowie spezialdachträgerziegel für die befestigung der anlage installiert kurz zuvor hatte er die komplette asbesthaltige wellplatten-dacheindeckung aus dem jahre 1961 gegen einen nicht asbesthaltigen ziegelbelag ausgetauscht dafür machte er in der einkommensteuererklärung beim gewerblichen betrieb der fotovoltaikanlage 50 prozent der aufwendungen als betriebsausgaben geltend dies führte im streitjahr 11

[close]

p. 12

juni 2011 angestellte auswärtstätigkeit steuerregeln für den zusatzaufwand ordnet der arbeitgeber an dass teile seiner belegschaft im rahmen einer befristeten abordnung an einer anderen betrieblichen einrichtung oder bei einem verbundenen unternehmen eingesetzt werden sollen so fällt für die arbeit in der ferne zusatzaufwand an die oberfinanzdirektion rheinland erläutert mit kurzinformation einkommensteuer nr 34/2010 inwieweit der arbeitgeber diese kosten seinen angestellten steuerfrei erstatten kann oder die arbeitnehmer ihren selbst zu tragenden aufwand als werbungskosten absetzen können da die betriebliche einrichtung nicht zur regelmäßigen arbeitsstätte wird können die günstigen regeln für reisekosten angewendet werden das gilt aber nicht generell denn hierbei ist zwischen zwei verschiedenen möglichkeiten zu differenzieren 1 der arbeitnehmer gibt seine bisherige wohnung auf die kosten für die einzige wohnung am neuen beschäftigungsort gehören zur privaten lebensführung des arbeitnehmers sodass keine ausschließlich beruflich veranlassten mehrkosten anfallen dies gilt auch dann wenn der arbeitnehmer seine bisherige wohnung nicht abstößt aber beispielsweise wegen einer fremdvermietung während der dauer der entsendung nicht jederzeit darüber verfügen kann folge insoweit sind die unterbringungskosten weder werbungskosten noch können sie vom arbeitgeber steuerfrei erstattet werden 2 der mitarbeiter behält seine bisherige wohnung bei die beruflich veranlassten unterbringungskosten für das zusätzliche domizil am neuen beschäftigungsort können als werbungskosten abgezogen oder alternativ vom arbeitgeber steuerfrei erstattet werden allerdings muss der arbeitnehmer nachweisen dass er die bisherige wohnung nicht aufgegeben hat wohnen seine familienangehörigen ebenfalls mit am neuen beschäftigungsort sind die wohnungsaufwendungen in einen beruflich und einen privat veranlassten anteil aufzuteilen entscheidend ist welche mehrkosten hierdurch gegenüber der ausschließlichen unterbringung des mitarbeiters entstehen der aufteilungsmaßstab kann im weg einer ermessensgerechten schätzung erfolgen wobei eine aufteilung der kosten nach köpfen nicht sachgerecht ist die finanzverwaltung hat aber keine bedenken 60 quadratmeter der wohnung als beruf lichen mehraufwand anzuerkennen und der darüber hinausgehende anteil ist dann privat veranlasst folge der arbeitgeber kann die unterbringungskosten steuerfrei erstatten bei der familienwohnung anteilig für 60 quadratmeter dieser erstattungsfähige betrag kann alternativ bei den werbungskosten gelten gemacht werden musterverfahren zur 1 regelung entscheidung im laufe des jahres geplant in einem beim niedersächsischen finanzgericht fg anhängigen musterverfahren geht es um die frage ob die pauschalbewertung der privaten nutzung eines betrieblichen kfz § 8 abs 2 satz 2 estg i.v.m § 6 abs 1 nr 4 satz 2 estg insoweit verfassungsmäßig ist als die nutzungsentnahme nach dem listenpreis bei der erstzulassung ohne berücksichtigung etwaiger üblicher rabatte bemessen wird im streitfall wurde dem kläger ein vom arbeitgeber geleastes gebrauchtfahrzeug auch für die privatnutzung und für fahrten zwischen wohnung und arbeitsstätte zur verfügung gestellt das fg hat eine entscheidung im verlauf des jahres 2011 vorgesehen das verfahren ist unter dem az 9 k 394/10 anhängig niedersächsisches finanzgericht pm vom 14.04.2011 gestiegene benzinpreise forderungen nach erhöhung der pendlerpauschale in anbetracht der hohen benzinpreise werden forderungen nach einer erhöhung der pendlerpauschale laut wie der focus auf seinen internetseiten berichtet meint der vizepräsident des bundes der steuerzahler reiner holznagel die pauschale müsse realitätsgerechter werden auch die linke fordert eine deutlich höhere pauschale die hohen benzinpreise sorgten für eine schleichende steuererhöhung für pendler so klaus ernst vorsitzender der partei er fordert laut leipziger volkszeitung eine erhöhung von 45 cent pro kilometer bisher können pendler für ihre fahrten von der wohnung zum arbeitsplatz und zurück 30 cent pro kilometer von der steuer absetzen 12

