Description
Im Arbeitsrecht stecken so viele Möglichkeiten und Gefahren zugleich, wie in keinem anderen Rechtsgebiet.
Mit dem Sage Book "Recht und Personalarbeit kompakt" gehen Sie auf Nummer sicher. Denn Sie wissen wie Sie zukünftig unnötige Kosten sparen und teure
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thomas wachter recht und personalarbeit kompakt tipps und antworten auf knifflige arbeitsrechtsfragen ein problem kein problem!
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recht und personalarbeit kompakt herausgeber thomas wachter projektleitung andrea krugfahrt druck kösel gmbh co kg layout dimitri gabriel satz peter jäggi © weka business media ag zürich 2011 alle rechte vorbehalten nachdruck auch auszugsweise nicht gestattet die definitionen empfehlungen und rechtlichen informationen sind von den autoren und verlag auf deren korrektheit in jeder beziehung sorgfältig recherchiert und geprüft worden trotz aller sorgfalt kann eine garantie nicht übernommen werden eine haftung der autoren bzw des verlags ist daher ausgeschlossen weka business media ag hermetschloostrasse 77 ch-8010 zürich telefon 044 434 88 88 fax 044 434 89 99 www.weka.ch zürich · kissing · paris · amsterdam · wien sonderausgabe für sage schweiz ag d4 platz 10 ch-6039 root längenbold telefon 058 944 19 19 fax 058 944 18 18 www.sageschweiz.ch
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2 dauernde arbeitsunfähigkeit inhaltsverzeichnis 1 inhaltsverzeichnis 1 1.1 1.2 2 2.1 2.2 2.2.1 2.2.2 2.2.3 2.2.4 3 3.1 3.2 3.3 4 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 4.6 5 5.1 5.2 5.3 5.4 5.5 5.6 5.7 5.8 5.9 6 6.1 6.1.1 6.1.2 6.1.3 6.2 6.2.1 6.2.2 bezahlte absenzen 5 anspruch auf die erforderliche freizeit 7 bezahlte oder unbezahlte freizeit 8 dauernde arbeitsunfähigkeit 9 leistungen der sozialversicherungen im Überblick 10 wie ist bei dauernder arbeitsunfähigkeit vorzugehen 11 lohnfortzahlung 12 Ärztliche abklärung 12 anmeldung bei der iv und bv 12 beendigung des arbeitsverhältnisses 13 feiertage 15 arbeitsverbot an feiertagen 16 feiertage bei teilzeitarbeit 17 lohnanspruch an feiertagen 17 ferien 19 wer hat welchen ferienanspruch 20 ferien bei teilzeitmitarbeitenden 22 wann dürfen ferien gekürzt werden 22 wann sind die ferien zu beziehen 25 muss der arbeitgeber während den ferien den lohn bezahlen 26 darf der arbeitgeber ferientage auszahlen 26 gleitende arbeitszeit 29 gleitzeitmodell 30 arbeitszeiterfassung 31 regelungsbedarf 31 teilzeitmitarbeitende 32 private termine 33 praxisprobleme mit dem gleitzeitsaldo 34 mehrstunden 35 minusstunden 38 vorholzeiten 39 haftung 41 haftung des arbeitnehmers 42 in welchen fällen haften angestellte 42 spezialfall mankohaftung 43 praxisfragen im zusammenhang mit einem geschäftsauto 44 haftung des arbeitgebers 44 haftet das unternehmen für schäden welche angestellten im arbeitsverhältnis entstehen 44 haftet ein unternehmen oder die unternehmensleitung für schäden welche dritten entstehen 46 recht und personalarbeit kompakt