[close]

p. 13

schaufenster steuern eine information der beratergruppe finanzen steuern steuerberaterwww.bg.ag schaufenster steuern mandanteninformationen der kanzlei birner galli audit recht indes lehnt der vorsitzende des finanzausschusses des deutschen bundestages volker wissing fdp laut focus eine erhöhung ab er macht die preispolitik der energieunternehmen für die höhere belastung der autofahrer verantwortlich würde der staat diese ausgleichen würde dies wissings meinung nach dazu führen dass die unternehmen die benzinpreise weiter in die höhe treiben focus und leipziger volkszeitung meldung jeweils vom 01.05.2011 die klägerin zog vor gericht und trug vor sie sei irrtümlich davon ausgegangen dass die entfernungskilometer den tatsächlich gefahrenen kilometern entsprochen hätten in dieser meinung sei sie durch die seit 1996 jährlich erklärungsgemäß erfolgten veranlagungen bestärkt worden dem finanzamt seien keine neuen tatsachen nachträglich bekannt geworden bei erfüllung seiner sachaufklärungspflicht hätte ihm auffallen müssen dass die in den steuererklärungen enthaltenen angaben zu wohnung und arbeitsstätte einerseits und der entfernung andererseits in einem offensichtlichen widerspruch stünden dies hätte dem bearbeiter schon vor 2006 auffallen müssen die ortskenntnis sei nicht zuletzt der grund dafür dass für die besteuerung natürlicher personen das finanzamt örtlich zuständig sei in dessen bezirk der steuerpflichtige seinen wohnsitz habe die klage hatte nur zu einem geringen teil 1996 erfolg das fg meint für 1996 könnten die subjektiven tatbestandsmerkmale einer steuerhinterziehung nicht angenommen werden es sei denkbar dass die klägerin die eintragung der wegstrecke von a nach c über b und die angabe der kilometer mit 28 in der annahme die entfernungskilometer entsprächen den tatsächlich gefahrenen kilometern lediglich versehentlich vorgenommen habe für die anderen streitjahre 1997 bis 2005 ging das fg jedoch vom vorliegen einer steuerhinterziehung aus weil sich der arbeitsplatz ab 1997 in dem der wohnung näher gelegenen b befunden habe die klägerin aber gleichwohl ­ wie 1996 ­ die weitere fahrtstrecke von 28 kilometern angegeben habe der klägerin müsse es auch unter zugrundelegung einer laienhaften bewertung für möglich gehalten haben dass sie mit den falschen angaben einen höheren als den ihr zustehenden werbungskostenabzug erreiche dem finanzamt seien auch neue tatsachen nämlich die geringere entfernung von a nach b nachträglich bekannt geworden im zeitpunkt des erlasses der ursprünglichen steuerbescheide sei dem amt nämlich nicht bekannt gewesen dass die zutreffende entfernung nur 10 kilometer betrage fg rheinland-pfalz urteil vom 29.03.2011 3 k 2635/08 nicht rechtskräftig falsche kilometer-angaben können als steuerhinterziehung gewertet werden wer in seiner steuererklärung für die fahrten zwischen wohnung und arbeitsstätte überhöhte entfernungsangaben macht muss damit rechnen dass dies als steuerhinterziehung gewertet wird und deswegen eine zehnjährige verjährungsfrist gilt dies untermauert ein urteil des finanzgerichts fg rheinland-pfalz in dem die richter klarstellen dass dem finanzamt nicht ohne weiteres vorgehalten werden kann es hätte die falschangaben bemerken müssen die klägerin erzielte einkünfte aus nichtselbstständiger arbeit sie wohnte in a und arbeitete 1996 in c in ihrer einkommensteuererklärung 1996 gab sie bei den werbungskosten hinsichtlich der wege zwischen a und c an sie sei über b gefahren die einfache entfernung die sie mit ihrem eigenen pkw zurückgelegt habe habe 28 kilometer betragen in den steuererklärungen 1997 bis 2005 gab die klägerin jeweils als arbeitsort b und als einfache entfernung ebenfalls jeweils 28 kilometer an diesen angaben folgte das finanzamt in allen einkommensteuerbescheiden 1996 bis 2005 bei der bearbeitung der steuererklärung 2006 fiel dem bearbeiter des finanzamtes auf dass die von der klägerin angegebene entfernung zwischen wohnung und arbeitsstätte mit 28 kilometer zu hoch angegeben war die einfache entfernung zwischen a und b betrug nur 10 kilometer das führte dazu dass das finanzamt geänderte bescheide 1996 bis 2005 ­ mit entsprechenden steuernachforderungen ­ erließ da vom vorliegen einer steuerhinterziehung auszugehen sei gelte eine zehnjährige verjährungsfrist daraus folge dass die steuerbescheide ab 1996 wegen vorliegens neuer tatsachen geändert werden dürften 13