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2 2 dauernde arbeitsunfähigkeit inhaltsverzeichnis 7 7.1 7.2 7.3 8 8.1 8.2 8.3 8.4 8.5 8.6 8.7 8.8 9 9.1 9.2 9.3 9.4 9.5 9.6 10 10.1 10.2 10.3 10.4 10.5 10.6 10.6.1 10.6.2 11 11.1 11.2 11.3 11.4 12 12.1 12.2 12.3 12.4 12.5 13 13.1 13.2 13.3 höchstarbeitszeit 49 was gilt als arbeitszeit 51 wöchentliche höchstarbeitszeiten 51 tägliche höchstarbeitszeit 52 jugendliche 55 grundsätze 57 kinder und jugendliche unter 13 jahren 58 schulpflichtige jugendliche zwischen 13 und 15 jahren 58 schulentlassene jugendliche zwischen 14 und 15 jahren 60 jugendliche zwischen 15 und 16 jahren 60 jugendliche ab 16 jahren 61 für alle jugendlichen verboten gefährliche arbeiten 63 versicherungen 64 konkurrenzverbot 65 einleitung 66 voraussetzungen 67 umfang und begrenzung des konkurrenzverbotes 68 folgen der verletzung des verbotes 70 wegfall des konkurrenzverbotes 71 karenzentschädigung 71 kündigung 73 kündigungsbestimmungen 75 kündigungsfristen 76 wer darf wann kündigen und was gilt 76 fristlose kündigung 79 administratives vorgehen 80 kündigungsschutz 81 allgemeines zum kündigungsschutz 81 folgen 83 lohnfortzahlung bei dienstleistungen 87 praxisbeispiele 89 detailfragen 91 spezialfälle lohnfortzahlung bei freiwilliger Übernahme gesetzlicher pflichten 94 berechnung der lohnfortzahlung 95 lohnfortzahlung bei krankheit 97 allgemeines 99 beginn der lohnfortzahlung 101 dauer der lohnfortzahlung 102 anwendungsfragen der lohnfortzahlung 105 lohnfortzahlung kündigung und sperrfristen 107 lohnfortzahlung bei mutterschaft 109 anspruchsberechtigte mutterschaftsentschädigung 111 höhe und dauer der entschädigung 111 organisation 113
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2 dauernde arbeitsunfähigkeit inhaltsverzeichnis 3 14 14.1 14.2 14.3 15 15.1 15.2 15.3 15.4 15.5 15.6 15.7 16 16.1 16.2 16.2.1 16.2.2 16.2.3 16.2.4 16.2.5 16.2.6 16.3 16.3.1 16.3.2 16.3.3 17 17.1 17.2 17.3 17.3.1 17.3.2 17.3.3 17.3.4 17.4 18 18.1 18.2 18.3 18.4 18.5 19 19.1 19.2 19.2.1 19.2.2 lohnfortzahlung bei unfall 115 allgemeines 116 beginn und ende 117 höhe der lohnfortzahlung 117 lohnfortzahlung mit krankentaggeld-versicherung 119 lohnfortzahlung mit ktg 122 unterschiedliche versicherungsvarianten 122 lohnfortzahlung während und nach der wartefrist 123 nicht versicherte fälle 123 Überversicherung und leistungskoordination 126 Übertritt in die einzelversicherung 126 administratives vorgehen 127 nacht und sonntagsarbeit 129 geltungsbereich und ausnahmebestimmungen des arbeitsgesetzes 131 nachtarbeit 132 was gilt als nachtarbeit 132 bewilligungspflicht 132 dauer der arbeitszeit 133 schutzmassnahmen 133 lohnzuschlag bei vorübergehender nachtarbeit 133 zeitzuschlag bei nachtarbeit 134 sonntagsarbeit 135 was gilt als sonntagsarbeit 135 bewilligungspflicht 135 lohnzuschlag und ausgleich 136 nebenbeschäftigung 137 erlaubte nebenbeschäftigung 138 verbotene nebenbeschäftigung 139 sonderfälle 141 nebenbeschäftigung während der ferien 141 teilzeit 141 unentgeltliche nebenbeschäftigungen 142 arbeitsbewilligungen 142 vorgehen 143 pausen und ruhezeiten 145 pausen 147 gilt die pause als arbeitszeit 147 tägliche ruhezeit 148 wöchentlicher ruhetag 148 wöchentlich freier halbtag 149 rechte an arbeitsprodukten/erfindungen 151 recht an arbeitsprodukten 153 recht an geistigen werken 153 erfindungen 153 designs 155 recht und personalarbeit kompakt