[close]

p. 14

juni 2011 familie und kinder angehörigen-verträge gestaltungsmissbrauch ohne wirtschaftliche belastung verträge zwischen nahen angehörigen sind steuerlich grundsätzlich anzuerkennen wenn sie bürgerlich-rechtlich wirksam vereinbart worden sind und sowohl die gestaltung als auch die durchführung des vereinbarten dem zwischen fremden Üblichen entsprechen diese anforderungen gründen auf der Überlegung dass es innerhalb eines familienverbundes typischerweise an einem interessensgegensatz fehlt und zivilrechtliche gestaltungsmöglichkeiten steuerrechtlich missbraucht werden können nach diesem grundsatz muss die vermietung nach vorheriger Übertragung von wohneigentum nicht rechtsmissbräuchlich sein denn es ist zwischen der eigentumsübertragung vermögensebene einerseits und der vermietung nutzungsebene andererseits zu unterscheiden die grenze zum gestaltungsmissbrauch ist aber überschritten wenn die beteiligten zivilrechtlich mögliche wechselseitige zahlungsverpflichtungen vereinbaren damit aber ihre jeweilige position weder tatsächlich noch wirtschaftlich verändern diese bedingungen hat das finanzgericht nürnberg bei einer tochter angewendet die ihren eltern ein haus abgekauft hatte az 4 k 821/09 die eltern mieteten das heim zurück und gaben dem kind über den kaufpreis ein darlehen decken sich nun miete sowie schuldzinsen in etwa in ihrer höhe und muss das kind den kredit bis zum tod der eltern nicht tilgen stellt dies nach ansicht der richter gestaltungsmissbrauch dar denn in diesem fall werden durch gegenläufige gestaltungen die rechtlichen und tatsächlichen wirkungen der beiden rechtsgeschäfte rückgängig gemacht und damit verändert sich tatsächlich und wirtschaftlich nichts fehlt bei einem darlehensvertrag zwischen angehörigen eine tilgungsregelung und ist das darlehen bis zum tod des darlehensgebers unkündbar so liegt eine unübliche unangemessene gestaltung vor es handelt sich um eine verschleierte schenkung eine wirtschaftliche belastung durch das darlehen tritt daher nicht ein und das darlehen ist steuerlich nicht anzuerkennen das bedeutet dass keine schuldzinsen aus dem darlehen als werbungskosten bei den einkünften aus vermietung und verpachtung zu berücksichtigen sind zudem kann das kind im urteilsfall die hausabschreibung nicht auf basis des kaufpreises vornehmen es hat vielmehr die bemessungsgrundlage der eltern zu übernehmen also deren ehemalige anschaffungskosten kindergeld trotz wegzug der eltern ins ausland eltern sind auch ohne wohnsitz oder gewöhnlichen aufenthalt in deutschland nach einem umzug ins ausland so lange kindergeldberechtigt wie sie in der inländischen arbeitslosenversicherung noch pflichtversichert sind oder hieraus leistungen beziehen im vom finanzgericht münster entschiedenen fall bezog der vater aufgrund einer im inland ausgeübten beschäftigung als arbeitnehmer für seine drei in polen lebenden minderjährigen sprösslinge deutsches kindergeld nach seiner kündigung reiste er zwecks arbeitssuche nach polen aus und war dort als arbeitsloser gemeldet die familienkasse darf ihm das kindergeld nicht infolge seines wegzugs nach polen streichen so die richter az 4 k 2550/09 kg zwar verfügt der vater seit seiner ausreise nach polen im inland weder über einen wohnsitz noch über einen gewöhnlichen aufenthalt er bezog jedoch für einen Übergangszeitraum noch leistungen aus der inländischen arbeitslosenversicherung daher hat er so lange anspruch auf kindergeld wie er aufgrund seiner arbeitslosigkeit in der inländischen arbeitslosenversicherung noch pflichtversichert war oder hieraus leistungen bezog denn nach einer eu-verordnung hat ein arbeitsloser arbeitnehmer für die dauer von maximal drei monaten anspruch auf inländisches arbeitslosengeld da der inländischen vorschrift im einkommensteuergesetz überstaatliche regelungen vorgehen müssen diese vorrangig angewendet werden hiernach unterliegen sozialversicherungspflichtig beschäftigte arbeitnehmer den rechtsvorschriften des beschäftigungsstaats selbst dann wenn sie ihren wohnsitz im gebiet eines anderen eu-mitgliedstaats haben das finanzgericht hält diese grundsätze auch dann für anwendbar wenn das beschäftigungsverhältnis im inland bereits beendet wurde der arbeitnehmer aber noch soziale leistungsansprüche aus diesem beschäftigungsverhältnis geltend machen kann denn nach eu-recht werden familienleistungen und somit auch das kindergeld im fall der arbeitslosigkeit vom zuständigen träger des staates gewährt nach dessen rechtsvorschriften der arbeitslose arbeitnehmer leistungen bei arbeitslosigkeit bezieht zahlungsver 14

[close]