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4 2 dauernde arbeitsunfähigkeit inhaltsverzeichnis 19.3 19.3.1 20 20.1 20.2 20.3 20.4 20.5 20.6 21 21.1 21.2 21.3 22 22.1 22.2 22.3 22.4 22.5 22.6 23 23.1 23.2 23.3 24 24.1 24.2 24.3 24.4 24.5 24.6 24.7 25 26 26.1 26.2 26.3 urheberrechtlich geschützte werke 156 computerprogramme 157 schwangerschaft und geburt 159 diskriminierungsverbot 161 schutz der schwangeren 162 schutz während der mutterschaft 163 lohnfortzahlung 164 kürzung der ferien 166 kündigungsverbot und unterbrechung der kündigungsfrist 167 streikrecht 173 entstehung der sozialpartnerschaft 174 das streikrecht aus rechtlicher sicht 175 folgen eines rechtmässigen respektive unrechtmässigen streiks 177 treuepflicht 179 sorgfaltspflicht 180 pflicht zum aktiven verantwortungsbewussten handeln 180 unterlassen von konkurrenzierenden nebenbeschäftigungen 181 geheimhaltungspflicht 182 schweigepflicht 182 rechenschafts und herausgabepflicht 183 Überstunden und Überzeit 185 Überstunden 186 Überzeit 189 zusammenwirken von Überstunden und Überzeit 191 verzichtserklärung und saldoquittung 193 verzichtserklärungen oft wertlos 194 unabdingbare forderungen 195 nichtigkeit 195 saldoquittung nach ablauf der frist 196 lohnhöhe 197 vergleiche 197 aufhebungsverträge 198 weisungsrecht des arbeitgebers 201 häufige fragen und antworten aus der praxis 203 ferien 204 sonderschutz schwangerschaft 208 konkurrenzverbot 210 herausgeber 213
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2 dauernde arbeitsunfähigkeit 1 bezahlte absenzen 5 1 1.1 1.2 bezahlte absenzen anspruch auf die erforderliche freizeit 7 bezahlte oder unbezahlte freizeit 8 recht und personalarbeit kompakt
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6 2 dauernde arbeitsunfähigkeit 1 bezahlte absenzen 1 bezahlte absenzen das wichtigste in kÜrze arztbesuch zahnarztbesuch private und familiäre absenzen wie umzug hochzeiten etc aber auch die erforderliche zeit für die stellensuche werfen in den unternehmen immer wieder fragen auf unklar ist jeweils wie viel freizeit für welche persönlichen angelegenheiten und ausserberuflichen tätigkeiten zu gewähren ist grundsätzlich gilt ein gesetzlicher anspruch auf die erforderliche freizeit für wichtige persönliche oder familiäre angelegenheiten soweit sie in die arbeitszeit fallen die bezahlung der freizeit durch den arbeitgeber richtet sich nach dem anstellungsverhältnis bei angestellten im monatslohn ist die absenz in aller regel bezahlt rechtliche grundlagen artikel 329 abs 3 or «dem arbeitnehmer sind im Übrigen die üblichen freien stunden und tage und nach erfolgter kündigung die für das aufsuchen einer anderen arbeitsstelle erforderliche zeit zu gewähren.» artikel 329 äussert sich nicht zur frage ob die freie zeit zu bezahlen ist oder nicht nach geltender lehre und gerichtspraxis werden monatslöhne durch feiertage und andere absenzen gemäss artikel 329 nicht tangiert beim stunden und akkordlohn hingegen ist eine bezahlung der freien zeit nur geschuldet wenn dies so vereinbart wurde der artikel ist relativ zwingend das heisst er darf nicht zum nachteil des arbeitnehmers abgeändert werden verträge reglemente z.b gleitzeitreglemente oder innerbetriebliche regelungen dürfen somit dieses recht nicht wegbedingen artikel 324 a abs 1 or «wird der arbeitnehmer aus gründen die in seiner person liegen wie krankheit unfall erfüllung gesetzlicher pflichten oder ausübung eines öffentlichen amtes ohne sein verschulden an der arbeitsleistung verhindert so hat ihm der arbeitgeber für eine beschränkte zeit den darauf entfallenden lohn zu entrichten samt einer angemessenen vergütung für ausfallenden naturallohn sofern das arbeitsverhältnis mehr als drei monate gedauert hat oder für mehr als drei monate eingegangen ist.» unter diesen passus fallen auch absenzen wegen arztbesuch auch dieser artikel darf nicht zu ungunsten des arbeitnehmers abgeändert werden.
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2 dauernde arbeitsunfähigkeit 1 bezahlte absenzen 7 1.1 anspruch auf die erforderliche freizeit gesetzliche regelung der arbeitnehmer hat einen gesetzlichen anspruch auf die nötige freizeit für wichtige persönliche oder familiäre angelegenheiten soweit sie in die arbeitszeit fallen darunter fallen beispielsweise behördengänge umzug hochzeit eigene oder im familienkreis niederkunft der lebenspartnerin tod und beerdigung von angehörigen prüfungen arztbesuche usw wie viel freie zeit dem arbeitnehmer zur verfügung stehen muss regelt das gesetz nicht die entscheidung darüber liegt im ermessensspielraum des unternehmens im betrieblichen alltag besteht bei den verschiedenen absenzen oft eine unsicherheit wie diese zu handhaben sind branchen und betriebsübliche zeit die freizeit die bei persönlichen oder familiären angelegenheiten zu gewähren ist richtet sich nach den vertraglichen vereinbarungen fehlen diese gilt als massstab was in der betreffenden branche oder im betrieb üblich ist die interessen von arbeitgeber und arbeitnehmer sind dabei angemessen zu berücksichtigen praxistipp wir empfehlen ihnen die absenzen für private verpflichtungen in der firma einheitlich zu regeln sie ersparen sich damit häufige diskussionen im einzelfall und stellen sicher dass die mitarbeitenden gleich behandelt werden während sich die gründe wie hochzeiten beerdigungen etc noch recht gut abgrenzen lassen sind die folgenden oft schwieriger zu beurteilen zeit zur stellensuche die mitarbeitenden haben nach einer kündigung anspruch auf freie zeit zur stellensuche dabei spielt es keine rolle ob die kündigung vom mitarbeitenden selbst oder vom arbeitgeber ausgegangen ist auch der kündigungsgrund ist unerheblich die freie zeit zur stellensuche hängt vor allem von den tatsächlichen bedürfnissen des arbeitnehmers und den konkreten umständen ab nach verbreiteter praxis ist dem arbeitnehmer zur stellensuche ein halber tag pro woche zu gewähren wenn erforderlich aufteilbar oder zusammenziehbar der anspruch ist selbstverständlich zweckbedingt d.h er besteht nach dem finden einer neuen stelle nicht mehr recht und personalarbeit kompakt
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8 2 dauernde arbeitsunfähigkeit 1 bezahlte absenzen arzt oder zahnarzttermin eine ärztliche routineuntersuchung oder ein kontrollbesuch beim zahnarzt kann durchaus ausserhalb der arbeitszeit stattfinden ein arzttermin aus akutem anlass tangiert jedoch häufig die arbeitszeit und es ist der betroffenen person freizeit zu gewähren 1.2 bezahlte oder unbezahlte freizeit bezahlte absenzen bei angestellten im monatslohn das gesetz äussert sich nicht zur frage ob die freie zeit zu bezahlen ist oder nicht es ist davon auszugehen dass bei angestellten im monatslohn die obigen kurzabsenzen soweit sie notwendigerweise in die arbeitszeit fallen als bezahlte arbeitszeit gelten der monatslohn wird wie bei feiertagen nicht gekürzt und die mitarbeiterin oder der mitarbeiter muss die beanspruchte zeit nicht nach oder vorholen anders ist die situation bei angestellten im stunden tag oder akkordlohn hier ist eine bezahlung der freien zeit nur geschuldet wenn dies so vereinbart wurde es empfiehlt sich aber im interesse der gleichbehandlung mit stundenlöhnern eine entsprechende vertragliche abmachung zu schliessen arztbesuch fällt unter lohnfortzahlungspflicht bei absenzen infolge eines arztbesuchs ist grundsätzlich von den regelungen bei krankheit und unfall auszugehen und es gilt somit in