p. 15

schaufenster steuernsteuern mandanteninformationen der kanzlei birner galli steuerberater schaufenster eine information der beratergruppe finanzen steuern audit recht www.bg.ag pflichtet für arbeitslosenleistungen ist in den fällen der ehemalige beschäftigungsstaat hierdurch wird die verknüpfung zwischen der eingliederung in das soziale sicherungsnetz des ehemaligen beschäftigungsstaates und der beanspruchung hieraus resultierender sozialer leistungen wie das kindergeld hergestellt so die richter resümierend besser verdienende eltern die zuvor keinen zugang zum erziehungsgeld hatten aber wegen des kürzeren bezugszeitraums auch verschlechterungen insbesondere für eltern mit geringem oder keinem einkommen nach der stichtagsregelung haben anspruch auf elterngeld nur eltern deren kind nach dem 2006 geboren oder zur adoption aufgenommen worden ist für die vorher geborenen bzw adoptierten kinder gelten die erziehungsgeldregelungen fort eltern deren kinder kurz vor dem stichtag geboren wurden und die aufgrund eines zu hohen ehegatteneinkommens keinen anspruch auf erziehungsgeld haben hielten die stichtagsregelung für verfassungswidrig insbesondere weil der gesetzgeber keine Übergansregelung eingeführt habe das bverfg hat die verfassungsbeschwerden nicht zur entscheidung angenommen weil die eltern insbesondere nicht in ihren verfassungsrechten verletzt sind die stichtagsregelung verstößt nicht gegen den allgemeinen gleichheitssatz der gesetzgeber ist frei auf der grundlage sachlicher Überlegungen stichtagsregelungen einzuführen obwohl jeder stichtag unvermeidbar gewisse härten mit sich bringt die zeitliche anknüpfung des gesetzlichen leistungsanspruchs an den tag der geburt eines kindes ist sachlich begründet denn der tag der geburt fällt in aller regel mit dem beginn der lebens und erziehungsfähigkeit und des betreuungsbedarfs eines kindes zusammen die durch die stichtagsregelung bewirkte ungleichbehandlung verstößt auch nicht gegen die pflicht des staates zum schutz von ehe und familie diese garantiert zwar den eltern die freiheit über die gestaltung des familiären zusammenlebens und die form der kinderbetreuung selbst zu entscheiden und verpflichtet den staat die kinderbetreuung in der von den eltern gewählten form zu ermöglichen und zu fördern ob die eltern eines vor 2007 geborenen kindes in dieser freiheit durch die stichtagsregelung nachteilig betroffen sind kann jedoch dahinstehen zum einen lässt die stichtagsregelung auch eltern deren kind vor 2007 geboren ist nicht ohne jeden schutz da insoweit die erziehungsgeldregelungen fortgelten zum anderen durfte der gesetzgeber von einer Übergangsregelung mit blick auf den dadurch zu erwartenden verwaltungsmehraufwand abstand nehmen denn bei einer Übergangsregelung hätte es der ermittlung und anwendung des im einzelfall vorteilhafteren systems bedurft das bestreben den damit verbundenen erheblichen verwaltungsaufwand zu vermeiden stellt eine hinreichende rechtfertigung für die stichtagsregelung dar kindergeld für teilnehmer am bundesfreiwilligendienst das bundesfamilien und das bundesfinanzministerium haben sich darauf geeinigt dass die teilnehmer am neuen bundesfreiwilligendienst kindergeld erhalten sollen daneben sollen alle freiwilligen weiterhin ein taschengeld unterkunft und verpflegung erhalten und sind sozialversichert wir begrüßen ausdrücklich dass die unter 25-jährigen teilnehmer am bundesfreiwilligendienst nun doch kindergeld erhalten werden sagten die jugendpolitische sprecherin der cdu/csu-bundestagsfraktion dorothee bär und der zuständige berichterstatter markus grübel anders als bei den jugendfreiwilligendiensten sei dies im ursprünglichen gesetzentwurf nicht vorgesehen gewesen die entsprechende regelung beim bundesfreiwilligendienst sorge dafür dass es keine freiwilligendienstleistende erster und zweiter klasse gebe cdu/csu ­ bundestagsfraktion pm vom 04.05.2011 elterngeld verfassungsbeschwerde gegen die stichtagsregel ist erfolglos das bundesverfassungsgericht bverfg hat verfassungsbeschwerden gegen die umstellung vom erziehungs auf das neue elterngeld mit zwei am 05.05.2011 veröffentlichten beschlüssen nicht zur entscheidung angenommen az 1 bvr 1811/08 und 1 bvr 1897/08 nach dem bis ende 2006 geltenden bundeserziehungsgeldgesetz konnte ein erziehungsgeld von 300 euro monatlich gewährt werden auf das jedoch eltern mit höherem einkommen keinen anspruch hatten dagegen richtet sich die höhe des seit 2007 gezahlten elterngelds nach dem durchschnittlichen einkommen des berechtigten elternteils der letzten zwölf monate und beträgt mindestens 300 bis zu 1.800 euro monatlich somit brachte das neue gesetz verbesserungen für 15

[close]

Comments

no comments yet

YOUBLISHER
About
What Others Say
Sitemap
Impressum

PUBLISHERS
Login
Signup
Tutorials
FAQ
Support

BUSINESS
Overview
Advertising
Support

DEVELOPERS
API

LEGAL
Report a Copyright Violation
Copyright FAQ
Terms of Use
Privacy Policy