aller regel die lohnfortzahlungspflicht allerdings kann auch hier erwartet werden dass planbare absenzen in die freizeit gelegt werden und somit keine lohnfortzahlungspflicht besteht die frage ob eine mitarbeiterin oder ein mitarbeiter einen arztbesuch absichtlich in die arbeitszeit legt kann häufig nicht ausreichend für einen einzelnen termin beantwortet werden es empfiehlt sich vielmehr möglichst rechtzeitig bei häufigen arztbesuchen das gespräch zu suchen so lässt sich eine angemessene lösung finden welche für beide seiten zumutbar ist praxistipp in einem betrieb mit gleitender arbeitszeit kann erwartet werden dass die mitarbeitenden planbare termine wenn immer möglich ausserhalb der blockzeiten wahrnehmen bei umfangreichen ambulanten therapien ist jedoch auch arbeitszeit zu gewähren.
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2 dauernde arbeitsunfähigkeit 9 2 2.1 2.2 2.2.1 2.2.2 2.2.3 2.2.4 dauernde arbeitsunfähigkeit leistungen der sozialversicherungen im Überblick 10 wie ist bei dauernder arbeitsunfähigkeit vorzugehen 11 lohnfortzahlung 12 Ärztliche abklärung 12 anmeldung bei der iv und bv 12 beendigung des arbeitsverhältnisses 13 recht und personalarbeit kompakt
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10 2 dauernde arbeitsunfähigkeit 2 dauernde arbeitsunfähigkeit das wichtigste in kÜrze wird ein mitarbeitender durch schwere krankheit oder unfall dauernd arbeitsunfähig hat das für sie als arbeitgeber wie für ihn selbst weitgehende konsequenzen praxistipp lange andauernde arbeitsunfähigkeit erzeugt für die betroffenen personen für sie oft unüberwindbar scheinende probleme hier ist es besonders wichtig dass sie und die nächsten angehörigen kompetente beratung verständnis und konkrete hilfestellung erhalten arbeitsunfähige mitarbeitende haben zunächst anrecht auf lohnfortzahlung zeichnet sich ab dass keine vollständige heilung erwartet werden kann wird eine anmeldung bei der invalidenversicherung nötig sie wird dann abklären ob eine wiedereingliederung in den erwerbsprozess möglich und eine umschulung erfolg verspricht oder eine rente gesprochen wird zeigt sich im verlauf des heilungsprozesses oder nach erfolgten eingliederungs und umschulungsmassnahmen durch die invalidenversicherung dass der mitarbeitende im unternehmen nicht weiter beschäftigt werden kann muss ihm unter einhaltung der fristen gekündigt werden bei arbeitsunfähigkeit gelten sperrfristen während welchen eine kündigung des arbeitsverhältnisses nicht möglich ist 2.1 leistungen der sozialversicherungen im Überblick bei dauernder vollständiger arbeitsunfähigkeit erbringen die versicherungen in folgender reihenfolge leistungen stark vereinfacht ohne wiedereingliederungsleistungen ohne spezialfälle wie teilweise arbeitsunfähigkeit wiederholte arbeitsunfähigkeit rückfälle kombination von unfall und krankheit etc
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2 dauernde arbeitsunfähigkeit 11 krankheit lohnfortzahlung durch firma · während der vertraglich zugesicherten dauer mindestens gemäss skala · voller lohn ausnahme bei gleichwertiger lösung mit gehaltsausfallversicherung 80 des versicherten lohnes unfall lohnfortzahlung durch firma · unfalltag und zwei folgetage mind 80 des bisherigen lohnes · während der dauer gemäss skala oder der vertraglich zugesicherten dauer ergänzung der leistungen der unfallversicherung auf 80 des bisherigen lohnes sofern deren leistung geringer ist unfallversicherung · taggeld · 80 des versicherten lohnes evtl lücke evtl gehaltsausfallversicherung · z.b während 720 tagen · 80 oder 100 des versicherten lohnes evtl gehaltsausfallversicherung oder uvg-ergänzungsversicherung · z.b während 720 tagen ergänzung zur unfallversicherung auf 100 und/oder ergänzung bei lohn über uvg-maximum invalidenversicherung · taggeld oder · rente sofern sich andere massnahmen als aussichtslos erweisen unfallversicherung · rente · kürzung bei Überentschädigung auf 90 invalidenversicherung · taggeld oder · rente sofern sich andere massnahmen als aussichtslos erweisen pensionskasse · rente · kürzung auf 90 bei Überentschädigung pensionskasse · rente · kommt in aller regel nicht mehr zum tragen wegen Überentschädigung 2.2 wie ist bei dauernder arbeitsunfähigkeit vorzugehen es zeigt sich in der praxis häufig dass das vorgehen bei langer arbeitsunfähigkeit den unternehmen schwierigkeiten bereitet während die einen unternehmen möglichst schnell die frage prüfen wann eine kündigung möglich ist bezahlen andere unternehmen den lohn über die gesetzlichen fristen hinaus weiter und verpassen die erforderlichen schritte es gilt für sie also das vorgehen rechtzeitig zu planen und die schritte abzusprechen recht und personalarbeit kompakt
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12 2 dauernde arbeitsunfähigkeit 2.2.1 lohnfortzahlung zunächst leisten sie als unternehmen lohnfortzahlung wenn eine versicherung voraussichtlich leistungspflichtig wird so nehmen sie frühzeitig die anmeldung beim unfallversicherer und/oder der kollektiven gehaltsausfallversicherung vor 2.2.2 Ärztliche abklärung zeichnet sich ab dass die arbeitsunfähigkeit länger andauern wird so nehmen sie mit dem behandelnden arzt kontakt auf dieser ist ans arztgeheimnis gebunden eine diagnose wird er ihnen nicht mitteilen er kann ihnen jedoch angaben zum ausmass und der voraussichtlichen dauer der arbeitsunfähigkeit und empfehlungen zum weiteren vorgehen machen auch die betroffenen mitarbeitenden sind nicht verpflichtet ihnen die diagnose bekannt zu geben zusätzlich haben sie die möglichkeit ihren vertrauensarzt beizuziehen ein vertrauensarzt ist ein von der firma bestimmter arzt welcher für sie die notwendigen abklärungen vornimmt die kosten für den untersuch in der regel einige hundert franken hat ihr unternehmen zu tragen der vertrauensarzt ist an das arztgeheimnis gebunden er darf ihnen nur die arbeitsfähigkeit oder arbeitsunfähigkeit bestätigen und aussagen zur prognose machen eine diagnose wird er ihnen nicht mitteilen auch die arbeitnehmenden sind nicht verpflichtet ihnen die diagnose bekannt zu geben praxistipp eine vertrauensärztliche abklärung lohnt sich in der regel bei langfristigen arbeitsunfähigkeiten es ist dabei wichtig dass sie möglichst präzise fragen in bezug auf die arbeitsfähigkeit und die erforderlichen schritte stellen 2.2.3 anmeldung bei der iv und bv kann keine vollständige heilung erwartet werden wird eine anmeldung bei der invalidenversicherung nötig sie wird dann abklären ob eine wiedereingliederung in den erwerbsprozess möglich eine umschulung erfolg versprechend oder eine rente nötig ist gemeinsam mit dem behandelnden arzt ist festzulegen wer die anmeldung bei der iv in die wege leitet das anmeldeformular kann bei den iv-stellen ausgleichskassen oder ahv-zweigstellen bezogen werden und ist bei der iv-stelle des wohnkantons einzureichen längerfristig oder dauernd arbeitsunfähige mitarbeitende bedürfen einer guten beratung ganz wichtig sind hier informationen über die invalidenversicherung und deren
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